Berufliche Weiterbildung - individuell berufsbezogene Weiterbildung

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Berufliche Weiterbildung - individuell berufsbezogene Weiterbildung

Förderung von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen

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Wichtige Hinweise

Die Förderung kann ab dem 25. Oktober 2023 beantragt werden. Die Verlinkung zur Antragstellung wird dann auf dieser Seite zur Verfügung gestellt.

Was bietet mir das Förderprogramm?

  • Förderung von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen
  • Aufbau und Stärkung fachlicher und überfachlicher Kompetenzen und Qualifikationen
  • Erhalt und Ausbau der Beschäftigungsfähigkeit
  • Steigerung der Beschäftigungschancen

Weiterbildung auch für Kurzentschlossene

3 Fragen an Aline Puls, Gruppenleiterin Bildung bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - (SAB) 

Wir leben in einer sich permanent verändernden Welt. Lebenslanges Lernen ist dabei entscheidend für den beruflichen Erfolg. Unternehmen stehen vor der Herausforderung, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kontinuierlich weiterzubilden, um mit den neuesten Entwicklungen Schritt zu halten. Doch wie können gerade kleinere Unternehmen diese Weiterbildung finanzieren? 
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Aktuell ermöglicht die Landesförderung Berufliche Weiterbildung es sowohl Unternehmen als auch Einzelpersonen in Sachsen, ihre Fähigkeiten und Kompetenzen kontinuierlich zu erweitern. Für Unternehmen mit Sitz in Sachsen und maximal 500 Mitarbeitern gibt es das Programm „Betriebliche Weiterbildung“. Für Arbeitnehmer mit festem Arbeitsverhältnis und einem maximalen Bruttoeinkommen von 3.700 € gibt es das Programm „Individuelle berufsbezogene Weiterbildung“.
Antragsteller müssen grundsätzlich keine Angst vor Bürokratie haben. Die Antragstellung dauert 5 Minuten. Nach Absolvierung der Weiterbildung ist durch den Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger über das Förderportal der SAB ein Verwendungsnachweis über den Abschluss der Weiterbildung einzureichen. Verlangt wird hier die Anmeldebestätigung bzw. der Weiterbildungsvertrag und das Zertifikat/Abschlusszeugnis oder ähnliches.Zu geförderten Vorhaben der individuell berufsbezogenen Weiterbildung (Privatpersonen) kann durch den Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger eine modulbezogene Zwischenauszahlung mittels eines Zwischennachweises beantragt werden. Durch den Antragsteller ist das Absolvieren eines oder mehrerer Module der Weiterbildung zu bestätigen. Auch dies erfolgt unbürokratisch über das Förderportal der SAB.
Fördermöglichkeiten bestehen auch für Kurzentschlossene! Nach Einreichung des Antrages erhält der Antragsteller automatisiert eine Eingangsbestätigung zum Antrag über das Förderportal, sodass nach Erhalt dieser Bestätigung auch eine Seminarbuchung möglich ist. Die konkrete Bearbeitungszeit ist abhängig vom Antragsaufkommen und dauert in der Regel 2 bis 5 Arbeitstage.

  • Vorhaben der individuell berufsbezogenen Weiterbildung

  • natürliche Personen

  • Sie haben Ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen.
  • Sie sind erwerbstätig mit bestehendem Arbeitsverhältnis und einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von maximal 3.700 EUR.
  • Die Gesamtausgaben für die Weiterbildung betragen mindestens 700,00 EUR
  • Die Gesamtfinanzierung ist gesichert - Sie erhalten den Zuschuss im Anschluss an Ihre Weiterbildung nach Einreichung des Verwendungsnachweises

  • Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses als Festbetragsfinanzierung gewährt.
  • Der Fördersatz beträgt in der Regel 50 Prozent. Für geringfügig Beschäftigte gilt ein Fördersatz von in der Regel 80 Prozent.
  • Die Zuwendung wird als Pauschale gewährt. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Weiterbildungsmaßnahme zuzüglich anfallender Prüfungsgebühren. Die Pauschale für eine einzelne Einheit ermittelt sich aus der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben in Euro unter Berücksichtigung des Fördersatzes.
  • Die Zuwendung beträgt maximal 4.500 EUR.
  • Nicht förderfähig sind Fahrt- und Unterbringungskosten

  • Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Förderportal der SAB
  • Der Antrag muss digital unterschrieben werden. Dies bieten wir über unseren Signaturdienstleister Verimi mittels Bank-Ident, Video-Ident oder mit  der Onlinefunktion Ihres Personalausweises (eID) an. Aufgrund aktuell notwendiger Wartungsarbeiten steht das Foto-Ident-Verfahren (QES) nicht zur Verfügung. (Stand: 15.12.2023)  Hier finden Sie Fragen & Antworten zu Verimi. 
  • Erforderliche Nachweise:
    • Nachweis zur Legitimation (Kopie Personalausweis)
    • Gehaltsnachweis
    • Weiterbildungsangebot
  • Beachten Sie bitte, dass mit der Weiterbildung erst begonnen werden darf, wenn der Antrag elektronisch an die SAB übermittelt wurde. Das Umfasst neben der Durchführung auch die verbindliche Anmeldung sowie die An- oder Bezahlung der Maßnahme.
  • Mit dem Verwendungsnachweis nach Abschluss der Weiterbildung reichen Sie einen Nachweis über Ihre Teilnahme ein. Im Anschluss erhalten Sie den bewilligten Zuschuss ausgezahlt.

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Sowohl in der betrieblichen als auch in der individuell berufsbezogenen Weiterbildungsförderung ist eine Förderung nicht möglich, da Zuwendungsempfänger bzw. zuwendungsfähige Teilnehmende „Erwerbstätige mit bestehendem Arbeitsverhältnis“ sind und ein Ausbildungsverhältnis i. S. d. BBiG kein Arbeitsverhältnis darstellt. Fördermöglichkeiten zur Erlangung von zusätzlichen Qualifikationen für Auszubildende biete das Förderprogramm Zusatzqualifikationen der ESF-Plus-Richtlinie Zukunft berufliche Bildung. Fördervoraussetzungen sind der Internetseite der SAB zu entnehmen.  

Sowohl in der betrieblichen als auch in der individuell berufsbezogenen Weiterbildungsförderung ist eine Förderung möglich, sofern diese der berufsbezogenen Weiterbildung dient bzw. dienen soll. 

Sowohl in der betrieblichen als auch in der individuell berufsbezogenen Weiterbildungsförderung ist eine Förderung der Führerscheinklassen A und B nicht möglich.

Für die individuell berufsbezogene Weiterbildungsförderung ist Ziel der Förderung u. a. der Erhalt und Ausbau der Beschäftigungsfähigkeit sowie die Steigerung der Beschäftigungschancen. Eine spätere Selbstständigkeit ist demnach nicht förderschädlich. 
Für Vorhaben der betrieblichen Weiterbildungsförderung findet diese Festlegung keine Berücksichtigung. 

Sowohl in der betrieblichen als auch in der individuell berufsbezogenen Weiterbildungsförderung ist eine Förderung möglich, wenn die einzelnen Teile der Meisterausbildung als eigenständige Weiterbildungen angeboten werden und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

In der individuell berufsbezogenen Weiterbildungsförderung sind Antragsteller mit einem ruhenden Arbeitsverhältnis förderfähig, sofern sie für die Weiterbildung nicht vom Arbeitgeber bezahlt freigestellt werden (Arbeitgeberinteresse).

Für die individuell berufsbezogene Weiterbildungsförderung ist eine Antragstellung möglich, wenn Sie nebenberuflich selbständig sind und die Weiterbildung einen Zusammenhang zur Angestelltentätigkeit hat.
Für Vorhaben der betrieblichen Weiterbildungsförderung ist eine Antragstellung möglich, wenn Sie nebenberuflich selbständig sind und die Weiterbildung einen Zusammenhang zu Ihrer Selbständigkeit hat. 

Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses als Festbetragsfinanzierung gewährt. Bei der Festbetragsfinanzierung wird das Vorhaben mit einem konkret festgelegten, in der Höhe unveränderlichen - also festen - Betrag bezuschusst. Eine nachträgliche Anpassung Zuwendung ist daher nicht möglich.

Sollte der tatsächlich durch Sie zu zahlende Betrag für die Weiterbildung den bewilligten Zuschuss unterschreiten, ist dies unverzüglich der SAB mitzuteilen.

Zur Antragstellung für Vorhaben der betrieblichen Weiterbildung ist eine Negativerklärung der Bundesagentur für Arbeit im Förderportal hochzuladen, wenn die Weiterbildung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zertifiziert und die Dauer der Weiterbildung mehr als 120 Stunden beträgt. Für Vorhaben der individuell berufsbezogenen Weiterbildungsförderung ist keine Negativerklärung erforderlich. 

Für die individuell berufsbezogenen Weiterbildungsförderung ist das regelmäßige monatliche Bruttoeinkommen zum Zeitpunkt der Bewilligung maßgeblich. 
Für Vorhaben der betrieblichen Weiterbildungsförderung ist die Einreichung von Gehaltsnachweisen nicht erforderlich.

Sonderzahlungen zählen nicht zum regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkommen und sind daher nicht zu berücksichtigen. 

Sowohl in der betrieblichen als auch in der individuell berufsbezogenen Weiterbildungsförderung sind Änderungen der Weiterbildungslaufzeit nur anzuzeigen, wenn die Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises (zwei Monate nach Ablauf des Bewilligungs-/Vorhabenszeitraumes gemäß Zuwendungsbescheid) nicht eingehalten werden kann.

Sowohl in der betrieblichen als auch in der individuell berufsbezogenen Weiterbildungsförderung erfolgt die Auszahlung nach der erfolgreichen Prüfung Ihres Verwendungsnachweises.

Das Hochladen von Rechnungen und Zahlungsnachweisen ist nicht erforderlich. Sollte die SAB diese Unterlagen benötigen, werden wir sie bei Ihnen anfordern.

Bitte nutzen Sie hierfür ausschließlich das Förderportal.

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