| Was wird gefördert? |
| Die Finanzierung von Investitionen sowie Betriebsmitteln mit einer Gesamtdarlehenshöhe bis 20 T€. |
| Wer ist antragsberechtigt? |
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Existenzgründer ausgewählter Branchen auch innerhalb einer fünfjährigen Existenzgründerphase |
Allgemeine Informationen
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Rechts- und Patentanwälte, Notare, Makler, Wirtschafts- und Buchprüfer sowie sonstige rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe,
- Handelsvertreter, Vertriebsbeauftragte,
- Finanz- und Immobiliendienstleister,
- Autohäuser, Autohandel, Tankstellen, Hausmeisterservice.
Das SMWA kann eine Ausnahme vom Förderausschluss zulassen, wenn für bestimmte Branchensegmente oder Geschäftskonzepte ein überdurchschnittlicher Zuwachs an Umsatz und Beschäftigung erwartet werden kann.
Die Branchen Gastronomie und Baugewerbe werden wieder in die Förderung einbezogen.
Mikrodarlehen können nur noch an Unternehmen ausgereicht werden, die die Schwellenwerte für Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mitteleren Unternehmen vom 06.05.2003 (Az. K (2003) 1422 ABl. EG Nr. L 124 vom 20.05.2003, S.36) einhalten.
Danach müssen folgende Grenzwerte eingehalten werden:
Mitarbeiterzahl: weniger als 10 und
Jahresumsatz: kleiner/gleich 2 Mio. € oder
Jahresbilanz: kleiner/gleich 2 Mio.
Mit dem ESF-Mikrodarlehen erhalten Existenzgründer, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen wollen, einen finanziellen Anschub für Investitionen und Betriebsmittel. Für diese Zwecke können Sie vor bzw. in den ersten fünf Jahren nach Geschäftsaufnahme ein zinsgünstiges Darlehen über maximal 20.000 Euro direkt bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) beantragen. Voraussetzung: Für Ihr Vorhaben bringen Sie einen Eigenanteil von mindestens 20 Prozent selbst auf.
Für die Rückzahlung bleibt Ihnen bis zu 5 Jahre Zeit, die Tilgung beginnt spätestens im zweiten Jahr nach Darlehensabschluss.
Die Mittel dafür kommen zu drei Vierteln aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) , den Rest steuert der Freistaat Sachsen bei.
Das ESF-Mikrodarlehen für Existenzgründer können Sie mit anderen Förderprogrammen kombinieren.
Die gleichzeitige Inanspruchnahme des ESF-Mikrodarlehens mit den Förderprogrammen „Startgeld“ der Kreditanstalt für Wiederaufbau, „Mikrofinanzfonds Deutschland“ des Bundes, „Gründungs- und Wachstumsfinanzierung“ (GuW) der SAB – Förderbank - und Zuwendungen im Rahmen „Existenzgründungen und Unternehmenssicherungen von Frauen im ländlichen Raum“ des Staatsministeriums für Soziales sowie „Investitionsbeihilfe“ auf Grundlage der VwV Stadtentwicklung ist nicht möglich.
| Konditionen | Details |
| Darlehenshöhe: | je Vorhaben bis maximal EUR 20.000 |
| Eigenanteil des Darlehensnehmers: |
mindestens 20 Prozent dabei beträgt der erforderliche Eigenanteil für betriebliche Investitionen mindestens 40 Prozent Eigenanteil: finanzielle Eigenmittel, Eigenleistungen (insbesondere bei Baumaßnahmen), Sacheinlagen (gemäß Anlagespiegel) sowie alle nicht-öffentlichen, beihilfefreien Finanzierungsmittel |
| Laufzeit: | bis zu 5 Jahre, davon 6 oder 12 tilgungsfreie Monate möglich |
| Zinssatz: | Informationen zu Konditionen, Zinsbindung und Verzinsung finden Sie unter Konditionen. |
| Risiko: | persönliche Haftung, bei Antragstellung durch mehrere Gesellschafter gesamtschuldnerische Haftung |
| Abruf: | innerhalb der ersten 6 Wochen nach Vertragsabschluss |
| Auszahlung: | 100 Prozent, allgemein in einer Summe (maximal 3 Teilbeträge möglich) |
| Tilgung: | quartalsweise in festen Raten vorzeitige Tilgung zu jedem Zeitpunkt möglich (vollständig oder teilweise), keine Vorfälligkeitsentschädigung |
| Rechtsanspruch: | nein |
Zuständige Stelle
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB). Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – einzureichen.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind:
- Existenzgründer (natürliche Personen)
Wenn Sie als Existenzgründer geschäftsführender Gesellschafter eines Kleinstunternehmen sind, soll Ihr Anteil am Gesellschaftskapital mindestens 10 Prozent betragen.
Weitere Voraussetzungen:
- Hauptwohnsitz und Existenzgründung im Freistaat Sachsen
- tragfähiges Unternehmenskonzept
- Existenzgründung als Haupterwerbsquelle
- Nachweis notwendiger Kenntnisse und Fähigkeiten (fachlich und kaufmännisch) für die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit
- positive beziehungsweise befürwortende Beurteilung durch eine fachkundige Stelle
Nicht gefördert werden:
- Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist,
- Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) abgegeben haben,
- Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend der Leitlinien der EU
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Waren nach Anhang I des EG-Vertrages (Landwirtschaft, Fischerei und Fischzucht, Ernährungsgewerbe und Tabakverarbeitung) beziehen
- exportbezogene Tätigkeiten sowie geförderte Tätigkeiten, durch die heimische Erzeugnisse gegenüber Importwaren begünstigt werden,
- der Sektor Steinkohlebergbau und der Fahrzeugerwerb im Straßengütertransport
Verfahrensablauf
Weitere Informationen und Tipps zum Unternehmenskonzept erhalten Sie im Kapitel "Businessplan ".
- Erstellen Sie für Ihr Vorhaben ein Unternehmenskonzept. Die Mindestanforderungen dafür entnehmen Sie bitte dem SAB-Vordruck, den Sie unter dem Punkt "Erforderliche Unterlagen" herunterladen können.
- Zum Unternehmenskonzept benötigen Sie eine fachkundige Stellungnahme. Wenden Sie sich dazu an: die zuständige Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, die berufsständische Kammer oder den Fachverband für die Branche, in der die Gründung erfolgen soll.
- Mit einem positiven Votum der fachkundigen Stelle können Sie Ihren Förderantrag direkt bei der Sächsischen Aufbaubank einreichen.
Frist/Dauer
Sie müssen den Antrag vor Beginn des Vorhabens stellen, das Sie finanzieren wollen. Erst nach Erhalt des Darlehensangebotes beziehungsweise nach einer gesonderten Zustimmung der SAB zum vorzeitigen Beginn können Sie mit Ihrem Vorhaben starten.
Als Beginn gilt beispielsweise bereits der Abschluss von Kaufverträgen oder die Auftragsvergabe.
Kosten
Für die Antragsbearbeitung erhebt die SAB keine Gebühren.
Neben den Darlehenszinsen können laut Darlehensvertrag und AGB gegebenenfalls weitere Kosten anfallen.




