Mehrgenerationenwohnen

Was wird gefördert?
Baumaßnahmen zur Anpassung von innerstädtischen Wohnraum an generationenübergreifende Wohnformen, z.B. Einbau von Aufzügen, Grundrissänderungen
Wer ist antragsberechtigt?
Alle Eigentümer von Wohnraum oder Bauherren, die sich eine bestehende Immobilie kaufen und diese umbauen wollen.

Allgemeine Informationen

Gefördert werden investive Maßnahmen zur nachträglichen bedarfsgerechten Anpassung bestehender innerstädtischer Wohngebäude für integrative generationenübergreifende Wohnformen mit einem öffentlichen Darlehen.

Als Beispiele hierfür seien genannt:

  • Einbau von bedarfsgerechten und gebäudespezifisch geeigneten Aufzügen,
  • Veränderungen von Grundrissen im Wohngebäude,
  • Schaffung von Gemeinschaftsräumen im Wohngebäude, zum Beispiel für eine Nutzung als Familien- und Begegnungszentrum oder für einen Gesundheits- und Sozialservice,
  • Anbau von neuen Balkonen und Erweiterung vorhandener Balkone,
  • Einbau von Notrufanlagen, Wechselsprechanlagen und automatischen Türöffnern,
  • bauliche Veränderungen im Sanitär- und Küchenbereich,
  • Anpassen der Schalter für elektrische Anlagen und Einrichtungen, wie zum Beispiel Licht und Jalousien,
  • Verbreiterung von Türen und das Entfernen von Schwellen und Treppen,
  • Schaffung von Rollstuhl- und Kinderwagenabstellplätzen in Treppenhäusern oder Nebenräumen,
  • Schaffung geeigneter Zugänge zu Gebäuden, Wohnungen und Nebenräumen (Keller, gemeinschaftlich genutzte Räume wie Trockenräume, Waschhäuser und Abstellräume),
  • bedarfsgerechte bauliche und gestalterische Anpassung des unmittelbaren Wohnumfeldes auf dem Grundstück des Eigentümers, z. B: Schaffung von Kinderspielbereichen, Wäschetrockenplätzen, Begegnungsflächen u.ä.

Neubauten sowie Schaffung von zusätzlichem Wohnraum (Dachgeschossausbau, Aufstockung u.ä.) sind nach diesem Programm nicht förderfähig.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Zuwendungsempfänger ist der Eigentümer eines Wohngebäudes oder einer Wohnung.

Das zinsgünstige Darlehen im Förderprogramm Mehrgenerationenwohnen stellt eine De-minimis-Beihilfe dar.

Öffentliches Darlehen

Konditionen Details
Darlehenshöhe
  • bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben
  • mindestens EUR 5.000 insgesamt
  • maximal EUR 50.000 je Wohneinheit* oder Gemeinschaftsraum des geförderten Wohngebäudes

* Wohneinheiten vor der Maßnahme
Laufzeit / Sollzinsbindung 25 Jahre
Sollzinssatz 1. bis 25. Jahr: 1,00 Prozent p.a.
Auszahlung
  • bis 25.000 EUR Darlehenssumme: 100 Prozent nach Abschluss der Maßnahme
  • über 25.000 EUR Darlehenssumme: in drei Teilbeträgen nach Baufortschritt (Bestätigung durch sachverständigen Dritten) möglich
  • Abruf des Darlehens grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten
Rückzahlung
  • annuitätische Tilgung von mindestens 2,00 Prozent p. a.
  • innerhalb der Laufzeit
  • für eine vollständige Rückzahlung in gleichmäßigen Raten während der Laufzeit ist ein Tilgungssatz von ca. 3,70 % p. a. erforderlich
  • sofern zum Ende der Laufzeit ein Restdarlehensbetrag besteht, kann eine Anschlussfinanzierung/ Umschuldung zu dann geltenden marktüblichen Konditionen bei der SAB beantragt werden
  • ein tilgungsfreies Jahr (ab Zusage)
  • Mit einer Ankündigungsfrist von zehn Bankarbeitstagen zum Fälligkeitstermin ist einmal jährlich eine vorzeitige teilweise Rückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Eine komplette Rückzahlung ist bei einer Ankündigung von zehn Bankarbeitstagen ebenfalls ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Sicherheiten Darlehen über 50.000 EUR sind im Grundbuch an rangbereiter Stelle dinglich zu sichern.

Zuschuss für die technische und wirtschaftliche Bauberatung und -betreuung

Konditionen Details
Zuschusshöhe 100 Prozent der nachgewiesenen Ausgaben für die technische und wirtschaftliche Bauberatung und -betreuung,
maximal 1.000 EUR je gefördertes Vorhaben
Auszahlung Der Zuschuss wird nur in Verbindung mit dem Darlehen gewährt und nach Vollauszahlung des öffentlichen Darlehens und Abschluss der Maßnahmen mit der Darlehensrestschuld verrechnet.

Zuständige Stelle

Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB). Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – einzureichen.

Voraussetzungen

  • Die Förderung erfolgt in Gemeinden mit der Funktion eines Ober- oder Mittel- oder Grundzentrums (Ortsverzeichnis siehe Merkblatt) .
  • Die zuständige Gemeinde muss bestätigen, dass sich das Wohngebäude
    • in einem Gebiet befindet, das nach dem städtebaulichen Entwicklungskonzept als integrierte Lage ausgewiesen ist oder
    • den demographischen und wohnungspolitischen Zielsetzungen der Gemeinde entspricht.
  • Förderfähig darüber hinaus, sind auch Vorhaben an Wohngebäuden, die auch nach den Kapiteln A, E oder G der Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung (RL ILE/2007) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden.
  • Bei der Umsetzung der Maßnahmen sind die technischen Mindestanforderungen der Richtlinie an die investiven Maßnahmen einzuhalten.
  • Bei einer Förderung von Mietwohnungen muss ein schlüssiges, im Sinne des demographischen Wandels nachhaltiges Nutzungskonzept des Gebäudeeigentümers vorgelegt werden. Die Gesamtmaßnahme muss ein Maßnahmebündel von mindestens 3 förderfähigen investiven Einzelmaßnahmen beinhalten.
  • Das Wohngebäude muss älter als zwei Jahre sein.
  • Die Gesamtbelastung aus der Finanzierung und den sonstigen Aufwendungen muss auf Dauer tragbar sein.
  • Dem Vorhaben dürfen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
  • Das Vorhaben darf erst nach Finanzierungszusage begonnen werden. Ein Vorhaben gilt als begonnen, wenn der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags erfolgt ist. Planungsleistungen gelten nicht als Baubeginn.

Verfahrensablauf

  • Nutzungskonzept erstellen, Maßnahmen festlegen und deren Kosten ermitteln
  • Antrag bei der SAB stellen
  • Bewilligung erfolgt durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Darlehensvertrages
  • anschließend unter Beachtung der Festlegungen im Darlehensvertrag Maßnahmen durchführen
  • Auszahlung nach Abschluss der Maßnahme bzw. bei Baufortschritt beantragen
  • mit Beantragung der Schlussauszahlung Verwendungsnachweis und Bestätigung der fachgerechten Ausführung durch den Sachverständigen erbringen

Zweckbindungsfrist

Der geförderte Wohnraum darf innerhalb von 20 Jahren keiner anderen Nutzung zugeführt und nicht zurückgebaut werden.

Kosten

Kosten entstehen regelmäßig für die Bestellung von Sicherheiten (Grundpfandrechte) und für die Versicherung des Wohngebäudes. Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Kosten entstehen, die vertraglich geregelt werden.