Sächsischer Consultant Fonds (SCF)

Was wird gefördert?
Vorbereitungsmaßnahmen (z.B. Machbarkeitsstudien, Planungen) für Vorhaben, die ein hohes Potential für spätere Consulting-Leistungen, Investitionen bzw. Lieferungen sächsischer Unternehmen in mittel- und osteuropäische Länder haben.
Wer ist antragsberechtigt?
Technische Consultants aus dem Ingenieur- und Architekturbereich mit Sitz im Freistaat Sachsen

Allgemeine Informationen

Die Förderung dient der Unterstützung von technischen Consultants aus dem Ingenieur- und Architekturbereich in der Vorbereitungsphase von Auslandsvorhaben. Gefördert werden Vorbereitungsmaßnahmen (z.B. Machbarkeitsstudien, Planungen) für Vorhaben, die ein hohes Potential für spätere Consulting-Leistungen, Investitionen bzw. Lieferungen sächsischer Unternehmen in mittel- und osteuropäische Länder (MOEL) haben.

Förderfähig ist nur die vorbereitende Maßnahme, jedoch nicht das mit dieser Maßnahme vorbereitete bzw. angestrebte Vorhaben (Projekt).

Konditionen Details
Darlehenshöhe maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für die vorbereitende Maßnahme
Höchstbetrag maximal EUR 50.000
Laufzeit 3 Jahre
Zinssatz Festzins für die gesamte Laufzeit in Höhe des zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden EU-Basiszinssatzes zzgl. 2 Prozent-Punkte
Sicherheiten
  • selbstschuldnerische Bürgschaft der Gesellschafter in Höhe von 50 Prozent der Darlehenssumme oder
  • Verpfändung von Barsicherheiten in Höhe von 50 Prozent der Darlehenssumme oder
  • Bankbürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes in Höhe von 50 Prozent der Darlehenssumme
Auszahlung 100 Prozent
Tilgung am Ende der Lauzeit in einem Betrag (endfälliges Darlehen)
Eine vorzeitige vollständige Tilgung des Darlehens ist jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Rechtsanspruch nein

Das Darlehen kann zur Finanzierung von

  • Personalausgaben für Eigenleistungen des Consultants und seiner Mitarbeiter,
  • Reisekosten,
  • Sachausgaben und
  • Fremdleistungen

die in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme stehen (=zuwendungsfähige Ausgaben), eingesetzt werden.

Zuständige Stelle

Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB). Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – einzureichen.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind technische Consultants aus dem Ingenieur- und Architekturbereich mit Sitz im Freistaat Sachsen.

Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • das vorzubereitende bzw. angestrebte Projekt muss Aussicht auf Durchführbarkeit, Finanzierbarkeit und Rentabilität haben und es bietet umfängliche Kapazitäten für weitere Consultant-Leistungen bzw. Investitionen sächsischer Unternehmen;
  • der Antragsteller hat die fachliche Qualifikation und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für eine erfolgreiche Durchführung der vorbereitenden Maßnahme
  • die Ingenieurkammer Sachsen beurteilt die vorbereitende Maßnahme sowie das angestrebte Projekt positiv

Nicht gefördert werden:

  • Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist,
  • Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) abgegeben haben,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend den Leitlinien der EU

Verfahrensablauf

Den Förderantrag legen Sie zusammen mit

  • einer ausführlichen Beschreibung des vorzubereitenden bzw. angestrebten Projekts,
  • einem Durchführungskonzept für die vorbereitende Maßnahme inclusive Kosten- und Finanzierungsplan,
  • einer Beschreibung des eigenen Unternehmens sowie
  • weiteren betriebswirtschaftlichen Unterlagen

der Ingenieurkammer Sachsen zu Begutachtung vor. Die Ingenieurkammer fügt dem Antrag ihre Stellungnahme bei und leitet ihn zusammen mit den anderen Unterlagen an die SAB weiter.

Frist / Dauer

Sie müssen den Antrag vor Beginn der vorbereitenden Maßnahme bei der Ingenieurkammer Sachsen stellen. Als Vorhabensbeginn gilt das Eingeben der ersten finanziell bindenden Verpflichtung (Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe etc.), soweit diese sich auf das zu fördernde Vorhaben bezieht.

Der Beginn der Maßnahme darf erst nach Bewilligung des Darlehens bzw. nach Zustimmung der SAB zum vorzeitigen Vorhabensbeginn erfolgen

Kosten

Für die Antragsbearbeitung werden von der SAB keine Gebühren erhoben. Neben den Darlehenszinsen können gegebenenfalls weitere Kosten laut Darlehensvertrag und AGB anfallen.