Schulhausbauförderung

Was wird gefördert?
Die Schaffung und Erhaltung des erforderlichen Schulraumes und dessen Ausstattung.
Wer ist antragsberechtigt?
"Gemeinden, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse, Zweckverbände als Träger ihrer Schulen und freie Träger entsprechender genehmigter Ersatzschulen"

Allgemeine Informationen

Zuwendungszweck:
Der Freistaat Sachsen fördert Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung des erforderlichen Schulraumes und dessen Ausstattung. Ebenfalls werden Zuwendungen zur Behebung von Schäden des August- bzw. Septemberhochwassers 2010 an schulischer Infrastruktur gewährt.

Zuwendungsempfänger:
Zuwendungen für Schulen gem. § 4 SchulG können an:

  • Gemeinden, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse, Zweckverbände als Träger ihrer Schulen und
  • freie Träger entsprechender genehmigter Ersatzschulen ( §14 SächsFrTrSchulG)

gewährt werden.

Gegenstand der Förderung sind:

  • der Neubau, die bauliche Erweiterung und der Umbau von Schulgebäuden einschließlich Schulsporthallen
  • der Erwerb und Umbau von Gebäuden und Gewinnung von Schulräumen und Schulsporthallen
  • die Sanierung von Schulgebäuden einschließlich Schulsporthallen
  • die Errichtung und Sanierung von Schul- und Schulsport-Außenanlagen

Hinweis: Vorhaben, deren zuwendungsfähige Ausgaben unter 50.000 € liegen, sind nicht förderfähig.

Vorhaben können im Rahmen des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) nach Vorlage entsprechender Konzepte gefördert werden:

  • allgemein bildende Schulen:
    • Bau- und Ausstattungsinvestitionen zur Umsetzung innovativer, inhaltlicher Konzepte;
    • Ausstattungsinvestitionen zur Umsetzung einer stärkeren Kopplung der Schulausbildung mit dem Berufsleben;
    • Infrastrukturmaßnahmen im Rahmen von Stadtentwicklungskonzepten;
    • Vorhaben zur Verbesserung der Energieeffizienz bzw. zur Nutzung erneuerbarer Energien
    • Infrastrukturmaßnahmen im Rahmen von Stadtentwicklungskonzepten;
  • berufsbildende Schulen:
    Ausrüstungs- und Bauinvestitionen zur Modernisierung (insbesondere technische Ausstattung von Werkstätten, Fachräumen und Laboren)

Hinweis: Mit EFRE-Mitteln können keine Schulsporthallen, Schulsportaußenanlagen und Schulaußenanlagen gefördert werden.

Zuwendungsart und -höhe:
Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt für:

  • Grundschulen bis zu 50 Prozent,
  • Mittelschulen und Gymnasien bis zu 60 Prozent,
  • berufsbildende Schulen und Förderschulen bis zu 70 Prozent
  • für Schulsporthallen bis zu 50 Prozent
  • für Schulsportaußenanlagen bis zu 30 Prozent

der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für die Beseitigung von Schäden des August- bzw. Septemberhochwassers 2010 gilt ein Fördersatz von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Voraussetzungen

Die Vorhaben müssen unter Berücksichtigung des vorhandenen Schulraumes und der voraussichtlichen Entwicklung der Schülerzahlen zur Deckung des langfristigen Bedarfs erforderlich sein.

Grundsätzlich sind dazu notwendig:

  • Die Einhaltung der Richtwerte für die Klassenbildung gemäß der Schulnetzplanungsverordnung.
  • Die langfristige Sicherstellung des Bestandes der betreffenden Schule (Bedarfsermittlung).
  • Die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung.

Des weiteren ist die Bewilligung einer Zuwendung nur möglich, wenn:

  • für das Vorhaben der langfristige Bestand des Gebäudes als Schule bestätigt wurde,
  • auf der Grundlage der Schulbau- und Raumprogrammempfehlungen des Freistaates Sachsen die Zuwendungsfähigkeit der geplanten Ausgaben geprüft und bestätigt wurde,
  • die sonstigen Voraussetzungen der Förderrichtlinie Schulhausbau erfüllt sind.

Zuwendungen zur Behebung von Schäden des August- bzw. Septemberhochwassers 2010 können unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

  • Der Investitionsort liegt innerhalb der allgemein gültigen Gebietskulisse.
  • Versicherungsleistungen und zweckbestimmte Spenden sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
  • Schriftliche Bestätigung der Gemeinde, dass der Schaden infolge des Hochwassers im August oder September 2010 eingetreten ist.
  • Aufräum- und Sicherungsmaßnamen in den vom Hochwasser betroffenen Regionen gelten nicht als Vorhabensbeginn im Sinne der Nummer 1.3 der VwV zu § 44 SäHO; ein bereits erfolgter Vorhabensbeginn ist nicht förderschädlich, wenn ein Antrag auf Förderung bis zum 31. Dezember 2010 gestellt wird.
  • Eine Kumulierung mit dem zinsverbilligten Kommunaldarlehen Hochwasser 2010 der SAB ist möglich.

Zuständige Stelle

Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB). Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – einzureichen.

Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung, im Falle einer Beteiligung der OFD (beantragte Zuwendungen über 1 Mio € private Träger / 1,5 Mio. € öffentliche Träger) in vierfacher Ausfertigung einzureichen.

Dazu sind erforderlich:

  1. Unterlagen nach Anlage 5a der VwV zu § 44 SäHO;
  2. Zustandsanalyse des Baukörpers bzw. der zu sanierenden Gebäudeteile
  3. Gesamtanalyse des Schulstandortes, soweit ein weiterer Bedarf an baulichen Maßnahmen in den nächsten fünf Jahren absehbar ist;
  4. Nachweis des Bedarfs;
  5. Nachweis des Eigentums für das Grundstück und das Schulgebäude bzw. des Nutzungsrechts innerhalb der Zweckbindungsfrist (i.d.R. von 25 Jahren)
  6. vorhandene Gutachten und Auflagen
  7. Gemeindewirtschaftliche Stellungnahme (öffentliche Träger) bzw. Nachweis der Sicherung der Gesamtfinanzierung (private Träger)

Bei der Beantragung von Zuwendungen zur Behebung von Schäden des August- bzw. Septemberhochwassers 2010 sind zudem anzugeben:

  • alle Ansprüche des Antragstellers gegenüber Dritten, die in Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung stehen
  • ob für das beantragte Förderobjekt bereits in der Vergangenheit eine Zuwendung gewährt worden ist und das Förderobjekt noch einer Zweckbindungsfrist unterliegt

Frist/Dauer

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist spätestens bis zum 01.09. des der Förderung vorangehenden Jahres einzureichen. Anträge auf Zuwendungen zur Behebung von Schäden des August- bzw. Septemberhochwassers 2010 an schulischer Infrastruktur können bis zum 30.06.2011 gestellt werden.

Kosten

Das Zuwendungsverfahren ist kostenfrei.