Auf dieser Seite finden Sie die Antworten auf häufige Fragen rund um die Förderung zum Programm Energie und Klimaschutz (EuK). Wichtige Fragen zu technischen Anforderungen der Förderung werden auf den FAQ-Seiten der Sächsischen Energieagentur - SAENA beantwortet.
- Allgemeine Fragen
-
- Ist die Förderung mit anderen Programmen kombinierbar?
- Sind die Kosten mit oder ohne Mehrwertsteuer anzugeben?
- Wann müssen die Anträge für eine Förderung eingereicht werden?
- Welche Unterlagen sind bei Antragstellung einzureichen?
- Welche Unterlagen sind für die Auszahlung der Fördermittel einzureichen?
- Wer erteilt Auskünfte bei weiteren Fragen?
- Wie lange dauert die Bearbeitung eines Antrages?
- Wo sind die Anträge auf Förderung zu stellen?
- Passivhaus
-
- Gibt es eine Vorbeginnsklausel wie bei der KfW-Förderung? Wie und wann kann die PH-Förderung beantragt werden? Wann wird die Förderung ausgezahlt?
- Kann zusätzlich zur Passivhausförderung R.15 die Förderung Wohnraumlüftung R.14 genutzt werden bzw. eine 10% Unterstützung der Architektenleistungen beantragt werden?
Ist die Förderung mit anderen Programmen kombinierbar?
Die Kombinationsmöglichkeiten sind im Abschnitt der einzelnen Maßnahmen beschrieben.
Sind die Kosten mit oder ohne Mehrwertsteuer anzugeben?
Die Kosten sind in der Regel mit Mehrwertsteuer anzugeben. Bei der Förderung von Fotovoltaikanlagen und wenn der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind die Kosten ohne Mehrwertsteuer anzugeben.
Wann müssen die Anträge für eine Förderung eingereicht werden?
Der Förderantrag ist grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme einzureichen. Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn ein Zuwendungsbescheid erteilt wurde bzw. ein förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn bestätigt wurde. Als förderschädlicher Maßnahmebeginn gilt bereits die Auslösung eines Auftrages. Planungsleistungen oder Baugrunduntersuchungen sind hingegen nicht förderschädlich.
Maßnahmen, die in 2009 beantragt worden sind, sollten auch in 2009 fertig gestellt werden.
Welche Unterlagen sind bei Antragstellung einzureichen?
Das vereinfachte Antragsverfahren gilt nur für den Heizkesseltausch, für automatisch beschickte Pelletkesselanlagen (bis 30 kW), die Errichtung von Solarkollektoranlagen und die Errichtung von Fotovoltaikanlagen. Antragsteller nach dem vereinfachten Verfahren dürfen nur Privatpersonen und juristische Personen des öffentlichen Rechts sein.
- Privatpersonen (keine WEG´s)
Bei Antragstellung ist das dem Fördergegenstand entsprechende Antragsformular einzureichen.
Bei Zuwendungen über EUR 5.000 ist zudem das Formular zur Identitätsfeststellung (SAB60311) einzureichen. - juristische Personen des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften, Kirchgemeinden):
Bei Antragstellung ist das dem Fördergegenstand entsprechende Antragsformular einzureichen.
Des Weiteren das gesiegelte Formular Unterschriftsproben/Zeichnungsbefugnis (SAB61547).
Kommunen benötigen ab EUR 50.000 eine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme (SAB60522). - Unternehmen:
Unternehmen nutzen das normale Antragsformular (SAB61328) und die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung (SAB60451).
- KMU Erklärung
- Erklärung des Unternehmens "kein Unternehmen in Schwierigkeiten"
- Kostenangebot
- Bei Zuwendungen über EUR 5.000 ist zudem das Formblatt zur Identitätsfeststellung (SAB60311) einzureichen.
- aktueller Handelsregisterauszug
- Unterschriftsproben/Zeichnungsbefugnisse (SAB61547)
Welche Unterlagen sind für die Auszahlung der Fördermittel einzureichen?
Nach Abschluss der Maßnahme sind die Belegliste , der Verwendungsnachweis und die Originalrechnungen mit den einzelnen Positionen einschließlich der Originalzahlungsnachweise (Kontoauszüge) einzureichen. Für die Förderung von Heizkesseln ist zudem das Formblatt "Erklärung des Bezirksschornsteinfegermeisters zum Austausch von Heizkesseln" vorzulegen.
Wer erteilt Auskünfte bei weiteren Fragen?
Die Sächsische Aufbaubank -Förderbank- gibt Auskünfte rund um die Förderung -Tel.: 0351 / 4910-4648.
Die Sächsische Energieagentur - SAENA GmbH hilft insbesondere bei technischen Fragen zu den einzelnen Maßnahmen - Tel.: 0351 / 4910-3179.
Wie lange dauert die Bearbeitung eines Antrages?
Für eine schnelle Bearbeitung der Anträge hilft, dass die Unterlagen vollständig und richtig ausgefüllt, eingereicht werden.
Da mit einem erhöhten Antragsaufkommen zu rechnen ist, kann es zu Verzögerungen kommen. An der Bearbeitung der Anträge wird mit Nachdruck gearbeitet.
Wo sind die Anträge auf Förderung zu stellen?
Die Anträge sind schriftlich bei der SAB Sächsische Aufbaubank -Förderbank-, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden einzureichen.
Anträge per Fax oder E-Mail werden nicht berücksichtigt. Eine Eingangsbestätigung durch die SAB erfolgt nicht. Die Antragsformulare und die Merkblätter zur Förderung sind hier abrufbar.
Weitere Informationen sind unter www.saena.de erhältlich.
Gibt es eine Vorbeginnsklausel wie bei der KfW-Förderung? Wie und wann kann die PH-Förderung beantragt werden? Wann wird die Förderung ausgezahlt?
Wie bei allen Fördertatbeständen der Richtlinie EuK/2007 muss die Beantragung immer im Vorfeld erfolgen. Jegliche Unterzeichnung von Leistungsverträgen ist Förderschädlich. Nur die Beauftragung von Planungsleistungen ist förderunschädlich. Sollte der Bau relativ zeitnah erfolgen, kann mit Antragseinreichung eine Gewährung auf vorzeitigen Maßnahmebeginn beantragt werden. Auch hier muss eine Zusage durch die SAB abgewartet werden, bevor Verträge unterzeichnet werden bzw. mit dem Bau begonnen wird. Nachdem die Baumaßnahme abgeschlossen wurde, muss ein Verwendungsmittelnachweis an die SAB gesendet werden. Wenn dieser in Ordnung ist, kann es zur Auszahlung der Förderung kommen.
Kann zusätzlich zur Passivhausförderung R.15 die Förderung Wohnraumlüftung R.14 genutzt werden bzw. eine 10% Unterstützung der Architektenleistungen beantragt werden?
Nein, in der Festbetragsförderung für Passivhäuser ist der Mehraufwand für die Planungsleistungen, die Kosten für die Gebäudehülle und die Anlagentechniken bereits enthalten.


