SAB-Bürgschaftsprogramm Sachsen

Was wird gefördert?

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Freiberufler und Existenzgründer

Wer ist antragsberechtigt?

Die SAB übernimmt Bürgschaften gegenüber Hausbanken, wenn bankübliche Sicherheiten nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen.

Allgemeine Informationen

Wenn bankübliche Sicherheiten nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen, übernimmt die Sächsische Aufbaubank Ausfallbürgschaften gegenüber Kreditgebern (z.B. Kreditinstituten, Leasinggebern und Versicherungsunternehmen). Verbürgt werden Kredite, Avale und Leasingfinanzierungen für folgende Maßnahmen:

  • Neuinvestitionen, in besonderen Fällen zur Nachfinanzierung von Investitionen
  • Betriebsmittel (Barkredite, Avale, Universalkredite)
  • auftragsbezogene Betriebsmittel für Film- und Fernsehproduktionen (Medienbürgschaften)
  • Konsolidierungsmaßnahmen in Einzelfällen
  • Aufstockungen bestehender Kontokorrentkredit-/Avalrahmen und/oder Neuausreichungen von Kontokorrentkredit-/Avalrahmen, wenn zusätzlicher Finanzbedarf durch Hereinnahme von Exportaufträgen entsteht

Konditionen: Ausfallbürgschaft

Konditionen Details
Bürgschaftsanteil bei Betriebsmittelfinanzierungen in der Regel 50 bis 60 Prozent,
bei Investitionen maximal 80 Prozent des Kreditvolumens
Bürgschaftsbetrag in der Regel zwischen EUR 750.000 und maximal EUR 2,5 Millionen,
bei Medienbürgschaften auch unter EUR 750.000
Laufzeit wird nach den Erfordernissen des Einzelfalls festgelegt
Rechtsanspruch nein

Zuständige Stelle

  • für die Antragstellung: Ihr Kreditgeber
  • für die Bearbeitung des Antrags: die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (ohne Eigenbetriebe von Gebietskörperschaften) und sonstige Einrichtungen der Wirtschaft
  • Freiberufler
  • natürliche Personen (auch Existenzgründer), die sich mit Hilfe des zu verbürgenden Kredits in leitender Funktion tätig an einem Unternehmen beteiligen wollen

Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Sitz beziehungsweise die zu fördernde Betriebsstätte des Unternehmens ist in Sachsen.
  • Der Antragsteller muss vertrauenswürdig sein und insbesondere seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen, die rechtsverbindlichen Vorschriften für Umwelt- und Arbeitnehmerschutz beachten sowie über ein geordnetes Rechnungswesen verfügen, soweit dieses gesetzlich vorgeschrieben ist.
  • Bürgschaften können nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Antragsteller bei normalem wirtschaftlichen Ablauf erwartet werden kann.
  • Der Antragsteller hat alle zumutbaren Kreditsicherheiten anzubieten. Personen, die aufgrund ihrer Stellung als Gesellschafter wesentlichen Einfluss auf das Antrag stellende Unternehmen ausüben können, haben grundsätzlich für den zu verbürgenden Kredit eine persönliche Mithaftung in angemessener Höhe zu übernehmen.

Achtung:

Bei Unternehmen der so genannten "sensiblen Sektoren" ist je nach Bereich eine Förderung nur in eingeschränktem Umfang oder überhaupt nicht möglich. Gegebenenfalls ist eine Einzelfallgenehmigung der EU-Kommission erforderlich.

Grundsätzlich ausgeschlossen sind

  • Ausfallbürgschaften in Form von Rettungsbeihilfen und die Verbürgung von Sanierungskrediten,
  • die nachträgliche Verbürgung bestehender Risiken des Kreditgebers.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist bei Ihrem Kreditgeber einzureichen. Das Antragsformular erhalten Sie bei Ihrer Hausbank beziehungsweise steht hier zum Download zur Verfügung. Der Kreditgeber fügt dem Antrag eine Stellungnahme bei und leitet ihn mit den weiteren erforderlichen Unterlagen an die SAB weiter.

Tipp:

Sie können sich vor Antragstellung von der SAB beraten lassen.

Frist/Dauer

Sie müssen den Antrag vor Abschluss des Kreditvertrages und vor Beginn des Vorhabens stellen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Antragseingang bei der SAB.

Kosten

  • Bearbeitungsentgelt: einmalig 1 Prozent des beantragten Bürgschaftsbetrages (bei Antragstellung fällig)
  • Bürgschaftsprovision:
    • jährlich 1 Prozent des valutierenden Bürgschaftsbetrages

Hinweis:

Im Falle einer Ablehnung oder Zurücknahme des Bürgschaftsantrages erstattet die SAB die Hälfte des vereinnahmten Bearbeitungsentgelts.

Rechtsgrundlage und Infoblätter

Richtlinie des SMF zur Übernahme von Bürgschaften durch den Freistaat Sachsen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe (Landesbürgschaftsprogramm) vom 26. Juni 2009, gültig ab 27. Februar 2009 (SächsABl. Jg. 2009 Bl.-Nr. 30, S. 1189)

Infoblätter