| Was wird gefördert? |
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Die Errichtung, Erweiterung oder Diversifizierung von Betriebsstätten in Sachsen sowie die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte. |
| Wer ist antragsberechtigt? |
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KMU der in der Positivliste zum GRW-Koordinierungsrahmen 2009 (Anhang 9) aufgeführten Branchen der gewerblichen Wirtschaft in Sachsen unter Beachtung bestimmter Ausschlüsse und Einschränkungen. |
Allgemeine Informationen
Neben der Investitionszuschuss - Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) unterstützen die Europäische Union und der Freistaat Sachsen Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft auch mit zinsgünstigen Nachrangdarlehen. Ziel der Förderung ist es, wettbewerbsfähige Arbeitsplätze in Sachsen zu schaffen und dauerhaft zu sichern. Die Investitionsvorhaben sollen so zur Verbesserung der Einkommenssituation und zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur beitragen.
Das Nachrangdarlehen nimmt eine eigenkapitalnahe Funktion ein, da es zur Vermeidung der Überschuldung im Rang hinter den Forderungen aller übrigen Kredite steht. Dadurch verbessern sich die Kapitalstruktur und die Bonität des Unternehmens. Auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die nicht über genügend bankübliche Sicherheiten verfügen, wird auf diese Weise der Zugang zu weiteren Finanzierungsmitteln ermöglicht.
Bei Vorhaben, für die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) ein GRW-Investitionszuschuss beantragt wird, kann zur Darstellung der Gesamtfinanzierung auch ergänzend ein GRW-Nachrangdarlehen in Anspruch genommen werden.
Darüber hinaus sind auch Unternehmen in bestimmten Branchen antragsberechtigt, die in Sachsen keine GRW-Zuschussförderung erhalten. Eine Darstellung der zwischen Zuschuss- und Darlehensförderung abweichenden Förderbedingungen finden Sie hier.
GRW-Nachrangdarlehen können Sie über Ihre Hausbank (Antragsteller) beantragen für:
- Errichtung oder Erweiterung einer Betriebsstätte
- Wachstumsvorhaben, die auf der Ausweitung der Produktion (Diversifizierung) oder auf der grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte basieren
- Erwerb eines Betriebes, der stillgelegt oder von Stilllegung bedroht ist, durch einen unabhängigen Investor.
Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen nach Abschluss des Investitionsvorhabens für mindestens weitere fünf Jahre in der geförderten Betriebsstätte verbleiben. Die neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen tatsächlich besetzt, zumindest aber auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.
Gebrauchte Wirtschaftsgüter können dann gefördert werden, wenn sie nicht älter als 5 Jahre sind, nicht von verbundenen oder verflochtenen Unternehmen erworben werden und nicht bereits früher mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Ausgaben des Grundstückserwerbes,
- Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern,
- Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Fahrzeugen u.ä.,
- geringwertige Wirtschaftsgüter,
- Investitionen in nicht betriebsnotwendige Einrichtungen und
- Investitionen in bestimmten Betriebsstätten (z.B. Appartementhotels, Fitnesscenter, Kegel- und Bowling-Bahnen u.a.).
| Konditionen | Details | |
| Art der Förderung | nachrangiges Darlehen zur Projektförderung (Anteilsfinanzierung) | |
| Höhe | Investitionsvolumen mindestens 100.000 EUR Darlehensvolumen mindestens 25.000 EUR und höchstens 500.000 EUR je neu geschaffenem Arbeitsplatz und 250.000 EUR je gesichertem Arbeitsplatz, maximal jedoch 5 Mio. EUR pro Investitionsvorhaben Anteil an den förderfähigen Investitionskosten (Anteilsfinanzierung)
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| Laufzeiten |
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| Tilgung |
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| Auszahlung | 100 Prozent
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| Bereitstellungsprovision | 0,25 Prozent p.m. (zu entrichten ab der siebten Woche nach Datum der Darlehenszusage) | |
| Zinssatz / Konditionen | Ihr Zinssatz wird für Sie individuell ermittelt. Er orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und richtet sich nach der von der Hausbank anzugebenden 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit. Dieser Zinssatz gilt für die gesamte Laufzeit des Darlehens (Festzinssatz). Weitere Informationen zu den Konditionen, Zinsbindung und Verzinsung finden Sie unter Konditionen. Die dargestellten Zinssätze sind, gemessen an der Beihilfegrenze, um 2% reduziert. |
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| Beihilfe | Das GRW-Nachrangdarlehen wird ausschließlich beihilfebehaftet angeboten. | |
| Sicherheiten | keine Sicherheiten erforderlich (Nachrangigkeit des GRW-Nachrangdarlehens) | |
| Rechtsanspruch | Ein Anspruch auf Gewährung eines GRW-Nachrangdarlehens besteht nicht. | |
Zuständige Stelle
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB). Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass abhängig davon, ob für das geplante Vorhaben nur ein GRW-Nachrangdarlehen oder ein GRW-Nachrangdarlehen in Kombination mit einem GRW-Zuschuss beantragt werden soll, unterschiedliche Antragsformulare zu verwenden sind.
Die Antragsunterlagen müssen vollständig ausgefüllt und mit den notwendigen Anlagen versehen eingereicht werden. Unvollständige Antragsunterlagen können zu Verzögerungen in der Bearbeitung bis hin zur Ablehnung Ihres Förderantrags führen.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sitz des Unternehmens bzw. der zu fördernden Betriebsstätte in Sachsen oder aber die bestehende Absicht, eine Betriebsstätte in Sachsen zu unterhalten
- überregionaler Absatz
- mindestens 25 Prozent Eigenbeitrag zur Finanzierung (dieser Beitrag muss beihilfefrei sein)
- Schaffung mindestens eines neuen Arbeitsplatzes
- Vorlage eines bilanzbasierten Ratings
- Investitionsvolumen mindestens 100.000 EUR
Grundsätzlich ausgeschlossen von der Förderung sind:
- Investitionten von Nicht-KMU
- Unternehmen in Schwierigkeiten (Leitlinien der EU)
- Unternehmen aus bestimmten Branchen (s. Förderrichtlinie)
- neu gegründete Unternehmen bzw. Start-up-Unternehmen, die über kein bilanzbasiertes Rating verfügen.
Verfahrensablauf
Antragsteller der GRW-Nachrangdarlehensförderung ist die Hausbank des Endkreditnehmers/des Unternehmens. Die Hausbank reicht die erforderlichen Unterlagen vollständig bei der SAB ein. Die SAB prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und Förderwürdigkeit des Investitionsvorhabens und entscheidet über eine Darlehenszusage. Bei positivem Votum ergeht eine Darlehenszusage an die Hausbank. Nimmt die Hausbank das Darlehensangebot an, verpflichtet sie sich, das Darlehen an den Endkreditnehmer zu festgeschriebenen Konditionen weiterzuleiten.
Frist/Dauer
Sie müssen den Antrag vor Beginn des Vorhabens bei der SAB stellen.
Bitte starten Sie mit Ihrem Investitionsvorhaben erst, wenn Sie von der SAB die schriftliche Bestätigung erhalten haben, dass die Förderfähigkeit vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung grundsätzlich gegeben ist. Eine Förderung ist ansonsten ausgeschlossen. Diese Bestätigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns muss auch bei Kombination mit einem GRW-Zuschuss gesondert schriftlich und unter Angabe der Gründe für die Eilbedürftigkeit bei der SAB beantragt werden.
HINWEIS: Als Beginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages.
Häufig gestellte Fragen - FAQ
Die Beantragung des GRW-Nachrangdarlehens ist in Einzelfällen nicht unkompliziert. Hier finden Sie Antworten auf wichtige Fragen. Sollte Ihre Frage nicht aufgeführt sein, können Sie gern per E-Mail Kontakt zu uns aufnehmen.




