Energie und Klimaschutz (EuK)

Was wird gefördert?

Verschiedenste Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz, Modellvorhaben und Forschungsprojekte in diesem Bereich. Beispiele sind Passivhäuser, energieeffiziente Pumpen und Antriebe sowie innovative Regelungs- und Gebäudeleittechnik.

Wer ist antragsberechtigt?

Eigentümer o. Betreiber der Anlagen sowie Eigentümer, Pächter o. Mieter der Flächen, auf den das Vorhaben realisiert werden soll - Beachten Sie bitte die gesonderten Merkblätter/Informationsseiten!

Die Förderung von Maßnahmen im Bereich erneuerbare Energien sowie des Heizkesseltauschs sind im Rahmen der Richtlinie Energie und Klimaschutz derzeit nicht möglich. Beim Heizkesseltausch werden nur die Anträge bearbeitet, die bis zum 30.06.2011 bei der SAB eingegangen sind.

Für alle anderen Vorhaben, z.B. Blockheizkraftwerke , können Anträge unverändert gestellt werden.

Ausnahmen: Anträge von Privatpersonen für Vorhaben an Objekten mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung können leider nicht mehr angenommen werden, da die verfügbaren Fördermittel für diese Anträge aufgebraucht sind.

Ebenso werden aus diesem Grund Anträge im Konvergenzgebiet - Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 - für Projekte der anwendungsorientierten Forschung an innovativen Energietechniken nicht mehr angenommen.

Hinweis:

  • Mit dem Klimadarlehen können u.a. größere Photovoltaik- und Solarkollektoranlagen sowie Biogasanlagen gefördert werden.

Allgemeine Informationen

Die Verbesserung der Energieeffizienz und die nachhaltige Minderung der CO2-Emissionen sind Schwerpunkte der sächsischen Energie- und Klimaschutzpolitik. Im Rahmen dieses Förderprogramms werden Maßnahmen zur Umsetzung dieser Ziele gebündelt.

Gefördert werden:

  • Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz
  • Maßnahmen mit Modell- und Demonstrationscharakter sowie thematisch verbundene Maßnahmen verschiedener Anwendungsbereiche und Technologien zur
    • Minderung verkehrsbedingter Immissionen,
    • Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Anlagen und
    • Einführung innovativer Energietechniken
  • anwendungsorientierte Forschung an innovativen Energietechniken.
Bei den beiden erstgenannten Punkten werden auch Sachverständigenleistungen, soweit diese zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung unerlässlich sind sowie die Evaluierungen zur Messung und Dokumentation von Ergebnissen gefördert.

Ausgaben sind zuwendungsfähig, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen sowie notwendig und angemessen sind, insbesondere für Investitionsgüter, Planungsleistungen und Bau- und Installationsarbeiten.

Höhe der Zuwendung

Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und Maßnahmen mit Modell- und Demonstrationscharakter sowie thematisch verbundene Maßnahmen verschiedener Anwendungsbereiche und Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien, Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Anlagen oder Einführung innovativer Energietechniken:
  • für natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht wirtschaftlich tätig sind: bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • für KMU bis zu 50 Prozent und bei Verbesserung der Umweltverträglichkeit bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • für Unternehmen, die keine KMU sind und deren Anteile mehrheitlich von der öffentlichen Hand gehalten werden: bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Im ehemaligen Regierungsbezirk Leipzig (phasing-out-Gebiet) können für Unternehmen mit mehrheitlicher Beteiligung der öffentlichen Hand maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, für mittlere Unternehmen maximal 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und für kleine Unternehmen maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
Abweichend von diesen Fördersätzen gelten für folgende Fördergegenstände Festbeträge, soweit diese beihilferechtlich zulässig sind. Die jeweiligen Festbeträge können Sie den entsprechenden Merkblättern entnehmen.
  • Passivhaus-Neubau
  • Sanierung mit Passivhauselementen
  • Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung
  • Wohnraum-Lüftungsanlagen mit hocheffizienter Wärmerückgewinnung
  • Kommunale Initialberatung Energieeffizienz
Maßnahmen mit Modell- und Demonstrationscharakter sowie thematisch verbundene Maßnahmen verschiedener Anwendungsbereiche und Technologien zur Minderung verkehrsbedingter Immissionen:
  • Beschaffung und Umrüstung von Fahrzeugen:
    • für Gebietskörperschaften und KMU bis zu 55 Prozent, für alle anderen Unternehmen bis zu 35 Prozent der nachgewiesenen, fahrzeugseitigen Mehrausgaben gegenüber einem gleichen Fahrzeug mit Dieselantrieb, das die zum Zeitpunkt der Förderung verbindlichen Lärm- und Abgasanforderungen für schwere Nutzfahrzeuge erfüllt, wenn die eingesetzte Antriebstechnologie beziehungsweise Emissionsminderungsmaßnahme bei dem zu fördernden Fahrzeug im Vergleich zum gesetzlichen Mindeststandard zu einer zusätzlichen Abgasreduzierung führt
    • für Gebietskörperschaften bis zu 75 Prozent der nachgewiesenen, fahrzeugseitigen Mehrausgaben gegenüber einem gleichen Fahrzeug mit Dieselantrieb, das die zum Zeitpunkt der Förderung verbindlichen Lärm- und Abgasanforderungen für schwere Nutzfahrzeuge erfüllt, wenn das zu fördernde Fahrzeug im Vergleich zum gesetzlichen Mindeststandard neben einer zusätzlichen Abgasreduzierung ebenfalls zu einer zusätzlichen Lärmminderung führt
    • für Gebietskörperschaften bis zu 70 Prozent bei der Erstellung von Konzepten, soweit diese unerlässlich sind, den umwelteffizienten Einsatz sicherzustellen
  • übrige Maßnahmen:
    • für Gebietskörperschaften bis zu 70 Prozent, für KMU bis zu 55 Prozent und für alle anderen Unternehmen bis zu 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
Anwendungsorientierte Forschung an innovativen Energietechniken:
  • bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und ausschließlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss
Überschreitet die Höhe der Förderung 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, so steht diese unter dem Vorbehalt einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Konditionen

Konditionen Details
Zuwendungsart Projektförderung
Finanzierungsart Anteils- oder Festbetragsfinanzierung
Maximaler Fördersatz 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten; zuwendungsfähig sind Investitionsgüter, Planungsleistungen, Bau- und Installationsarbeiten
Form und Höhe der Zuwendung
  • zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss

Voraussetzungen

  • Die geförderten Maßnahmen müssen im Freistaat Sachsen realisiert werden.
  • Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks noch nicht als Beginn des Vorhabens.
  • Die Gesamtfinanzierung des Projektes ist sicherzustellen.
  • Die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln aus anderen Förderprogrammen der Bundesländer und des Bundes schließt in der Regel die Förderung nach dieser Richtlinie aus.
  • Fachliche Details, unter anderem zu CO2-Reduktion, Verringerung des Ressourceneinsatzes, Innovationsgrad und Wirtschaftlichkeit, werden in gesonderten Merkblättern zum jeweiligen Fördergegenstand geregelt.

Im Falle der Förderung von Unternehmen sind folgende Förderausschlüsse zu beachten:

  • Die Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten ist ausgeschlossen.
  • Es gelten die Branchenausschlüsse gemäß der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung bzw. der De-minimis-Verordnung.
  • Die Förderung von Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission wegen rechtswidriger Beihilfe nicht Folge geleistet haben ist ausgeschlossen.

Verfahrensablauf

Nutzen Sie im ersten Schritt die Beratungsangebote der SAB.

Die Antragstellung erfolgt mit dem vorgeschriebenen Antragsformular, welches einschließlich Anlagen bei der SAB einzureichen ist. Eine Beantragung per Telefax oder E-Mail ist nicht zulässig. Formulare und Merkblätter stehen im Downloadcenter der SAB online zur Verfügung.

Nachdem Sie den Antrag bei der SAB eingereicht haben, wird dieser geprüft und über eine Bewilligung entschieden.

Im Falle der Bewilligung beantragen Sie die Auszahlung auf dem hierfür vorgesehenen Formular bei der SAB.

Nach Abschluss des Vorhabens ist ein Verwendungsnachweis einzureichen. Nähere Details zu dessen formalen Voraussetzungen und der Einreichungsfrist entnehmen Sie dem Zuwendungsbescheid.

Frist/Dauer

Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks noch nicht als Beginn des Vorhabens.

Genehmigung des vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabensbeginns im Ausnahmefall:

  • Voraussetzung: Abschluss der sachlichen Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen mit positivem Ergebnis
  • Ausstellung einer Bescheinigung, dass die Ausführung des Projektes einer eventuellen späteren Förderung nicht entgegensteht
  • Zuwendungsempfänger trägt Finanzierungsrisiko
  • Aus der Genehmigung des vorzeitigen förderunschädlichen Beginns kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Kosten

Es fallen keine Kosten bzw. Gebühren bei der SAB an.

Zuständige Stelle

Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB). Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - einzureichen.