Investitionszuschuss - Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW)

Was wird gefördert?

Die Errichtung, Erweiterung oder Diversifizierung sowie der Erwerb von stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätten in Sachsen

Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen ausgewählter Branchen der gewerblichen Wirtschaft in Sachsen

Allgemeine Informationen

Die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) ist das wichtigste Instrument der Bundesländer, um Investitionen in strukturschwachen Regionen zu fördern.

Gemeinsam unterstützen Bund und Länder Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich des Fremdenverkehrs), die einer ausgewogenen Infrastruktur zugute kommen. Ziel der Förderung ist es, wettbewerbsfähige Arbeitsplätze zu schaffen und dauerhaft zu sichern – zugunsten des Einkommens der Menschen in diesen Regionen.

Zuschüsse können Sie für folgende Vorhaben beantragen:

  • Errichtung oder Erweiterung einer Betriebsstätte
  • Ausweitung der Produktion (Diversifizierung) oder grundlegende Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte
  • Erwerb eines Betriebes, der stillgelegt oder von Stilllegung bedroht ist

Um eine nachhaltige Wirkung zu erreichen, müssen die geförderten Wirtschaftsgüter nach Abschluss des Investitionsvorhabens für mindestens weitere fünf Jahre in der geförderten Betriebsstätte verbleiben bzw. die geschaffenen Arbeitsplätze tatsächlich besetzt, zumindest aber auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Investitionen tatsächlich dem gewünschten Zweck dienen und Arbeitsplätze zumindest bestehen bleiben.

Hinweis

Vom Hochwasser im Jahr 2010 betroffene Unternehmen, die ihre Investitionsentscheidungen kurzfristig und aufgrund der entstandenen Schäden vornehmen, sind von der Regelung ausgenommen. In diesen Fällen können die Anlagen zum Antrag bis zum 31.05.2011 nachgereicht werden.

  

Wirtschaftsgüter, die gebraucht oder von geringem Wert sind, gelten in der Regel nicht als förderfähig. Ausgeschlossen sind zudem die Kosten des Grundstückserwerbes, die Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern, die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Fahrzeugen u.ä., geringwertige Wirtschaftsgüter und Investitionen in nicht betriebsnotwendige Einrichtungen sowie Bauzeitzinsen.

Konditionen Details
Art der Förderung nichtrückzahlbarer Zuschuss
Höhe Anteil an den förderfähigen Investitionskosten (Fördersatz)

Bei der Ermittlung des Fördersatzes werden im Konverenzgebiet die folgenden Subventionswertobergrenzen zugrunde gelegt. Hierauf sind andere subventionswerterhebliche öffentliche Fördermittel (Beihilfen) anzurechnen. Beihilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, z.B. Investitionszulage, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
  • kleine Unternehmen: 50 Prozent
  • mittlere Unternehmen: 40 Prozent
  • große Unternehmen: 30 Prozent
Für Vorhaben, die im früheren Regierungsbezirk Leipzig (sog. Phasing-out-Gebiet) durchgeführt werden, gelten folgende Subventionswertobergrenzen:
  • kleine Unternehmen: 40 Prozent
  • mittlere Unternehmen: 30 Prozent
  • große Unternehmen: 20 Prozent
Die von der Phasing-out-Regelung betroffenen Gemeinden finden Sie hier.

Bei Errichtungsvorhaben, Übernahmen von stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätten sowie bedeutsamen Erweiterungen (insbesondere bei Schaffung von mindestens 50 Prozent zusätzlicher Dauerarbeitsplätze, wenigstens jedoch Schaffung von 5 neuen Dauerarbeitsplätzen) können vorstehende Subventionswertobergrenzen ausgeschöpft werden.

Bei sonstigen Erweiterungen und Diversifizierungsvorhaben gelten hingegen verringerte Fördersätze:
  • kleine Unternehmen: 37,5 Prozent
  • mittlere Unternehmen: 27,5 Prozent
  • große Unternehmen: 17,5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
Die Subventionswertobergrenzen können bei diesen Vorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU, Definitionen siehe Anlage 2 der Förderrichtlinie) dann ausgeschöpft werden, wenn der Anteil von Forschung und Entwicklung (FuE) am Unternehmensumsatz während des Vorhabens pro Jahr mindestens 3 Prozent des Unternehmensumsatzes beträgt.

Wiederholungsförderungen sind regelmäßig bis zu 5 Mal möglich.
Gesamtumfang begrenzt vom Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht

Zuständige Stelle

Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB). Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – einzureichen.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Tourismuswirtschaft), die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sitz des Unternehmens bzw. der zu fördernden Betriebsstätte in Sachsen oder aber die bestehende Absicht, eine Betriebsstätte in Sachsen zu unterhalten
  • überregionaler Absatz
  • Investition von mindestens 70.000 EUR
  • mindestens 25 Prozent Eigenbeitrag zur Finanzierung (mindestens zehn Prozent Eigenmittel)
  • Schaffung neuer Dauerarbeitsplätze

Einen Zuschuss können unter bestimmten Voraussetzungen auch gemeinnützige wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen erhalten, die nicht zum Hochschulbereich zählen.

Weitere Bedingungen:

  • Der auf ein Jahr bezogene Investitionsbetrag muss mindestens um die Hälfte höher sein als die Abschreibungssumme, die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdient wurde (Abschreibungskriterium).
  • Anträge im Sinne der fristgerechten Antragstellung liegen vor, wenn die folgenden Unterlagen und Angaben vollständig bei der SAB eingereicht sind:
    • Darstellung der Gesamtfinanzierung durch die Hausbank (SAB-Vordruck 60317); der Antragsteller hat mindestens eine 25%ige Eigenbeteiligung (beihilfefreier Betrag) an dem Investitionsvorhaben zu leisten.
    • KMU-Erklärung (SAB-Vordrucke 60314, 60314-1 und 60314-2)
    • Subventionswertberechnung (SAB-Vordruck 61637)
    • Ausführliche Beschreibung und Begründung des Vorhabens. Hier sind neben kurzer Vorstellung des Unternehmens (rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse) die Notwendigkeit und das Ziel (Auswirkung auf Produktionssortiment und Leistungsangebot) der Investitionsmaßnahme darzustellen. Dabei sollte auch auf die Markt- und Absatzverhältnisse des Unternehmens (Konkurrenzfirmen, Hauptabnehmer) eingegangen werden.
    • Punkt 3.4 des Antrages ist auszufüllen. Die verdienten Abschreibungen in den letzten 3 Jahren sind ohne Sonderabschreibungen zu ermitteln. Nachweise in Form von Jahresabschlüssen sind beizufügen.
    • Detaillierte Kostenzusammenstellung: Aus dieser Aufstellung, die formlos erfolgen kann, muss ersichtlich sein, ob die Kosten die Mehrwertsteuer einschließen. Positionen wie z.B. „Kostensteigerungen“, „Unvorhergesehenes“, „Sonstiges“ usw. werden nicht gefördert. Es werden nur aktivierungsfähige Kosten des Sachanlagevermögens gefördert. Grundstücke, beim Grundstück aktivierte Kosten, Fahrzeuge, geringwertige Wirtschaftsgüter, Kosten für Betriebswohnungen usw. sind nicht förderfähig.
      • Aufschlüsselung der Maschinen und Einrichtungen; gebrauchte, geleaste oder gemietete Wirtschaftsgüter kennzeichnen, ohne Mehrwertsteuer
      • Aufschlüsselung der immateriellen Wirtschaftsgüter. Die Förderung immaterieller Wirtschaftsgüter unterliegt Einschränkungen, die sich auch auf den Förderumfang bzw. den Zuschussbetrag für die Wirtschaftsgüter auswirken können.
    • Umsatz- und Ertragsvorschau für drei Jahre (SAB-Vordruck 60319) einschließlich Darstellung Handelsumsatz mit Erläuterungen
    • Übersicht über laufende und neu abzuschließende Finanzierungsverbindlichkeiten sowie deren Konditionen (SAB-Vordruck 61634)
    • Vollständige Jahresabschlüsse (Bilanz, GuV, Anhang, evtl. Lagebericht) der letzten zwei Jahre des Antragstellers und der Hauptgesellschafter
      • Bei Betriebsaufspaltungen sind die Jahresabschlüsse des Besitz- und des Betriebsunternehmers, bei einer GmbH & Co. KG sind auch die Jahresabschlüsse der Komplementär-GmbH vorzulegen.
      • Soweit ein Prüfbericht erstellt worden ist, ist dieser beizufügen.
      • Soweit konsolidierte Jahresabschlüsse vorliegen, sind diese auch einzureichen.
    • Betriebswirtschaftliche Auswertung des Vormonats des Antragstellers und ggf. der Hauptgesellschafter.
    • Gesellschaftsvertrag mit Handelsregisterauszug des Antragstellers und ggf. der Hauptgesellschafter und ggf. der Besitz-/ Betriebsgesellschaft. Bei Konzernen und verbundenen Unternehmen sind die Beteiligungsverhältnisse gesondert darzustellen (Organigramm).
    • Wird im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft oder Organschaft investiert, ist deren Vorliegen zunächst durch den Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes ist nachzureichen.
    • Unternehmenskaufvertrag, Grundstückskaufvertrag, Grundbuchauszug, Miet- oder Pachtvertrag (auch bei Betriebsaufspaltung)
    • Beruflicher Werdegang der Unternehmer bzw. Geschäftsführer
    • Gewerbeerlaubnis bzw. Eintragung in die Handwerkerrolle
    • Bau- bzw. Bundesimmissionsschutzgenehmigung
    • Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung (SAB-Vordruck 60450); hinsichtlich der Einwilligung von Personen, deren Daten an die Bewilligungsstelle weitergegeben werden, siehe SAB-Vordruck 61637
    • für Tourismusvorhaben:
      • Aufgliederung der Bettenanzahl (Einzelzimmer, Doppelzimmer; Mehrbettzimmer, Ferienwohnungen)
      • Bett-/Zimmerpreis
      • Umsatz- und Ertragsvorschau (SAB-Vordruck Fremdenverkehr 60319-1)
      • Bei bestehenden Beherbergungseinrichtungen ist die Höhe des bisherigen Beherbergungsumsatzes bezogen auf den Gesamtumsatz nachzuweisen (Bestätigung durch StB/WP erforderlich).
      • Auslastung in % mit Erläuterungen
      • Tourismusvorhaben können dann gefördert werden, wenn sie zur Erhöhung der Übernachtungszahlen in Tourismusregionen, zur Gewinnung neuer Gästegruppen sowie zur Saisonverlängerung beitragen. Beherbergungsbetriebe und Campingplätze müssen dabei mindestens die Kriterien einer 4-Sterne-Kategorie, Ferienhäuser bzw. Ferienwohnungen mindestens einer 3-Sterne-Katogorie erfüllen.

  • Bei Ausweitung der Produktion (Diversifizierung) oder grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte:
    • Der auf ein Jahr bezogene Investitionsbetrag muss mindestens um die Hälfte höher sein als die Abschreibungssumme, die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdient wurde (Abschreibungskriterium).

  • Bei Erweiterung einer Betriebsstätte:
    • Ein Vorhaben kann auch als Erweiterung gefördert werden, wenn die Anzahl der Dauerarbeitsplätze um 15 Prozent erhöht wird.

Hinweis

Für Investitionsvorhaben auf dem Gebiet des Tourismus gelten ergänzende Regelungen.

Grundsätzlich ausgeschlossen von der Förderung:

  • Unternehmen in Schwierigkeiten (Leitlinien der EU)
  • Unternehmen aus bestimmten Branchen gemäß Anlage 1 der Förderrichtlinie
  • Unternehmen, die nicht auf Fördermittel angewiesen sind (überdurchschnittliche Eigenkapitalausstattung und Ertragslage) und keine Standortwahl haben.

Verfahrensablauf

  • Erarbeiten Sie zunächst ein Unternehmenskonzept für Ihr Vorhaben.
  • Mit Ihrer Hausbank klären Sie anschließend die Gesamtfinanzierung.
  • Benutzen Sie für die Beantragung der Förderung den Vordruck "Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung" (SAB-Vordruck 0002).
  • Den ausgefüllten Antrag reichen Sie bitte mit den erforderlichen Anlagen/ Unterlagen bei der SAB ein.
  • Die SAB prüft Ihren Antrag und gibt Ihnen umgehend Bescheid.

Frist/Dauer

Sie müssen den Antrag vor Beginn Ihres Vorhabens stellen.

Bitte starten Sie mit Ihrem Investitionsvorhaben erst, wenn Sie von der SAB die schriftliche Bestätigung erhalten haben, dass die Förderfähigkeit vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung grundsätzlich gegeben ist. Eine Förderung ist ansonsten ausgeschlossen. Möchten Sie das Vorhaben vorzeitig beginnen, benötigen Sie die Zustimmung der SAB; geben Sie in Ihrem Antrag die Gründe für die Eilbedürftigkeit an.

HINWEIS: Als Beginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages.

Kosten

Die Antragstellung ist für Sie kostenlos.