Wohneigentum (Innerstädtisch Wohnen)

Was wird gefördert?

Die Schaffung von selbst genutztem Wohneigentum, entweder der Kauf eines Gebäudes mit Um-, Ausbau oder Sanierung oder der Neubau in Baulücken/auf Freiflächen zum städtebaulichen Lückenschluss.

Wer ist antragsberechtigt?
Bauherren, die sich Wohneigentum zur Eigennutzung schaffen wollen.

Allgemeine Informationen

Gefördert wird die Schaffung von selbstgenutztem Wohneigentum zur Stärkung der Innenstädte.

Folgende Vorhaben können gefördert werden:

  • der Erwerb eines bestehenden Wohngebäudes/einer Eigentumswohnung oder eines zur Umnutzung vorgesehenen Gebäudes in Verbindung mit Um- und Ausbau- sowie Sanierungsmaßnahmen,
  • die Errichtung eines Wohngebäudes/einer Eigentumswohnung zur Schließung einer Baulücke oder die Wohnbebauung einer Freifläche, die dem städtebaulichen Lückenschluss dient, einschließlich Grundstückserwerb.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Zuwendungsempfänger ist der Erwerber oder Bauherr von selbstgenutztem Wohneigentum.

Die Förderung besteht aus einem öffentlichen Darlehen kombiniert mit einem Tilgungszuschuss und einem KfW-Wohneigentumsdarlehen (124) mit Zinsverbilligung um 0,50 % pro Jahr in den ersten 10 Jahren durch die SAB. Die Darlehen werden von der SAB vergeben.

Öffentliches Darlehen

Konditionen Details
Darlehenshöhe
  • max. 50.000 EUR pro Haushalt
  • zzgl. 35.000 EUR für jedes zum Haushalt gehörende Kind*
  • zzgl. 35.000 EUR für die Errichtung einer durch Familienangehörige genutzte Einliegerwohnung
* zum Zeitpunkt der Antragstellung, Voraussetzung: Bezug von Kindergeld
Laufzeit / Sollzinsbindung 25 Jahre
Sollzinssatz 1. bis 25. Jahr: 1,00 Prozent p. a.
Auszahlung
  • bis 25.000 EUR Darlehenssumme
    100 Prozent nach Abschluss der Maßnahme
  • über 25.000 EUR Darlehenssumme
    in bis zu fünf Teilbeträgen nach Baufortschritt (Bestätigung durch einen sachverständigen Dritten) oder nach den Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung
  • Abruf des Darlehens grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten
Rückzahlung
  • annuitätische Tilgung von mindestens 2,00 Prozent p. a.
  • innerhalb der Laufzeit
  • für eine vollständige Rückzahlung in gleichmäßigen Raten während der Laufzeit ist ein Tilgungssatz von ca. 3,70 % p. a. erforderlich
  • sofern zum Ende der Laufzeit ein Restdarlehensbetrag besteht, kann eine Anschlussfinanzierung/ Umschuldung zu dann geltenden marktüblichen Konditionen bei der SAB beantragt werden
  • ein tilgungsfreies Jahr (ab Zusage)
  • Mit einer Ankündigungsfrist von zehn Bankarbeitstagen zum Fälligkeitstermin ist einmal jährlich eine vorzeitige teilweise Rückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Eine komplette Rückzahlung ist bei einer Ankündigung von zehn Bankarbeitstagen ebenfalls ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Sicherheiten Darlehen über 50.000 EUR sind im Grundbuch dinglich zu sichern.

Zuschuss für die technische und wirtschaftliche Bauberatung und -betreuung

Konditionen Details
Zuschusshöhe 100 Prozent der nachgewiesenen Ausgaben für die technische und wirtschaftliche Bauberatung und -betreuung,
maximal 1.000 EUR je Vorhaben
Auszahlung Der Zuschuss wird nur in Verbindung mit dem Darlehen gewährt und nach Vollauszahlung des öffentlichen Darlehens und Abschluss der Maßnahmen mit der Darlehensrestschuld verrechnet.

Zuständige Stelle

Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB). Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – einzureichen.

Voraussetzungen

  • Die Förderung erfolgt in Gemeinden mit der Funktion eines Ober- oder Mittel- oder Grundzentrums (Ortsverzeichnis siehe Merkblatt)
  • Die zuständige Gemeinde muss bestätigen, dass sich das Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung
    • in einem Gebiet befindet, das nach dem städtebaulichen Entwicklungskonzept als integrierte Lage ausgewiesen ist oder
    • den demographischen und wohnungspolitischen Zielsetzungen der Gemeinde entspricht
    • und im Falle eines Neubaus, neben den v. g. Voraussetzungen zusätzlich dem städtebaulichen Lückenschluss dient.
  • Die Förderung der Wohnbebauung auf einer Freifläche bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern.
  • Förderfähig darüber hinaus, sind Vorhaben, die auch nach dem Kapitel E der Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung (RL ILE/2007) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden.
  • Der Erwerber/Bauherr muss das Wohngebäude/die Eigentumswohnung selbst nutzen.
  • Der Erwerb von bestehenden Wohngebäuden/Eigentumswohnungen oder von zur Umnutzung vorgesehenen Gebäuden ist nur in Verbindung mit Um-, Ausbau- und/oder Sanierungsmaßnahmen förderfähig. Der Erwerb von bereits saniertem Wohneigentum ist nur förderfähig, wenn es sich um einen Erstbezug nach der Sanierung handelt.
  • Die Förderung setzt:
    • die Einbindung des KfW-Wohneigentumsdarlehens grundsätzlich bis zur Obergrenze voraus
    • das Vorliegen einer Baugenehmigung bzw. einer bestätigten Bauanzeige nach Sächsischer Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie
    • einen Eigenanteil von grundsätzlich 20 Prozent der Gesamtkosten voraus.
  • Maßnahmen zur energetischen Sanierung an bestehenden Wohnraum müssen die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) in der jeweils geltenden Fassung übertreffen.
  • Die Gesamtbelastung aus der Finanzierung und den sonstigen Aufwendungen muss auf Dauer tragbar sein.
  • Antragsteller, welche bereits mit einem Eigentumsprogramm des Freistaates Sachsen gefördert wurden, sind von der Förderung ausgeschlossen.
  • Dem Vorhaben dürfen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
  • Das Bauvorhaben darf erst nach Zusage der Förderdarlehen begonnen werden. Ein Vorhaben gilt als begonnen, wenn der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages erfolgt ist. Ein Kaufvertrag/Bauvertrag darf daher noch nicht oder nur mit einem entsprechenden Rücktrittsrecht unterzeichnet worden sein. Planungsleistungen gelten nicht als Baubeginn.

Verfahrensablauf

  • Objekt in Innenstadtlage suchen, Maßnahmen festlegen und deren Kosten ermitteln und Bauvorhaben mit der Gemeinde abstimmen
  • Antrag bei der SAB stellen
  • die Bewilligung erfolgt durch Abschluss von Darlehensverträgen
  • anschließend unter Beachtung der Festlegungen des Darlehensvertrages Maßnahmen durchführen
  • Auszahlung nach Abschluss der Maßnahme bzw. bei Baufortschritt beantragen
  • Schlussauszahlung mit Verwendungsnachweis und Bestätigung der fachgerechten Ausführung eines Sachverständigen beantragen

Zweckbindungsfrist

Der Zuwendungsempfänger soll das geförderte Wohneigentum 25 Jahre selbst nutzen.

Kosten

Kosten entstehen regelmäßig für die Bestellung von Sicherheiten (Grundpfandrechte) und für die Versicherung des Wohngebäudes. Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Kosten entstehen, die vertraglich geregelt werden.