| Was wird gefördert? |
|
Die Sanierung von innerstädtischem Wohnraum mit dem Ziel der Energieeinsparung. Grundlage bildet eine energetische Bewertung durch einen sachverständigen Dritten. |
| Wer ist antragsberechtigt? |
| Alle Eigentümer von Wohnraum oder Bauherren, die sich eine bestehende Immobilie kaufen und diese entsprechend sanieren wollen. |
Allgemeine Informationen
Gefördert wird die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an bestehenden innerstädtischen Wohngebäuden auf der Basis einer energetischen Bewertung mit einem öffentlichen, zinsgünstigen Darlehen. Für die technische und wirtschaftliche Bauberatung und -betreuung wird ein Zuschuss gewährt.
Als Beispiele für förderfähige Maßnahmen seien genannt:
- Verbesserung der Wärmedämmung (zum Beispiel Außenwände, Fenster, Dach, Kellerdecke oder erdberührende Außenflächen beheizter Räume)
- Nutzung erneuerbarer Energien (zum Beispiel solarthermische Anlagen, Biomasseanlagen, Wärmepumpen)
- Verbesserung der Energieeffizienz (Austausch von Kohle, Öl-, Gas- oder Nachtspeicherheizungen durch Brennwert-Zentralheizungen; energieeffiziente Lüftungsanlagen gemäß DIN 1946 T6; Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung)
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Zuwendungsempfänger ist der Eigentümer eines Gebäudes oder einer Wohnung.
Öffentliches Darlehen
| Konditionen | Details |
| Darlehenshöhe |
|
| Laufzeit / Sollzinsbindung | 25 Jahre |
| Sollzinssatz | 1.-25. Jahr: 1,00 Prozent p. a. |
| Auszahlung |
|
| Rückzahlung |
|
| Sicherheiten | Darlehen über 50.000 EUR sind im Grundbuch an rangbereiter Stelle dinglich zu sichern |
Zuschuss für die technische und wirtschaftliche Bauberatung und -betreuung
| Konditionen | Details |
| Zuschusshöhe | 100 Prozent der nachgewiesenen Ausgaben für die technische und wirtschaftliche Bauberatung und -betreuung, maximal 1.000 EUR je Vorhaben |
| Auszahlung | Der Zuschuss wird nur in Verbindung mit dem Darlehen gewährt und nach Vollauszahlung des öffentlichen Darlehens und Abschluss der Maßnahmen mit der Darlehensrestschuld verrechnet. |
Zuständige Stelle
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB). Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – einzureichen.
Voraussetzungen
- Die Förderung erfolgt in Gemeinden mit der Funktion eines Ober- oder Mittel- oder Grundzentrums (Ortsverzeichnis siehe Merkblatt) .
- Die zuständige Gemeinde muss bestätigen, dass sich das Vorhaben
- in einem Gebiet befindet, das nach dem städtebaulichen Entwicklungskonzept als integrierte Lage ausgewiesen ist oder
- den demographischen und wohnungspolitischen Zielsetzungen der Gemeinde entspricht
- Förderfähig darüber hinaus, sind auch Vorhaben an Wohngebäuden, die auch nach den Kapiteln A, E oder G der Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung (RL ILE/2007) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden.
- Das Gebäude muss durch eine nach § 21 EnEV ausstellungsberechtigte Person energetisch bewertet worden sein. Die Bewertung muss den Ist-Zustand darstellen, Sanierungsmaßnahmen aufzeigen und eine Berechnung der erzielbaren Energieeinsparungen beinhalten.
- Die Bewertung darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen und muss auf der Grundlage, der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung der EnEV erfolgen.
- Nach der Umsetzung der energetischen Maßnahmen müssen die Anforderungen des § 9 der Energieeinsparverordnung (EnEV) übertroffen bzw. bei Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien die Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) eingehalten und gemäß § 10 EEWärmeG belegt werden. Die nach der Sanierung erzielten jährlichen Einsparungen an CO2-, Primärenergie- und Endenergieverbrauch müssen ausgewiesen werden.
- Das für die Sanierung vorgesehene Gebäude muss älter als zwei Jahre sein.
- Die Gesamtbelastung aus der Finanzierung und den sonstigen Aufwendungen muss auf Dauer tragbar sein.
- Dem Vorhaben dürfen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
- Das Vorhaben darf erst nach Finanzierungszusage begonnen werden. Ein Vorhaben gilt als begonnen, wenn der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags erfolgt ist. Planungsleistungen gelten nicht als Baubeginn.
Verfahrensablauf
- Objekt energetisch bewerten lassen, Maßnahmen festlegen und deren Kosten ermitteln
- Antrag bei der SAB stellen
- Bewilligung erfolgt durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Darlehensvertrages
- anschließend unter Beachtung der Festlegungen im Darlehensvertrag Maßnahmen durchführen
- Auszahlung nach Abschluss der Maßnahme bzw. bei Baufortschritt beantragen
- mit Beantragung der Schlussauszahlung Verwendungsnachweis und Bestätigung der fachgerechten Ausführung durch sachverständigen Dritten erbringen
Zweckbindungsfrist
Der geförderte Wohnraum darf innerhalb von 25 Jahren keiner anderen Nutzung zugeführt und nicht zurückgebaut werden.
Kosten
Kosten entstehen regelmäßig für die Bestellung von Sicherheiten (Grundpfandrechte) und für die Versicherung des Wohngebäudes. Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Kosten entstehen, die vertraglich geregelt werden.
Rechtsgrundlage und Infoblätter
Erlass zur Umsetzung von Artikel 1 Absatz 6 Buchst. a AGVO
Infoblätter
- EnSa_Merkblatt
61245 - Allgemeine De-minimis-Regel - Kundeninformationsblatt
60380 - KMU-Informationsblatt
60300 - Geldwäsche_Infoblatt
65222 - Geldwäsche_politisch exponierte Person_Infoblatt_Erklärung
65220 - Geldwäsche_Ermittung Wirtschaftlich Berechtigter_nat. Person_Anlage 1
65222-1 - Geldwäsche_Ermittlung Wirtschaftlich Berechtigter_nicht nat. Person_Anlage 2
65222-2



