Energie und Klimaschutz (EuK)

Was wird gefördert?

Verschiedenste Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien einschl. Forschungsprojekte in diesen Bereichen.

Wer ist antragsberechtigt?

Eigentümer o. Betreiber der Anlagen sowie Eigentümer, Pächter o. Mieter der Flächen, auf denen das Vorhaben realisiert werden soll.

Erneuerbare Energien:

  • Vorhaben zur Nutzung erneuerbarer Energien können nur auf Grundlage des Merkblatts M.1 gefördert werden

Die Förderung von nachfolgenden Maßnahmen ist derzeit nicht möglich:

  • Anlagen der Kraftwärmekopplung (z. B. BHKW) nach dem Merkblatt R.3 mit einer elektrischen Leistung von bis zu 20 kWel
  • Projekte der anwendungsorientierten Forschung an innovativen Energietechniken, für Antragsteller aus dem Konvergenzgebiet (ehemalige Regierungsbezirke Dresden und Chemnitz)
  • Anträge für Energieeffizienzmaßnahmen von Privatpersonen für Vorhaben an Objekten mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung können leider nicht mehr angenommen werden, da die verfügbaren Fördermittel für diese Anträge aufgebraucht sind.

Mit dem Klimadarlehen können u.a. größere Photovoltaik- und Solarkollektoranlagen sowie Biogasanlagen gefördert werden.

Allgemeine Informationen

Die nachhaltige Minderung der CO2-Emissionen ist Schwerpunkt der sächsischen Energie- und Klimaschutzpolitik. Im Rahmen dieses Förderprogramms werden Maßnahmen zur Umsetzung dieser Ziele gebündelt.

Ausgaben sind zuwendungsfähig, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen sowie notwendig und angemessen sind, insbesondere für Investitionsgüter, Planungsleistungen und Bau- und Installationsarbeiten.

Höhe der Zuwendung

Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und Maßnahmen mit Modell- und Demonstrationscharakter sowie thematisch verbundene Maßnahmen verschiedener Anwendungsbereiche und Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien, Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Anlagen oder Einführung innovativer Energietechniken:
  • für natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht wirtschaftlich tätig sind: bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • für KMU bis zu 50 Prozent und bei Verbesserung der Umweltverträglichkeit bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • für Unternehmen, die keine KMU sind und deren Anteile mehrheitlich von der öffentlichen Hand gehalten werden: bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Im ehemaligen Regierungsbezirk Leipzig (phasing-out-Gebiet) können für Unternehmen mit mehrheitlicher Beteiligung der öffentlichen Hand maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, für mittlere Unternehmen maximal 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und für kleine Unternehmen maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
Abweichend von diesen Fördersätzen gelten für folgende Fördergegenstände Festbeträge, soweit diese beihilferechtlich zulässig sind. Die jeweiligen Festbeträge können Sie den entsprechenden Merkblättern entnehmen.
  • Passivhaus-Neubau
  • Sanierung mit Passivhauselementen
  • Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung
  • Wohnraum-Lüftungsanlagen mit hocheffizienter Wärmerückgewinnung
  • Kommunale Initialberatung Energieeffizienz
Anwendungsorientierte Forschung an innovativen Energietechniken:
  • bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und ausschließlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss
Überschreitet die Höhe der Förderung 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, so steht diese unter dem Vorbehalt einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Konditionen

Konditionen Details
Zuwendungsart Projektförderung
Finanzierungsart Anteils- oder Festbetragsfinanzierung
Maximaler Fördersatz 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten; zuwendungsfähig sind Investitionsgüter, Planungsleistungen, Bau- und Installationsarbeiten
Form und Höhe der Zuwendung
  • zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss

Voraussetzungen

  • Die geförderten Maßnahmen müssen im Freistaat Sachsen realisiert werden.
  • Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks noch nicht als Beginn des Vorhabens.
  • Die Gesamtfinanzierung des Projektes ist sicherzustellen.
  • Die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln aus anderen Förderprogrammen der Bundesländer und des Bundes schließt in der Regel die Förderung nach dieser Richtlinie aus.
  • Fachliche Details, unter anderem zu CO2-Reduktion, Verringerung des Ressourceneinsatzes, Innovationsgrad und Wirtschaftlichkeit, werden in gesonderten Merkblättern zum jeweiligen Fördergegenstand geregelt.

Im Falle der Förderung von Unternehmen sind folgende Förderausschlüsse zu beachten:

  • Die Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten ist ausgeschlossen.
  • Es gelten die Branchenausschlüsse gemäß der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung bzw. der De-minimis-Verordnung.
  • Die Förderung von Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission wegen rechtswidriger Beihilfe nicht Folge geleistet haben, ist ausgeschlossen.

Verfahrensablauf

Nutzen Sie im ersten Schritt die Beratungsangebote der SAB.

Die Antragstellung erfolgt mit dem vorgeschriebenen Antragsformular, welches einschließlich Anlagen bei der SAB einzureichen ist. Eine Beantragung per Telefax oder E-Mail ist nicht zulässig. Formulare und Merkblätter stehen im Downloadcenter der SAB online zur Verfügung.

Nachdem Sie den Antrag bei der SAB eingereicht haben, wird dieser geprüft und über eine Bewilligung entschieden.

Im Falle der Bewilligung beantragen Sie die Auszahlung auf dem hierfür vorgesehenen Formular bei der SAB.

Nach Abschluss des Vorhabens ist ein Verwendungsnachweis einzureichen. Nähere Details zu dessen formalen Voraussetzungen und der Einreichungsfrist entnehmen Sie dem Zuwendungsbescheid.

Frist/Dauer

Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks noch nicht als Beginn des Vorhabens.

Genehmigung des vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabensbeginns im Ausnahmefall:

  • Voraussetzung: Abschluss der sachlichen Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen mit positivem Ergebnis
  • Ausstellung einer Bescheinigung, dass die Ausführung des Projektes einer eventuellen späteren Förderung nicht entgegensteht
  • Zuwendungsempfänger trägt Finanzierungsrisiko
  • Aus der Genehmigung des vorzeitigen förderunschädlichen Beginns kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Kosten

Es fallen keine Kosten bzw. Gebühren bei der SAB an.

Zuständige Stelle

Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB). Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - einzureichen.