| Was wird gefördert? |
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Verschiedenste Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz, Modellvorhaben und Forschungsprojekte in diesem Bereich. Beispiele sind Passivhäuser, energieeffiziente Pumpen und Antriebe sowie innovative Regelungs- und Gebäudeleittechnik. |
| Wer ist antragsberechtigt? |
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Eigentümer o. Betreiber der Anlagen sowie Eigentümer, Pächter o. Mieter der Flächen, auf den das Vorhaben realisiert werden soll - Beachten Sie bitte die gesonderten Merkblätter/Informationsseiten! |
Die Förderung von Maßnahmen im Bereich erneuerbare Energien sowie des Heizkesseltauschs sind im Rahmen der Richtlinie Energie und Klimaschutz derzeit nicht möglich. Beim Heizkesseltausch werden nur die Anträge bearbeitet, die bis zum 30.06.2011 bei der SAB eingegangen sind.
Für alle anderen Vorhaben, z.B. Blockheizkraftwerke
, können Anträge unverändert gestellt werden.
Ausnahmen: Anträge von Privatpersonen für Vorhaben an Objekten mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung können leider nicht mehr angenommen werden, da die verfügbaren Fördermittel für diese Anträge aufgebraucht sind.
Ebenso werden aus diesem Grund Anträge im Konvergenzgebiet - Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 - für Projekte der anwendungsorientierten Forschung an innovativen Energietechniken nicht mehr angenommen.
Hinweis:
- Mit dem Klimadarlehen können u.a. größere Photovoltaik- und Solarkollektoranlagen sowie Biogasanlagen gefördert werden.
Allgemeine Informationen
Die Verbesserung der Energieeffizienz und die nachhaltige Minderung der CO2-Emissionen sind Schwerpunkte der sächsischen Energie- und Klimaschutzpolitik. Im Rahmen dieses Förderprogramms werden Maßnahmen zur Umsetzung dieser Ziele gebündelt.
Gefördert werden:
- Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz
- Maßnahmen mit Modell- und Demonstrationscharakter sowie thematisch verbundene Maßnahmen verschiedener Anwendungsbereiche und Technologien zur
- Minderung verkehrsbedingter Immissionen,
- Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Anlagen und
- Einführung innovativer Energietechniken
- anwendungsorientierte Forschung an innovativen Energietechniken.
Ausgaben sind zuwendungsfähig, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen sowie notwendig und angemessen sind, insbesondere für Investitionsgüter, Planungsleistungen und Bau- und Installationsarbeiten.
Höhe der Zuwendung
Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und Maßnahmen mit Modell- und Demonstrationscharakter sowie thematisch verbundene Maßnahmen verschiedener Anwendungsbereiche und Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien, Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Anlagen oder Einführung innovativer Energietechniken:
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Maßnahmen mit Modell- und Demonstrationscharakter sowie thematisch verbundene Maßnahmen verschiedener Anwendungsbereiche und Technologien zur Minderung verkehrsbedingter Immissionen:
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Anwendungsorientierte Forschung an innovativen Energietechniken:
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Konditionen
| Konditionen | Details |
| Zuwendungsart | Projektförderung |
| Finanzierungsart | Anteils- oder Festbetragsfinanzierung |
| Maximaler Fördersatz | 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten; zuwendungsfähig sind Investitionsgüter, Planungsleistungen, Bau- und Installationsarbeiten |
| Form und Höhe der Zuwendung |
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Voraussetzungen
- Die geförderten Maßnahmen müssen im Freistaat Sachsen realisiert werden.
- Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks noch nicht als Beginn des Vorhabens.
- Die Gesamtfinanzierung des Projektes ist sicherzustellen.
- Die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln aus anderen Förderprogrammen der Bundesländer und des Bundes schließt in der Regel die Förderung nach dieser Richtlinie aus.
- Fachliche Details, unter anderem zu CO2-Reduktion, Verringerung des Ressourceneinsatzes, Innovationsgrad und Wirtschaftlichkeit, werden in gesonderten Merkblättern zum jeweiligen Fördergegenstand geregelt.
Im Falle der Förderung von Unternehmen sind folgende Förderausschlüsse zu beachten:
- Die Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten ist ausgeschlossen.
- Es gelten die Branchenausschlüsse gemäß der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung bzw. der De-minimis-Verordnung.
- Die Förderung von Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission wegen rechtswidriger Beihilfe nicht Folge geleistet haben ist ausgeschlossen.
Verfahrensablauf
Nutzen Sie im ersten Schritt die Beratungsangebote der SAB.
Die Antragstellung erfolgt mit dem vorgeschriebenen Antragsformular, welches einschließlich Anlagen bei der SAB einzureichen ist. Eine Beantragung per Telefax oder E-Mail ist nicht zulässig. Formulare und Merkblätter stehen im Downloadcenter der SAB online zur Verfügung.
Nachdem Sie den Antrag bei der SAB eingereicht haben, wird dieser geprüft und über eine Bewilligung entschieden.
Im Falle der Bewilligung beantragen Sie die Auszahlung auf dem hierfür vorgesehenen Formular bei der SAB.
Nach Abschluss des Vorhabens ist ein Verwendungsnachweis einzureichen. Nähere Details zu dessen formalen Voraussetzungen und der Einreichungsfrist entnehmen Sie dem Zuwendungsbescheid.
Frist/Dauer
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks noch nicht als Beginn des Vorhabens.
Genehmigung des vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabensbeginns im Ausnahmefall:
- Voraussetzung: Abschluss der sachlichen Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen mit positivem Ergebnis
- Ausstellung einer Bescheinigung, dass die Ausführung des Projektes einer eventuellen späteren Förderung nicht entgegensteht
- Zuwendungsempfänger trägt Finanzierungsrisiko
- Aus der Genehmigung des vorzeitigen förderunschädlichen Beginns kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Zuständige Stelle
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB). Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - einzureichen.
Rechtsgrundlagen und Merkblätter
Gern haben wir die verbindlichen fachlichen Details zum jeweiligen Fördergegenstand in gesonderten Merkblättern/Programminformationen auf der rechten Seite für Sie zur Verfügung gestellt.




