| Was wird gefördert? |
Der Rückbau von dauerhaft nicht mehr benötigten Wohngebäuden oder -gebäudeteilen im Rahmen einer Einzelprojektförderung |
| Wer ist antragsberechtigt? |
| Gemeinden des Freistaates Sachsen |
Allgemeine Informationen
Zuwendungszweck:
Zuwendungszweck ist der Rückbau von Wohnraum, der aufgrund der demografischen Entwicklung in den Gemeinden dauerhaft nicht mehr benötigt wird.
Zuwendungsempfänger:
Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden des Freistaates Sachsen. Der Zuwendungsempfänger kann die Zuwendung auch für Kosten zuwendungsfähiger Einzelmaßnahmen verwenden, die ein Dritter durchführt.
Gegenstand der Förderung
- Abbruch und Demontage des Bauwerks einschließlich der Ver- und Entsorgungsleitungen
- Abtransport des Abbruchmaterials einschließlich Enddeponie
- Sicherungsmaßnahmen an abgetrennten Ver- und Entsorgungsleitungen
- Einfache Herrichtung des Grundstücks nach der Rückbaumaßnahme
- Notwendige Baunebenkosten
- Aufwendung für die Freimachung von Wohnungen
- abbruchbedingte Instandsetzungskosten an Nachbarhäusern
Zuwendungsart und -höhe:
Der Rückbau von Wohngebäuden wird durch einen Zuschuss aus Landesmitteln gefördert. Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung in Höhe von 50 € / qm zurück gebauter Wohnfläche. Zu Wohngebäuden und den anzurechnenden Wohnflächen gehören auch die Gewerbeflächen in überwiegend zum Wohnen genutzten Gebäuden, ebenso die nicht mehr zu Wohnzwecken nutzbaren Wohngebäude.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist,
- dass die Gemeinde, in der sich das Rückbauobjekt befindet, über ein integriertes Stadtentwicklungskonzept verfügt
- dass die Baumaßnahme außerhalb eines Stadtumbaugebiets des Bund-Länder Programms „Stadtumbau Ost“ oder eines Fördergebiets der Städtebaulichen Erneuerung liegt und
- dass die Maßnahme aufgrund der zu erwartenden demographischen Entwicklung erforderlich ist.
Kommt bei Baumaßnahmen eine Förderung im Rahmen der Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung - RL ILE/2011 in Betracht, ist diese Gewährung von Zuwendungen vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Eine Kumulierung der im Rahmen der Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung - RL ILE/2011 und der im Rahmen dieser Bekanntmachung gewährten Zuwendung für „Modellprojekte im Rahmen des Stadtumbaus“ ist ausgeschlossen.
Zuständige Stelle
Das Sächsische Staatsministerium des Innern entscheidet gemeinsam mit der Sächsischen Aufbaubank über die Bewilligung der Modellprojekte im Rahmen des Stadtumbaus. Die Bewilligung des Antrages erfolgt durch die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB).
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist durch die die Städte und Gemeinden unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare bei der SAB einzureichen. Private Maßnahmeträger wenden sich bitte an die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Frist / Dauer
Die Antragsfristen, die das Sächsische Staatsministerium des Innern der Bekanntmachungen zum Programm (veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt) festgelegt hat, sind zu beachten.
Kosten
Es fallen keine Kosten bzw. Gebühren bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - an.



