| Was wird gefördert? |
| Die Sanierung von Wohngebäuden mit dem Ziel der Energieeinsparung / CO2-Minderung. Es werden die KfW-Effizienzhäuser sowie Einzelmaßnahmen unterstützt. |
| Wer ist antragsberechtigt? |
| Alle Eigentümer von Wohnraum oder Bauherren, die sich eine bestehende Immobilie kaufen und diese entsprechend sanieren wollen. |
Allgemeine Informationen
Ziel des Programms ist die langfristige Finanzierung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Minderung des CO2-Ausstoßes bei bestehenden Wohngebäuden.
Gefördert werden Träger von Investitionsmaßnahmen an selbstgenutzten und vermieteten Wohngebäuden, sowie Ersterwerber von neu sanierten Wohngebäuden, z. B. Privatpersonen, Wohnungsunternehmen/ Wohnungsgenossenschaften, Bauträger, Eigentümer/Betreiber von Wohnheimen, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, sowie Contracting-Geber (Investor).
Auf Grundlage der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) wird für Wohngebäude einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheime, für die vor dem 01.01.1995 der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde, die energetische Sanierung wie folgt gefördert:
- KfW-Effizienzhaus 55, 70, 85, 100, 115, Denkmal
- mittels Einzelmaßnahmen
Erläuterungen und technische Anforderungen zu den KfW-Effizienzhäusern sowie den Einzelmaßnahmen (z. B. für Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz geltende Ausnahmeregelungen) finden Sie in Anlage "Technische Mindestanforderungen" zum Merkblatt.
Die Maßnahmen sowie das angestrebte energetische Niveau sind mit Antragstellung durch einen Sachverständigen zu bestätigen.
Im Falle eines KfW-Effizienzhaus 55, Denkmal sowie bei Sanierung von Baudenkmalen oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz mitteils Einzelmaßnahmen sind die energetische Fachplanung und Bauleitung durch einen Sachverständigen verbindlich nachzuweisen.
| Konditionen | Details |
| Darlehenshöhe | bis zu 100% der förderfähigen Kosten |
| Höchstbetrag |
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| Sollzinsbindung | 10 Jahre |
| Sollzinssatz | Der Sollzinssatz entsprich dem jeweils am Tag der Zusage geltenden Programmzinssatz der KfW. |
| Auszahlung |
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| Bearbeitungsgebühr | keine |
| Rückzahlung | monatlich in gleich hohen Annuitäten |
| Tilgung | Während der ersten Sollzinsbindung ist eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten Darlehens oder in Teilbeträgen von mindestens 1.000 EUR zu den jeweiligen Zahlungsterminen kostenfrei möglich. |
| Bereitstellungszinsen | Mit Beginn des 13. Monats nach Darlehenszusage fallen monatlich 0,25% Bereitstellungszinsen für noch nicht abgerufene Darlehensbeträge an. |
| Sicherheiten | bankübliche Sicherung durch Grundschulden |
| Laufzeit / Tilgungssatz |
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| Tilgungszuschuss | Bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus werden Tilgungszuschüsse wie folgt gewährt (in % des Zusagebetrages):
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Zuständige Stelle
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB). Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – einzureichen.
Voraussetzungen
- Die energetisch hochwertige Sanierung zum KfW-Effizienzhaus sowie mittels Einzelmaßnahmen muss bestimmte Kennzahlen, die Sie bitte den ausführlichen Unterlagen entnehmen, erreichen. Ziehen Sie daher bitte frühzeitig einen Sachverständigen bei der Planung Ihres Vorhabens zu Rate.
- Bei der Förderung zum KfW-Effizienzhaus Denkmal sowie von Einzelmaßnahmen an Baudenkmalen sind ausschließlich die in der Expertenliste für die Bundesprogramme unter www.energie-effizienz-experten.de geführten "Sachverständige für Baudenkmale" zugelassen. Für alle anderen Fördervorhaben wird die Beauftragung eines in der Expertenliste eingetragenen Sachverständigen empfohlen.
- Für die Berechnung der KfW-Effizienzhäuser nach der DIN V 18599 sind ausschließlich die unter http://www.nachhaltigesbauen.de/leitfaeden-und-arbeitshilfen-veroeffentlichungen.html aufgeführten Softwareanwendungen sowie deren Folgeversionen zugelassen.
- Der Finanzierungsantrag ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist das erste aktenkundige Finanzierungsgespräch in der SAB. Als Vorhabensbeginn gilt das Eingehen der ersten wesentlich finanziell bindenden Verpflichtung bzw. der Beginn der Sanierungsmaßnahme.
- Planungs- und Energieberatungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn.
- Die Durchführung der Maßnahmen erfolgt durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks sowie unter Einhaltung der technischen Mindestanforderungen.
Verfahrensablauf
Nutzen Sie im ersten Schritt die Beratungsangebote der SAB in Chemnitz, Dresden, Leipzig, Plauen, Görlitz, Torgau oder Annaberg-Buchholz. Die Antragsunterlagen erhalten Sie direkt bei der SAB. Hier stellen Sie auch Ihren Finanzierungsantrag.
Frist/Dauer
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Planungs- und Energieberatungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn.
Kosten
Neben den Kreditzinsen können weitere Kosten laut Darlehensvertrag und AGB anfallen. Dazu gehören die Kosten für die Eintragung eines Grundpfandrechtes und für die Versicherung des Gebäudes.



