Mittelstandsförderung - Kurzberatung

Was wird gefördert?
Der Einsatz organisationseigener Berater von Kammern, Verbänden und sonstigen Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter im Unternehmen.
Wer ist antragsberechtigt?
Kammern, Verbände und sonstigen Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter als Projektträger für begünstigte KMU als auch natürlicher Personen vor Gründung bzw. Unternehmensübernahme.

Allgemeine Informationen

Der Freistaat Sachsen unterstützt insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei allen kurzberatungsrelevanten Fragestellungen. Zu diesem Zweck kann der Einsatz organisationseigener Berater bei Kammern, Verbänden und sonstigen Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter gefördert werden. Ziel der Förderung ist es, den KMU einen kostenlosen und diskriminierungsfreien, insbesondere nicht von der Mitgliedschaft in einer Organisation abhängigen Zugang zu Beratungsleistungen zu ermöglichen.

Konditionen Details
Art der Förderung nicht rückzahlbarer Zuschuss
Höhe
  • maximal 50% der förderfähigen Beratungsleistungen/ Personalausgaben gemäß geltendem Tarif (inkl. Bundförderung)
  • im Falle der Koförderung durch Bund oder EU erfolgt eine Förderung nur, wenn sich ein Zuschuss in Höhe von mindestens 1.000 EUR errechnet
Rechtsanspruch besteht nicht

Zuständige Stelle

Für die Bearbeitung Ihres Förderantrags ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) zuständig.

Eine Übersicht der beratenden Institutionen erhalten Sie hier.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die Kammern, Verbände und sonstigen Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter als Projektträger für endbegünstigte KMU als auch natürlicher Personen vor Existenzgründung bzw. Unternehmensübernahme.

Erstantrag: Der Projektträger hat glaubhaft zu machen, dass bei sächsischen KMU Bedarf für das zusätzliche Kursangebot besteht und die Finanzierung ohne Zuschuss nicht gesichert ist.

Wiederholungsantrag: Als Grundlage für die Einschätzung des weiteren Bedarfs sind die quantitativen Ergebnisse des Vorjahres bei der Antragstellung vorzulegen. Daraus soll sich insbesondere das Verhältnis der tatsächlich geleisteten Jahresarbeitsstunden des geförderten Beraters zu den geleisteten Beratungsstunden ergeben (Vor- und Nachbereitungszeit sind gesondert anzugeben).

Die Aufstellung muss jeweils die Identifizierung der beratenen Unternehmen ergeben.

Eine Unterschreitung von 70 Prozent Beratungsanteil bei Ansatz einer Vor- und Nachbereitungszeit, welche zu der tatsächlich geleisteten Beratungszeit in der Regel nicht in einem ungünstigeren Verhältnis als 60 : 40 steht, ist gesondert zu begründen.

Bei entsprechender Bedarfslage hat die Förderung solcher organisationseigener Berater Vorrang, die durch den Bund oder die EU kogefördert werden.

Verfahrensablauf

Die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen erfolgt anhand vollständig eingereichter Antragsunterlagen durch die SAB.

Zum Zwecke der Erfolgskontrolle ist für jede Beratung, die in der Abrechnung erfasst wird, ein Kurzbericht anzufertigen, der Mindestangaben enthalten muss (Datum und Dauer, Angaben zum beratenen Unternehmen, Gegenstand und Ziel der Beratung und wesentliche Ergebnisse). Zudem ist dem beratenen Unternehmen im Anschluss an jede mindestens einstündige Beratung ein Fragebogen auszuhändigen (wird durch die SAB zur Verfügung gestellt) und vollständig ausgefüllt zurückzureichen.

Nach Abschluss des geförderten Vorhabens ist der SAB die Erfüllung des Zuwendungszwecks durch einen entsprechenden Verwendungsnachweis aufzuzeigen.

Für Fragen zur Antragstellung und zum weiteren Verfahren stehen Ihnen die Mitarbeiter der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) sehr gern zur Verfügung.

Frist / Dauer

Sie müssen den Antrag vor Beginn des Vorhabens stellen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Antragseingang bei der SAB.

Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Bewilligung erteilt oder auf Antrag vorzeitiger Maßnahmebeginn genehmigt worden ist.

Kosten

Die Antragstellung ist für Sie kostenlos.