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Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - Richtlinie GRW RIGA

Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich Unternehmen der Tourismuswirtschaft sowie für gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen mit denen dauerhaft Arbeitsplätze bzw. Ausbildungsplätze im Freistaat Sachsen geschaffen oder gesichert werden

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Servicehotline Wirtschaft

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Aktuelle Hinweise zur Bearbeitung der Förderanträge

Die sächsische Förderrichtlinie GRW (RIGA) wird aufgrund des am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen GRW-Koordinierungsrahmens derzeit vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr überarbeitet. Sobald die Richtlinie in Kraft tritt, wird eine Antragsstellung wieder möglich sein.

Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie hier informieren.

Was bietet mir das Förderprogramm?

  • ​​​​​​Zuschüsse für Investitionsvorhaben in das Anlagevermögen oder Lohnausgabenförderung
  • Bis zu 45 % Förderquote
  • Investitionszeitraum bis zu 36 Monate
  • Kombinierbar mit anderen Finanzierungsangeboten, bspw. den SAB-Sachsenkrediten "Universal" und "Gründen und Wachsen"

  • Förderfähige Anschaffungs- und Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (unter anderem Gebäude, Anlagen, Maschinen und immaterielle Wirtschaftsgüter)
  • Lohnkosten für neu eingestellte Personen während eines Zeitraums von 2 Jahren

Förderfähige Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)
 
  • Errichtung einer neuen Betriebsstätte
  • Ausbau der Kapazitäten einer Betriebsstätte (Erweiterung)
  • Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue zusätzliche Produkte
  • Grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses
  • Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre
  • Investitionen zur Modernisierung des Produktionsprozesses (Allgemeine-De-minimis-Beihilfen)
  • Investitionsvorhaben, die das Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen und nationalen Normen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern (Umweltschutzbeihilfen)

Förderfähige Investitionsvorhaben großer Unternehmen (GU)
 
  • Errichtung einer neuen Betriebsstätte
  • Diversifizierung der Tätigkeit einer bestehenden Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit, wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist
  • Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit, wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist
  • Investitionsvorhaben, die das Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen und nationalen Normen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern (Umweltschutzbeihilfen)
  • Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen (Allgemeine De-minimis-Beihilfen)

Förderfähige Investitionsvorhaben gemeinnütziger außeruniversitärer wirtschaftsnaher Forschungseinrichtungen
 
  • Errichtung oder Ausbau von Forschungsinfrastrukturen 

Schon gewusst?
 
  • Finanzieren Sie Investitionen, die nach der Richtlinie GRW RIGA nicht förderfähig sind, mit dem SAB-Sachsenkredit "Gründen und Wachsen" (Tilgungszuschuss bis zu 10 %).​​​​​

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die in ihrer Betriebsstätte Produkte und Leistungen überwiegend überregional absetzen (außerhalb eines Radius von 50 km vom Sitz der Betriebsstätte) und nicht aufgrund ihrer Branche von der Förderung ausgeschlossen sind
  • Gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen

  • Der Förderantrag muss vor Beginn des Investitionsvorhabens gestellt werden.
  • Das Investitionsvorhaben muss auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen durchgeführt werden.
  • Mit dem Investitionsvorhaben müssen neue Dauerarbeitsplätze in der Betriebsstätte geschaffen oder bestehende Dauerarbeitsplätze gesichert werden.
  • Die Dauerarbeitsplätze müssen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens erhalten und besetzt bleiben.
  • Die Anzahl der in der Betriebsstätten zur Antragstellung vorhandenen Dauerarbeitsplätze ist mit dem Investitionsvorhaben um mindestens 10 % zu erhöhen (Arbeitsplatzkriterium) oder der auf ein Jahr bezogene Gesamtinvestitionsbetrag übersteigt die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre um mindestens 50 % (Abschreibungskriterium).
  • Sofern mit dem Investitionsvorhaben keine neuen Dauerarbeitsplätze geschaffen, sondern ausschließlich bestehende Dauerarbeitsplätze in der Betriebsstätte gesichert werden sollen, ist für die Betriebsstätte ein soziales Nachhaltigkeitskriterium nachzuweisen (weitere Erläuterungen im Vordruck 68529).
  • Das Unternehmen bzw. das Investitionsvorhaben muss einen Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit (weitere Erläuterungen im Vordruck 68529) leisten.
  • Das Investitionsvorhaben ist innerhalb von 36 Monaten durchzuführen.
  • Der Mindestinvestitionsbetrag beträgt 70.000 EUR für Investitionsvorhaben innerhalb der kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden oder Leipzig und für alle anderen Investitionsvorhaben 50.000 EUR.
  • Die gesicherte Gesamtfinanzierung ist von der das Vorhaben begleitenden Bank (i.d.R. Hausbank) zu bestätigen.
  • Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der Betriebsstätte verbleiben.
  • Für Investitionsvorhaben auf dem Gebiet des Tourismus sind die ergänzenden Regelungen der Richtlinie im Abschnitt Gegenstand der Förderung zu beachten.
  • Für die Förderung von Lohnkosten sind zusätzlich auch die Richtlinienanforderungen im Abschnitt Zuwendungsvoraussetzungen zu beachten.

  • Es wird ein anteiliger Zuschuss auf die förderfähigen Ausgaben gewährt. 
  • Die Höhe Ihres individuellen Fördersatzes ist u. a. von Ihrem Investitionsvorhaben, der anzuwendenden beihilferechtlichen Grundlage, Ihrem Investitionsort (Zugehörigkeit Fördergebiet) und der Erfüllung ökologischer Nachhaltigkeitskriterien abhängig. 
  • Eine detaillierte Übersicht über die Konditionen der Förderung erhalten Sie hier.
  • Die Einteilung der GRW-Fördergebiete für den Freistaat Sachsen finden Sie hier.
  • Für Investitionsvorhaben gemeinnütziger außeruniversitärer wirtschaftsnaher Forschungseinrichtungen liegt der Förderhöchstsatz bei 50 % (Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen). 
  • Für die Förderung und Höhe des Zuschusses ist die Haushalts-, Sach-, und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung maßgeblich. 

Aktuelle Hinweise zur Bearbeitung der Förderanträge: Aufgrund des anhaltend hohen Interesses am Förderprogramm sind die im Jahr 2023 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ausgeschöpft. Entscheidungen über Förderanträge können voraussichtlich erst im Jahr 2024 im Rahmen der dann zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel getroffen werden.
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  1. Stellen Sie die Antragsunterlagen gemäß der  Aufstellung einzureichender Unterlagen zusammen.                                                                                          
  2. Erstellen Sie den Förderantrag über das Förderportal. Beachten Sie hierzu bitte die Hinweise unter                                       Formulare & Downloads/Formulare/Antragstellung.                                                                                                                                             
  3. Drucken Sie den Förderantrag aus und unterschreiben Sie diesen rechtsverbindlich.                                                                                   
  4. Laden Sie den Förderantrag im Förderportal unter „Vorhaben“ > „Aufgaben“ > „Mitteilung versenden/Unterlagen nachreichen“ hoch.                                                                                                                                                                                                                                 
  5. Nach Registrierung Ihres Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit der Angabe Ihrer Antragsnummer. In diesem Schreiben informieren wir Sie auch, wann Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen dürfen. Wenn Sie mit Ihrem Vorhaben vorher beginnen, ist die Förderung Ihres Vorhabens nicht mehr möglich. Beachten Sie hierzu bitte auch unsere FAQ. 
  

{{KMU-Informationsblatt | 60300}}

{{De-minimis-Regel_Informationsblatt | 60380}}

{{Datenschutzhinweise für Kunden / Interessenten (DSGVO) | 64005}}

Laden Sie sich die benötigen Formulare für Ihr Förderprogramm hier herunter und speichern Sie diese lokal auf Ihrem Computer/Gerät ab. Öffnen Sie die Formulare im PDF-Format mit dem PDF-Viewer von Adobe Acrobat Reader DC, damit Ihnen alle Funktionalitäten zur Verfügung stehen. 
 

Stellen Sie vor einer Antragstellung die Unterlagen gemäß der Aufstellung einzureichender Unterlagen zusammen. Diese sind zusammen mit Ihrem Förderantrag elektronisch einzureichen. Laden Sie die Unterlagen bitte einzeln in den dazugehörigen „Ablagefächern“ als Anlage hoch. Dies ermöglicht uns einen schnellen Überblick über die Vollständigkeit und eine zügige Bewertung Ihres Förderantrags.

Stellen Sie sicher, dass alle Pflichtfelder im Eingabedialog des Förderportals ausgefüllt sind, bevor Sie den Förderantrag „Einreichen“. Mit dem Einreichen des Antrags erfolgt eine systemseitige Vollständigkeitsprüfung. Die nachträgliche Vervollständigung kann Auswirkungen auf die Reaktionszeiten im Förderportal haben. 

Für Fragen oder Hilfestellungen zum Förderportal steht Ihnen unser Servicecenter unter der Telefonnummer 0351 4910-4910 gern zur Verfügung. 

Allgemeine Unterlagen

{{Anzeige eines Zeichnungsbefugten (Unterschriftenprobe)_ausschließlich Zuschuss | 61547-1}}

{{Dauerarbeitsplätze_Nachweis | 60288}}


Unterlagen zum Unternehmen

{{KMU-Bewertung | 60314}}

{{KMU-Bewertung_Anlage 1 | 60314-1}}

{{Erklärung Antrag_kein Unternehmen in Schwierigkeiten | 61369}}

{{GRW_Bestätigung Steuerberater_Abschreibungen | 68534}}

{{GRW_Umsatz- und Ertragsvorschau_Finanzierungsverbindlichkeiten | 68532}}

{{De-minimis_Antrag_Erklärung | 60381}}

{{Erklärung über beantragte/erhaltene Corona-Kleinbeihilfen | 67304}}


Unterlagen zum Investitionsvorhaben

{{GRW_Antrag_Nachweis Erfüllung Nachhaltigkeitskriterien | 68529}}

{{GRW_Antrag_Darstellung der Gesamtfinanzierung durch die Hausbank | 60317}}

{{GRW_Ermittlung des Buchwertkriteriums | 60285}}

{{GRW_Auszahlungsantrag/ Zwischenverwendungsnachweis | 61516}}

{{Belegliste_Land_lang | 62584-1}}

{{GRW_Belegliste Lohnkostenförderung | 61646}}

{{Dauerarbeitsplätze_Nachweis | 60288}}

{{Zahlungsbestätigung Mietkauf | 61425}}

{{Datenschutz_Bürgschaft | 60324}}

{{GRW_Verwendungsnachweis Zuschuss | 68533}}

{{GRW_Verwendungsnachweis | 60287}} (nur bei Kombination GRW-Zuschuss mit GRW-Nachrangdarlehen)

{{Dauerarbeitsplätze_Nachweis | 60288}}

{{Erklärung zu Ausgleichszahlungen infolge der Corona-Krise | 67308}}

Zusätzlich einzureichende Unterlagen bei Investitionsvorhaben zur Umsetzung von Prozessinnovationen (auf Anforderung)

{{GRW_Ermittlung des besonderen AfA-Kriteriums | 60286}}

Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer angelegt sind und nicht zur Abarbeitung von Auftragsspitzen und Sonderaufträgen sowie zur Bearbeitung zeitlich befristeter Projekte dienen.

Weitere Informationen finden Sie im SAB-Vordruck 60288-3.

Beginnen Sie mit dem Investitionsvorhaben erst zu dem Zeitpunkt, den wir Ihnen in der Eingangsbestätigung mitteilen. ​​​​​​​Wenn Sie mit Ihrem Vorhaben vorher beginnen, ist die Förderung Ihres Vorhabens nicht mehr möglich.

​​​​​​​Bei Vorhaben mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von weniger als 100.000 EUR ist der Vorhabensbeginn ab Antragstellung (Datum Antragseingang bei der SAB) zugelassen.

​​​​​​​Bei Vorhaben mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 100.000 EUR dürfen Sie erst beginnen, wenn Sie dazu eine schriftliche Genehmigung oder den Zuwendungsbescheid erhalten haben. Die Genehmigung des vorzeitigen Beginns ist vor Entscheidung über die Bewilligung der beantragten Zuwendung zu beantragen. Laden Sie den Antrag im Förderportal hoch.

Als Vorhabensbeginn gilt entweder
 
  • der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags,
  • der Beginn der Bauarbeiten für die Investition,
  • die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
  • eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.

Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend.

Der Erwerb von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben.

Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen nicht als Beginn des Investitionsvorhabens.

Bei der Übernahme ist der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.

Eine Verpflichtung der Zuwendungsempfänger zur Einhaltung der Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen gemäß Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) besteht nicht.

So sind weder die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu beachten noch sind drei Angebote einzuholen.

Auf der Seite Fragen und Antworten zur Coronakrise haben wir für Sie die Antworten zu den am häufigsten gestellten Fragen zusammengetragen.