| Was wird gefördert? |
| Investive Maßnahmen zur Anpassung der städtebaulichen Infrastruktur der Daseinsvorsorge. |
| Wer ist antragsberechtigt? |
| Gemeinden des Freistaates Sachsen mit zentralörtlicher Funktion im ländlichen Raum mit weniger als 15.000 Einwohnern. |
Allgemeine Informationen
Zuwendungszweck:
Die bereitgestellten Zuwendungen dienen kleineren Städten und Gemeinden bei der Erfüllung ihrer zentralörtlichen Funktion zur Sicherung der der öffentlichen Daseinsvorsorge. Dabei wird Wert gelegt auf Aufgabenteilung im Rahmen von dauerhafter übergemeinschaftlicher Zusammenarbeit und regionaler Abstimmung zur gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur- und Dienstleistungseinrichtungen.
Zuwendungsempfänger:
Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden des Freistaates Sachsen mit zentralörtlicher Funktion in nicht verdichteten Bereichen im ländlichen Raum mit weniger als 15.000 Einwohnern (Stand 31. Dezember 2009).
Gegenstand der Förderung:
- Investive Maßnahmen zur Anpassung der städtebaulichen Infrastruktur der Daseinsvorsorge
- Vorbereitung der Gesamtmaßnahme (dazu gehört die Erstellung des Integrierten Entwicklungskonzeptes einschließlich der überörtlichen Abstimmung für die Gesamtmaßnahme)
Zuwendungsart und -höhe:
- Zuschüsse
Im Rahmen einer Anteilfinanzierung beträgt die Höhe der Zuwendung 66 2/3 Prozent der zuwendungsfähigen und durch den Förderrahmen bestimmten Kosten.
Die Zuwendung setzt sich zu gleichen Teilen aus Bundes- und Landesmitteln zusammen. Neben den Bundes- und Landesmitteln ist die Erbringung eines Eigenanteils zu 33 1/3 Prozent durch die Gemeinde erforderlich.
Voraussetzungen
Die Förderung bezieht sich immer auf die Durchführung einer Gesamtmaßnahme in einem Sanierungsgebiet (§ 142 BauGB) oder in einem städtebaulichen Entwicklungsgebiet (§ 165 BauGB) oder in einem Erhaltungsgebiet (§172 BauGB) oder in einem Untersuchungsgebiet (§141 BauGB).
Die Festlegung des gesamten Gemeindegebietes als Fördergebiet ist nicht zulässig.
Zuständige Stelle
Das Sächsische Staatsministerium des Innern entscheidet über die Aufnahme in das Jahresprogramm. Die Bewilligung des Antrages erfolgt durch die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB).
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist durch die Städte und Gemeinden unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare bei der SAB einzureichen. Private Maßnahmeträger wenden sich bitte an die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Frist / Dauer
Die Antragsfristen, die das Sächsische Staatsministerium des Innern in der Bekanntmachung festgelegt hat, sind zu beachten.
Die Förderung beginnt mit der Aufnahme des Fördergebietes in das Jahresprogramm. Sie endet mit der Abrechnung der Gesamtmaßnahme für das Fördergebiet.
Rechtsgrundlagen
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministerium des Innern über die Änderung der Bekanntmachung für die Programme der Städtebauförderung Programmjahr 2011 vom 22. März 2011 (veröffentlicht in: SächsAbl. 14/2011 vom 7. April 2011)



