Arbeit und Bildung

Bei den Programmen aus dem europäischen Sozialfonds ist die elektronische Antragstellung möglich (www.esf-in-sachsen.de ). Hier sind die häufigsten Fragen rund um dieses Thema zusammengefasst.

 1. Was ist Prano?

Prano ist die Software zum Ausfüllen und Übermitteln der Anträge der ESF-Förderprogramme.

 2. Wo kann ich meine Anmeldedaten und mein Passwort ändern?

Nach der Anmeldung am ESF-Portal erscheint in der Menü-Leiste auf der linken Seite der Eintrag "Pers. Daten ändern". Nach einem Klick darauf erscheint ein Formular, in dem Sie sowohl Ihr Passwort als auch die anderen bei der Anmeldung gemachten Angaben ändern können. Die hier hinterlegten Daten werden beim Erstellen neuer Anträge automatisch übernommen. Die Mail-Adresse ermöglicht es uns darüber hinaus, Sie über neue Releases und andere wichtige Ereignisse zu informieren, die mit den ESF-Programmen und der Software in Zusammenhang stehen.

Bitte beachten Sie vor einer Passwortänderung, dass lokal gespeicherte PRANO-Anträge nur mit dem zur Zeit des Speicherns gültigen Passwort geöffnet werden können. Wir empfehlen, Anträge zuvor auf dem Portal zu speichern und nachher mit dem neuen Passwort von dort zu laden.

 3. Mein Nutzerkonto wurde wegen Fehleingaben gesperrt. Was kann ich tun?

Die Freischaltung erfolgt jeden Tag automatisch 6:00 Uhr und 13:00 Uhr.

 4. Ich habe mein Passwort für das ESF-Portal vergessen.

Wählen Sie unterhalb des Login-Formulars den Link "Passwort vergessen". Geben Sie dann bitte die zur Registrierung angegebene E-Mail-Adresse sowie Ihr Login an. Wird zu diesen Angaben ein registrierter Benutzer gefunden, wird ein neues Passwort an die E-Mail-Adresse gesendet.

 5. Ich habe mein Login für das ESF-Portal vergessen.

Wählen Sie bitte den Link "Login-Name vergessen" unterhalb des Login-Formulars. Geben Sie dann bitte die zur Registrierung angebene E-Mail-Adresse und ihr Passwort an. Wird zu diesen Angaben ein registrierter Benutzer gefunden, wird der Login-Name an die E-Mail-Adresse gesendet.

 6. Wie kann ich meinen Antrag ausdrucken?

Sämtliche Formulare können aus Prano als "Entwurfsfassung" gedruckt werden. Die Entwurfsfassung dient für Sie zur Ansicht und Kontrolle Ihres Bearbeitungsstands.

Zur Einreichung Ihrer Antragsunterlagen an die SAB stellen Sie den Antrag mithilfe von Prano verbindlich und auf dem ESF-Portal zur Verfügung. Dann melden Sie sich am Portal unter "Projektförderung" an und wählen die entsprechende Antragsnummer und Aktion (drucken) aus. Daraufhin wird eine pdf-Datei erzeugt, die Sie mit Acrobat Reader oder einem anderen PDF-Viewer anzeigen und drucken können.

 7. Wie kann ich meinen versehentlich verbindlich geschalteten Antrag noch am selben Tag wieder bearbeiten?

Grundsätzlich sind verbindlich geschaltete Anträge am nächsten Kalendertag wieder bearbeitbar.

 8. Prano verbindet sich nicht mit dem ESF-Portal.

Beim Internetzugang über einen Proxy-Server benötigt die Antragssoftware PRANO eine zusätzliche Konfigurationsdatei, welche die Daten des verwendeten Proxy-Servers enthalten muss. Diese Datei muss prano.ini heißen und sich im selben Verzeichnis wie die Programmdatei prano.exe befinden. In der Datei müssen Name und ggf. Authentifizierungsinformationen für den in Ihrem Unternehmen/Ihrer Organisation verwendeten Proxy angegeben werden.

Eine solche Datei befindet sich nach der Installation bereits im Ordner Ihrer Prano-Installation.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie einen Proxy verwenden, wenden Sie sich bitte an das IT-Personal Ihrer Organisation.

Wird Ihr Firmennetzwerk durch eine Firewall geschützt, prüfen Sie bitte, ob außer dem Protokoll http auch https über Port 443 freigeschaltet ist. Die Freischaltung muss sowohl für aus- wie auch für eingehenden Datenverkehr gelten.

 Meine Frage wird hier nicht beantwortet. Woher bekomme ich weitere Informationen?

Bitte kontaktieren Sie unser Servicecenter

Tel. 0351 4910 - 4930
Fax 0351 4910 - 1015
E-Mail
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 Auf was ist bei der Vertragsgestaltung achten?

Der Abschluss eines Weiterbildungsvertrags mit dem Anbieter oder eine verbindliche Anmeldung können erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides oder einer Bestätigung (Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns) durch die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - erfolgen. Vertragliche Vereinbarungen, welche zeitlich vorausgehen, müssen eine Rücktrittsklausel oder eine sogenannte auflösende Bedingung enthalten, die es den Antragstellern ermöglicht, den Vertrag zu lösen, wenn die Förderung nicht gewährt wird.

 Die Weiterbildung musste aus Gründen, die der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, abgebrochen werden oder wurde durch den Anbieter abgebrochen. Können die entstandenen Kosten abgerechnet werden?

Grundsätzlich können die Kosten bis zum Zeitpunkt der zweckentsprechenden Verwendung erstattet werden. Dies erfolgt in der Regel auf Grundlage einer taggenauen Berechnung. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Berechnung abgewichen werden. Dies gilt insbesondere für folgende Ausnahmen:

  • Abbruch auf Grund Mutterschutz
  • Abbruch auf Grund von Krankheit
  • Abbruch auf Grund eines Arbeitsortswechsels bei Leiharbeitnehmern
  • Abbruch auf Grund des Antritts von Wehrdienst oder
  • vergleichbare Konstellationen.

 Gibt es eine maximale Dauer für die beantragte Weiterbildungsmaßnahme?

Die Weiterbildungsmaßnahme muss grundsätzlich bis zum 31.03.2014 beendet sein.

 Kann die Förderung auch während der Elternzeit in Anspruch genommen werden?

Eine Förderung ist unter der Voraussetzung möglich, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Beispiel: Bei unbefristeten Arbeitsverträgen ruht das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit und besteht folglich fort.

 Kann die Förderung in Anspruch genommen werden, wenn der Antragsteller aufstockend ALG II bezieht?

Das ist prinzipiell möglich. Die SAB empfiehlt jedoch eine Abstimmung mit dem Bearbeiter beim Träger der Grundsicherung.

 Kann die Förderung in Anspruch genommen werden, wenn man in Kürze ( z. B. auf Grund einer Kündigung) arbeitslos wird?

Maßgeblich für die Gewährung des Weiterbildungsschecks ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Zu diesem Zeitpunkt muss das Arbeitsverhältnis noch bestehen. Der Eintritt der Arbeitslosigkeit nach Antragstellung ist unerheblich. Tritt die Arbeitslosigkeit während der Weiterbildung ein, sollte die Arbeitsagentur oder der Träger der Grundsicherung informiert werden.

 Wann können Auszahlungsanträge bei der SAB gestellt werden?

Grundsätzlich können Auszahlungsanträge nach der Bezahlung und nach Abschluss der Weiterbildung gestellt werden.

  • Betragen die Gesamtkosten der Weiterbildung 3000 € und mehr ist eine Zwischenauszahlung möglich, wenn ca. die Hälfte der Weiterbildung absolviert wurde.
  • Betragen die Gesamtkosten der Weiterbildung 5000 € und mehr sind zwei Zwischenauszahlungen möglich, wenn ein ca. Drittel bzw. zwei Drittel der Weiterbildung absolviert wurden.
  • Betragen die Gesamtkosten der Weiterbildung 10.000 € und mehr, so sind maximal zwei Zwischenauszahlungen pro Kalenderjahr möglich, die sich am Weiterbildungsfortschritt orientieren sollten (z. B. jeweils nach Abschluss eines Semesters oder nach Abschluss von Modulen).

Ausnahmen hiervon sind nur in begründeten Einzelfällen auf Antrag möglich.

 Welche Anforderungen werden an die vorzulegenden Vergleichangebote und Preisinformationen gestellt?

Die Vergleichsangebote und Preisinformationen müssen folgende Mindestangaben enthalten:

  • der Name des Anbieters
  • aussagekräftige Darstellung der Inhalte der Weiterbildung
  • die Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme
  • den Zeitraum der Weiterbildungsmaßnahme
  • den Durchführungsort die Gesamtkosten/Preis der Weiterbildungsmaßnahme

 Welche Beschäftigten zählen zum öffentlichen Dienst?

Zum öffentlichen Dienst zählen Beschäftigte von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.

Öffentlich-rechtliche Körperschaften sind:

  • Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden)
  • Personalkörperschaften im wirtschaftlichen Bereich (IHK, HwK, Handwerksin-nungen, Landwirtschaftskammern etc.), der freien Berufe (Rechtsanwaltskammern, Ärztekammern, Zahnärztekammern, Apothekenkammern, Architek-tenkammern etc.), der Sozialversicherung (allg. Ortskrankenkassen und Ersatzkassen, Berufsgenossenschaften, Landesversicherungsanstalten etc.), im kulturellen Bereich (Hochschulen)
  • Realkörperschaften (Wasser- und Bodenverbände, Jagd- und Fischereigenossenschaften, Siedlungsverbände etc.)
  • Verbandskörperschaften (Landschaftsverbände, Regionalverbände etc.)
  • Kirchen

Anstalten des öffentlichen Rechts sind:

  • Bundesunmittelbare (Deutsche Welle, Deutscher Wetterdienst, KfW, Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder etc.)
  • Landesunmittelbare (Landesrundfunkanstalten, Landesbanken)
  • Kommunale (Sparkassen, von den Gemeinden ausgegliederte Teilaufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge wie Abwasserbetriebe als Anstalten öffent-lichen Rechts, öffentliche Krankenhäuser als Anstalten öffentlichen Rechts)

 Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind grundsätzlich Arbeitnehmer und Beschäftigte, die nicht dem öffentlichen Dienst zugeordnet werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Antragsteller in Teilzeit arbeitet, befristet beschäftigt ist, sich in Elternzeit befindet oder Zivildienst leistet. Von der Förderung ausgeschlossen sind Auszubildende, Rentner und Beschäftigte in Altersteilzeit.