- Allgemeine Fragen zum Teil I KommInfra
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- Besteht die Möglichkeit, eine geringere Förderung als 80% zu beantragen und die restlichen Mittel aus Eigenmitteln aufzubringen?
- Bis wann muss der Antragsteller seine Maßnahmen abgeschlossen haben?
- Gibt es eine Möglichkeit, dass einer Vorhabenszeitraumverlängerung zugestimmt wird, wenn im Antrag selbst das Datum der Fertigstellung als zu kurzfristig angegeben wurde?
- Ist ein vorzeitiger Maßnahmebeginn zugelassen?
- Was passiert mit einem Antrag, der über KPII gestellt wurde und nicht auf der Maßnahmenliste bzw. die Ersatzmaßnahmenliste steht?
- Wer sind die Bewilligungsstellen für die einzelnen Fachförderrichtlinien?
- Wie erfolgt die Antragstellung nach Öffnungsklausel Teil I Nr. 14?
- Wie hoch sind die Fördersätze?
- Allgemeine Fragen zum Teil II KommInfra mit SAB als Bewilligungsstelle
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- Ist die Förderung von Straßen und Plätzen im Rahmen VwV KommInfra 2009 Ziffer Teil II/ 2.2 Stadtentwicklung möglich?
- Müssen alle Unterlagen komplett eingereicht werden oder können Unterlagen (z.Bsp. Energieprotokoll beim Schulhausbau) nachgereicht werden?
- Sind die EFRE-Gebiete den Gebieten der Städtebauförderung zuzurechnen?
- Was ist bei der energetischen Sanierung zu beachten?
- Was muss ich bei der Auftragsvergabe beachten?
- Wer holt die Bestätigung über die Standortsicherheit bei Schulhausbau beim Kultusministerium ein?
- Wie ist der Zeitablauf für das Bewilligungsverfahren vorgesehen?
- Wie ist die Definition von "insbesondere energetische Sanierung"? Gibt es einen prozentualen Anteil?
An wen und in welcher Form werden die Anträge geschickt?
Die Landkreise und die Kreisfreien Städten reichen die vollständig ausgefüllten Antragsunterlagen bis zum 14. April 2009 an die jeweilige Bewilligungsstelle weiter. Die SAB erhält alle Maßnahmelisten.
An wen und in welcher Form werden die Maßnahmenlisten geschickt?
Je eine Maßnahmenliste für den Bereich Bildung und den Bereich Infrastruktur sind in Papierform mit Unterschrift und in elektronischer Form (E-Mail: massnahmenlisten@sab.sachsen.de) an die SAB einzureichen. Gleichzeitig sind diese mit den Antragsunterlagen an die jeweilige Bewilligungsstelle zu senden.
Sind Änderungen in dem Formular Maßnahmenliste möglich?
Änderungen/Streichungen/Zusätze in den Formularen bzw. Änderungen in den hinterlegten Formaten, Auswahlkatalogen oder Plausibilitäten sind unzulässig. Vorgenannte Änderungen führen zu Fehlern in der elektronischen Weiterverarbeitung der eingereichten Daten. Geänderte Listen werden von der SAB zu-rückgegeben.
Wann ist der Vordruck Ersatzmaßnahmenliste einzureichen?
Die Ersatzmaßnahmenliste ist bis zum 02.06.2009 um 18 Uhr in elektronischer Form durch die Landkreise und Kreisfreien Städte bei der SAB einzureichen.
Wo finde ich den Vordruck Ersatzmaßnahmenlisten?
Die Verantwortlichen in den Landkreisen und Kreisfreien Städten erhalten die personalisierte Ersatzmaßnahmenliste am 25.05.2009 mit den Daten der bisherigen Anträge direkt per E-Mail zugesandt.
Besteht die Möglichkeit, eine geringere Förderung als 80% zu beantragen und die restlichen Mittel aus Eigenmitteln aufzubringen?
Nein. Es besteht aber die Möglichkeit, dass die Kommune einen höheren Anteil an den Gesamtausgaben übernimmt. In diesen Fällen sind im Antrag und in der Maßnahmenliste die Gesamtausgaben der Maßnahme anzugeben. Der Förderbetrag entspricht 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die nach KP II förderfähigen Ausgaben werden ermittelt, indem der Förderbetrag durch 0,8 geteilt wird.
Beispiel: Die Gemeinde beabsichtigt eine Maßnahme mit Gesamtausgaben von EUR 500.000 durchzuführen. Ihr steht nach den internen Abstimmungen im Landkreis aber nur ein Förderbetrag von EUR 230.000 zu. Die mit KP II-Mitteln förderfähigen Ausgaben betragen hiernach EUR 400.000.
Bis wann muss der Antragsteller seine Maßnahmen abgeschlossen haben?
Gemäß Richtlinie KommInfra 2009 müssen Maßnahmen nach dem 27.01.2009 begonnen und bis zum 31.12.2010 abgeschlossen werden.
Gibt es eine Möglichkeit, dass einer Vorhabenszeitraumverlängerung zugestimmt wird, wenn im Antrag selbst das Datum der Fertigstellung als zu kurzfristig angegeben wurde?
Auszahlungen sind bis zum 31.12.2011 möglich. Da der Verwendungsnachweis ordnungsgemäß zu prüfen ist, kann einer Verlängerung des Vorhabenszeitraumes über dem 30.09.2011 hinaus nicht zugestimmt werden.
Ist ein vorzeitiger Maßnahmebeginn zugelassen?
Ja, der förderunschädliche vorzeitige Maßnahmebeginn ist nach Ziffer 8.2 b) der VwV KommInfra zugelassen. Die bestehenden haushaltsrechtlichen Vorschriften sind zu beachten.
Was passiert mit einem Antrag, der über KPII gestellt wurde und nicht auf der Maßnahmenliste bzw. die Ersatzmaßnahmenliste steht?
Es werden nur Maßnahmen, die auf der Maßnahmenliste/Ersatzmaßnahmenliste erfasst sind, bewilligt. Alle weiteren Anträge werden nicht berücksichtigt.
Alternativ kann ein neuer Antrag gemäß Fachrichtlinie gestellt werden. Bewilligt wird dann nach vorhandenen Fördermitteln der laufenden Förderperiode.
Wer sind die Bewilligungsstellen für die einzelnen Fachförderrichtlinien?
Die Bewilligungsstellen finden Sie hier.
Wie erfolgt die Antragstellung nach Öffnungsklausel Teil I Nr. 14?
Die Öffnungsklausel nach Teil I Nr. 14 VwV KommInfra 2009, ist innerhalb des geltenden Rechts anzu-wenden. Eine vom Antragsteller beantragte Zuwendung nach Teil I Nr. 14 ist im Formular (Rahmendatenblatt) anzukreuzen. Diese Anträge mit den Maßnahmenlisten nach Teil I Nr. 8.6 werden an die SAB weitergeleitet. Die SAB veranlasst die weiteren Verfahrensschritte und befasst die Projektgruppe sowie ggf. die Lenkungsgruppe. Bewilligungsstelle ist die SAB.
Wie hoch sind die Fördersätze?
Der Fördersatz für Anträge nach KommInfra 2009 beträgt für die Bereiche Bildungsinfrastruktur und Infrastruktur 80%.
Ist die Förderung von Straßen und Plätzen im Rahmen VwV KommInfra 2009 Ziffer Teil II/ 2.2 Stadtentwicklung möglich?
Nein. Lediglich der Lärmschutz an kommunalen Straßen ist nach Teil II 2.10 förderfähig, kommunale Straßen und Plätze nach Teil II Ziffer 2.2 VwV KommInfra2009 sind nicht förderfähig.
Müssen alle Unterlagen komplett eingereicht werden oder können Unterlagen (z.Bsp. Energieprotokoll beim Schulhausbau) nachgereicht werden?
Auf Grund des sehr kurzen Verfahrens, sollen die Unterlagen vollständig eingereicht werden. Im Einzelfall sind fehlende Unterlagen direkt an die Bewilligungsstellen nachzureichen.
Sind die EFRE-Gebiete den Gebieten der Städtebauförderung zuzurechnen?
Nein, EFRE-Gebiete werden mangels Beteiligung des Bundes an der Finanzierung nicht als Gebiete der Städtebauförderung verstanden.
Was ist bei der energetischen Sanierung zu beachten?
Bei einer energetischen Sanierung muss sich das geförderte Gebäude vor Beginn der Maßnahme in einem energetisch nachteiligen Ausgangszustand befinden.
Bei Vorhaben der investiven Sportförderung sind für Baumaßnahmen an gedeckten Sportstätten die Regelungen der EnEV mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Bei Neubauten ist der vorgeschriebene energetische Standard gemäß Abschnitt 2 EnEV um mindestens 30 Prozent zu unterschreiten. Bei energetischen Baumaßnahmen an Altbauten muss mindestens der EnEV-Standard erreicht werden.
Für alle anderen Gebäude gilt: Einhaltung der EnEV.
Was muss ich bei der Auftragsvergabe beachten?
Die Auftragsvergabe richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der (VwV Beschleunigung Vergabeverfahren). Aus der VwV KommInfra ergeben sich keine gesonderten Bestimmungen.
Wer holt die Bestätigung über die Standortsicherheit bei Schulhausbau beim Kultusministerium ein?
Die SAB leitet auf Grund der Maßnahmenliste die Anträge mit Gesamtkosten über EUR 100.000 an das Sächsische Staatsministerium für Kultus zur Erteilung der Bestätigung weiter.
Wie ist der Zeitablauf für das Bewilligungsverfahren vorgesehen?
Nach Feststellung der Bewilligungskontingente am 16.04.2009 soll die Bewilligung der Anträge bis 25.05.2009 erfolgen. Die Bewilligung von Anträgen der Ersatzmaßnahmenliste erfolgt ab dem 05.06.2009. Insgesamt soll das Bewilligungsverfahren zum 30.06.2009 beendet sein.
Wie ist die Definition von "insbesondere energetische Sanierung"? Gibt es einen prozentualen Anteil?
Landesweit müssen durchschnittlich mehr als 50% der Maßnahmen einen energetischen Bezug aufweisen. Die Landkreise sollten dies bei der Aufnahme der Maßnahmen in die Maßnahmenlisten bereits berücksichtigen.


