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Soforthilfe-Zuschuss „Härtefälle Kultur“

Unterstützung der Kultureinrichtungen im Freistaat Sachsen, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit infolge der Corona-Pandemie-Maßnahmen beeinträchtigt ist

KONTAKT

Sabine Mannebach

Wichtige Hinweise

Der Verwendungsnachweis steht seit 12. April 2023 im Förderportal zur Verfügung. 

Was bietet mir das Förderprogramm?

  • ​​​​Überbrückung finanzieller Engpässe, die im Verlauf der Jahre 2020 bis 2022 entstehen und welche durch die COVID-19-Pandemie verursacht wurden

  • Die Sicherung der Existenz der vielfältigen Kulturlandschaft im Freistaat Sachsen
  • Einnahmeausfälle (coronabedingte Mindereinnahmen) und/oder notwendige zusätzliche Betriebsausgaben (coronabedingte Mehrausgaben, z. B. für Hygienemaßnahmen, digitale angebote usw.), welche als Liquiditätsbedarf geltend gemacht werden können

  • gemeinnützig anerkannte juristische Personen des Privatrechts,
  • juristische Personen des Privatrechts ohne anerkannte Gemeinnützigkeit (auch Personengesellschaften)
  • Unternehmen des Privatrechts in Form von Personengesellschaften,
  • Träger von kleinen und mittleren kulturellen Spielstätten in den Bereichen Darstellende Künste und Musik, die im Haupterwerb Einzelunternehmer oder selbständige Angehörige der Freien Berufe sind, sofern
    • Der Betrieb einer kulturellen Spielstätte ihr hauptsächlicher Unternehmenszweck ist
    • Die Spielstätte mindestens 24 kulturelle Veranstaltungen pro Jahr vorweisen kann (Nachweis anhand des Jahresprogramms 2019)
    • Die Veranstaltungen allgemein öffentlich zugänglich sind und
    • Die Spielstätte maximal 2.000 Besucherplätze (sitzend/stehend) hat
             die satzungsgemäß als freie Träger in einem der folgenden Bereiche der Förderung von Kunst und 
             Kultur tätig sind:
 
  • Bibliotheken, Literatur
  • Bildende Kunst
  • Darstellende Künste
  • Film
  • Heimat- und sonstige Kulturpflege, einschließlich Festivals
  • Kulturelle Bildung (kulturelle Spielstätten)
  • Museen, Sammlungen, Ausstellungen
  • Musik
  • Soziokultur
  • Zoologische und Botanische Gärten, Landschaftsparks

  • Es können gleichzeitig mehrere Zuschussprogramme des Freistaats Sachsen in Anspruch genommen werden, sofern die Zuschusssumme den Bedarf nicht übersteigt.

  • Die Zuschusshöhe beträgt je nach erklärtem Liquiditätsbedarf jeweils für die Jahre 2020 bis 2022 bis zu 10.000 EUR.
  • Kann ein höherer Liquiditätsbedarf nachgewiesen werden (Angaben im Antrag), kann der Zuschuss bis zu 50.000 EUR jeweils für 2020 bis 2022 betragen. 
  • Der Liquiditätsbedarf ergibt sich aus der Summe der coronabedingten Mehrausgaben und weiteren laufenden Betriebsausgaben. Einnahmen, die zwischen 15. März 2020 und 31. Dezember 2020 bzw. zwischen 1. Januar 2021 und 31. Dezember 2021 entstehen, werden bei der Ermittlung des Liquiditätsbedarfs abgezogen.
 

  • Der Antrag für das Förderprogramm ist bei uns, der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - (SAB) einzureichen. Nur direkt bei der SAB gestellte Anträge können bearbeitet und der beantragte Zuschuss ausgezahlt werden.
  • Bitte nutzen Sie für die Antragstellung das Förderportal.
  • Die Antragstellung war bis zum 21. November 2022 möglich.

Mit dem Zuschuss unterstützte der Freistaat Sachsen freie Träger im Bereich Kunst und Kultur, die infolge amtlicher Maßnahmen während der Corona-Pandemie mit Einschränkungen konfrontiert wurden, die sich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieser Träger auswirkte.

Ziel war es, durch den Zuschuss finanzielle Engpässe zu überbrücken, die im Verlauf der Jahre 2020 bis 2022 entstanden, und so die Existenz der Träger zu sichern sowie zum Fortbestand der vielfältigen Kulturlandschaft beizutragen.

Im Rahmen der Förderung konnten Sie Liquiditätsbedarf geltend machen, der aus unabweisbaren Einnahmeausfällen (coronabedingte Mindereinnahmen und/oder notwendige zusätzliche Betriebsausgaben (coronabedingte Mehrausgaben, z.B. für Hygienemaßnahmen, digitale Angebote als Veranstaltungsersatz) entstand. 

Leistungen Dritter, die Sie erhalten hatten, oder beanspruchen konnten, waren vom Liquiditätsbedarf abzuziehen (z. B. Zuschüsse des Bundes einschließlich der Überbrückungshilfe, Leistungen der Kommunen und Kulturräume, Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetzt, Versicherungsleistungen). 

Es war nur möglich, gleichzeitig mehrere Zuschussprogramme des Freistaates Sachsen mit ähnlicher Zielrichtung in Anspruch zu nehmen, wenn die Summe der Zuschüsse den Bedarf nicht überstieg. 

Die Höhe des Zuschusses betrug je nach erklärtem Liquiditätsbedarf jeweils für die Jahre 2020 bis 2022 bis zu 10.000 Euro. 

Konnten Sie einen höheren Liquiditätsbedarf nachweisen (Angaben im Antrag), so konnte der Zuschuss bis zu 100.000 Euro jeweils für 2020 bis 2022 betragen. 

Der Liquiditätsbedarf ergab sich aus der Summe der coronabedingten Mehrausgaben und weiteren laufenden Betriebsausgaben. Einnahmen, die zwischen 15. März 2020 und 31. Dezember 2020, zwischen 1. Januar 2021 und 31. Dezember 2021 bzw. zwischen 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2022 entstanden, wurden bei der Ermittlung des Liquiditätsbedarfs abgezogen. Dabei werden immer die gesamten vorgenannten Zeiträume betrachtet - für 2020 der Zeitraum ab 15. März bis 31. Dezember 2020 und für die Jahre 2021 und 2022 jeweils das gesamte Kalenderjahr. 

Leistungen Dritter, die der Antragsteller tatsächlich erhalten hat oder beanspruchen konnte, waren als Einnahmen zu berücksichtigen (z. B. Zuschüsse des Landes, Zuschüsse des Bundes einschließlich der Überbrückungshilfe, Leistungen der Kommunen und Kulturräume, Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz, Versicherungsleistungen).

Es war nur möglich, gleichzeitig mehrere Zuschussprogramme des Freistaates Sachsen mit ähnlicher Zielrichtung in Anspruch zu nehmen, wenn die Summe der Zuschüsse den Bedarf nicht überstieg (keine Überkompensation). 

Zuständige Stelle
Antrags- und Bewilligungsstelle war die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB).

Wichtiger Hinweis
Zum 30. Juni 2022 lief die Kleinbeihilferegelung aus; ab dem 1. Juli 2022 finden die De-minimis-Beihilfen Anwendung. 

Frist/Dauer
Anträge konnten bis spätestens 21. November 2022 bei der SAB gestellt werden. 

Rechtsgrundlagen/Infoblätter
Richtlinie Corona - Härtefälle Kultur vom 25. Juni 2020, geändert durch die Richtlinie vom 22. Juni 2022

Kosten
Für die Antragstellung erhob die SAB keine Gebühren. 

Verwendungsnachweis
Die Verwendungsnachweisprüfung für dieses Programm hat begonnen. Bitte nutzen Sie für die Erstellung des Verwendungsnachweises das im Förderportal bereitgestellt Formular und reichen Sie dieses elektronisch über das Förderportal bei der SAB ein.

Gehen Sie dazu wie folgt vor:
  1. Melden Sie sich mit Ihrer Kundennummer und Ihrem Passwort im SAB-Förderportal an. Sollten Sie Ihr Passwort nicht kennen oder den Zugang zum geschützten Bereich des Förderportals noch nicht genutzt haben, so klicken Sie bitte auf "Passwort vergessen" und folgen den weiteren Hinweisen. 
  2. Klicken Sie im Förderportal auf den Button "Vorhaben" und öffnen Sie Ihr betreffendes Vorhaben per Klick.
  3. Wählen Sie im Feld "Aufgaben" die Aufgabe "Verwendungsnachweis erbringen" und klicken Sie auf den Button "Starten".
  4. Klicken Sie nach Befüllen aller relevanten Felder auf "VERWENDUNGSNACHWEIS ÜBERMITTELN". Damit ist der Verwendungsnachweis eingereicht. 
  5. Unterschreiben Sie das PDF-Dokument und laden Sie das unterschriebene Dokument wieder hoch. 

Sind sämtliche Betriebskosten, die beim Antragsteller anfallen (z. B. auch Betriebskosten für ein kleines Café in einem Museum), förderfähig oder nur die Betriebskosten, die zum "kulturellen" Teil gehören?
Auch diese Einnahmen und damit Ausgaben gehören zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb, dienen damit der Finanzierung der Kultur und sind somit Bestandteil der Betrachtung zum Liquiditätsbedarf, d. h. die Betriebsausgaben auch für die kleine Gastronomie/Café werden bei der Bemessung des Liquiditätsbedarfs berücksichtigt. 

Können die Zuwendungen zur Kofinanzierung von Coronahilfen des Bundes eingesetzt werden?
Der Bund hat für den Bereich Kunst und Kultur ebenfalls Hilfsprogramme aufgelegt. Für diese Programme sind regelmäßig eigene Mittel einzusetzen, wobei diese auch durch Zuwendungen Dritter kompensiert werden können. Sofern der Träger beim Bund eine Förderung zur Finanzierung coronabedingter Mehrausgaben beantragt, die im Finanzierungsplan des laufenden Jahres nicht vorgesehen waren und die durch den Träger nicht finanziert werden können, kann die Finanzierung des zu erbringenden Eigenanteils über diese Richtlinie zur Förderung beantragt werden. Zusätzliche Ausgaben, die durch im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie getroffene behördliche Maßnahmen für den Betrieb der Einrichtung notwendig sind, gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 

Was zählt zu den pandemiebedingten Mindereinnahmen bzw. Mehraufwand?
Pandemiebedingte Mindereinnahmen sind im Wesentlichen die ausbleibenden Einnahmen aus Veranstaltungen der Einrichtung infolge angeordneter Schließung bzw. Gästebeschränkung (Eintrittsgelder, Gastronomie ...).
Pandemiebedingter Mehraufwand sind insbesondere: Aufwendungen für zusätzliche Hygienemaßnahmen, Maßnahmen und Investitionen zur Umstellung auf digitale Angebote bzw. Verfahren. 

Welche Kosten können angesetzt werden?
Aus der Gegenüberstellung von unvermeidbaren laufenden Ausgaben (festangestelltes Personal, notwendige Honorare, Betriebsausgaben, Sachausgaben ...) zuzüglich evtl. pandemiebedingter Mehrausgaben gegenüber den zu erwirtschaftenden Einnahmen, Zuschüssen Dritter, Spenden usw. ergibt sich ggf. ein Liquiditätsbedarf. Dieser kann bis zu einem Betrag von 100.000 Euro jährlich im Rahmen der Richtlinie geltend gemacht werden. 

Sind entsprechendes technisches Equipment (z. B. Videotechnik) und Dienstleister (z. B. Techniker, Streamingdienstleister) förderfähig?
Ja, siehe oben. 

Sind Honorare für im Projekt/beim Träger Tätige prinzipiell förderfähig? 
Sofern Honorare für den laufenden Betrieb notwendigerweise anfallen, sind diese als laufende Ausgaben zu berücksichtigen. 

Sind Mehrausgaben förderfähig, die für die Neukonzeption von Veranstaltungen entstehen, z. B. wenn eine Theateraufführung als digitales Format umgeschrieben werden muss (hierfür fallen Honorarkosten an)? Gilt auch das als pandemiebedingter Mehraufwand?
Ja, Maßnahmen zur Umstellung auf digitale Angebote sind als zusätzliche pandemiebedingte Mehrausgaben bei der Ermittlung des tatsächlichen Liquiditätsbedarfs zur berücksichtigen. 

Ganz prinzipiell zu den Mehrausgaben: Müssen diese nachweislich bereits getätigt worden sein, oder können diese erst erfolgen, wenn der Zuschuss gezahlt wurde?
Beides ist vorstellbar. Sowohl die bereits getätigten Ausgaben als auch die prognostiziert anfallenden Ausgaben können in die Berechnung einfließen. Bei Erstellung des Verwendungsnachweises ist dann eine rückblickende Gesamtschau und Überprüfung (Gegenüberstellung tatsächlicher Einnahmen/Ausgaben) vorzunehmen. Bei einer Überkompensation wäre der Zuschuss dann (anteilig) zurückzuzahlen. 

Ist eine Kombination mit NEUSTART KULTUR-Programmen z. B. für pandemiebedingte Investitionen möglich? (laut FAQ kann Härtefälle Kultur für den erforderlichen Eigenanteil für NEUSTART KULTUR verwendet werden)
Können erforderliche Eigenanteile über Gelder aus Härtefälle Kultur abgebildet werden (z. B. Eigenanteile, die im Rahmen von NEUSTART KULTUR-Förderungen gefordert werden?)

Die bei der SAB hinterlegten FAQ geben hierzu bereits Antwort. Der Bund hat für den Bereich Kunst und Kultur ebenfalls Hilfsprogramme aufgelegt. Für diese Programme sind regelmäßig eigene Mittel einzusetzen, wobei diese auch durch Zuwendungen Dritter kompensiert werden können. Sofern der Träger beim Bund eine Förderung zur Finanzierung coronabedingter Mehrausgaben beantragt, die im Finanzierungsplan des laufenden Jahres nicht vorgesehen waren und die durch den Träger nicht finanziert werden können, kann die Finanzierung des zu erbringenden Eigenanteils über diese Richtlinie zur Förderung beantragt werden. Zusätzliche Ausgaben, die durch im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie getroffene behördliche Maßnahmen für den Betrieb der Einrichtung notwendig sind, gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 

Was ist im Zweifel vorzuziehen: Novemberhilfe oder die Richtlinie Härtefälle Kultur? (Achtung: Kriterium mind. 1 Angestellter bei Novemberhilfe für Unternehmen)
Bestehende einschlägige Zuschussprogramme des Bundes waren lt. Richtlinie vorrangig in Anspruch zu nehmen. Sofern aufgrund der aktuellen Auszahlungsverzögerungen (Ankündigungen der Auszahlungen für den November erst im Januar) ein finanzieller Engpass entstanden wäre, konnte die Richtlinie Härtefälle als Überbrückung genutzt werden. Nach Auszahlung der Bundesmittel wäre der Zuschuss jedoch zurückzuzahlen gewesen; spätestens im Rahmen der Einreichung des Verwendungsnachweises war eine abschließende Gegenüberstellung vorzunehmen. 

Die Richtlinie unterscheidet zwischen a) als gemeinnützig anerkannten juristischen Personen des Privatrechts (Ziff. III. Nr. 1) und b) juristischen Personen des Privatrechts ohne anerkannte Gemeinnützigkeit.

Zu a) Hier ist die Gemeinnützigkeit ausschlaggebend, d.h. das Vorliegen eines Freistellungbescheids (= Gemeinnützigkeitsbescheinigung). I. d. R. handelt es sich hierbei um gemeinnützige Vereine und Gesellschaften (gGmbH), Stiftungen und Wohlfahrtsverbände.

Zu b) Hierunter fallen nicht-gemeinnützige (z. B. privatgewerbliche) Träger, worunter auch GmbH im Bereich der Kunst und Kultur (z. B. Veranstaltungs- und Kulturmanagement) subsumiert werden können. Ausschlaggebend ist grundsätzlich die Rechtsform: Als juristische Personen des Privatrechts gelten insbesondere Vereine, Stiftungen des Privatrechts, Gesellschaften mit beschränkter Haftung einschl. der Unternehmergesellschaft, Aktiengesellschaften, eingetragene Genossenschaften. Antragsberechtigt sind auch privatrechtliche Unternehmen in Form von Personengesellschaften, die satzungsgemäß als freie Träger im Bereich der Förderung von Kunst und Kultur tätig sind. Dies bedeutet im Umkehrschluss natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen Rechts wie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind nicht antragsberechtigt.

ab Inkrafttreten der Richtlinien-Änderung vom 13.11.2020 gilt:

Zuwendungen können auch Träger von kleinen und mittleren kulturellen Spielstätten in den Bereichen Darstellende Künste und Musik erhalten, die im Haupterwerb Einzelunternehmer oder selbständige Angehörige der Freien Berufe sind, sofern der Betrieb einer kulturellen Spielstätte ihr hauptsächlicher Unternehmenszweck ist, die Spielstätte mindestens 24 kulturelle Veranstaltungen pro Jahr vorweisen kann (Nachweis anhand des Jahresprogramms 2019), die Veranstaltungen allgemein öffentlich zugänglich sind und die Spielstätte maximal 2 000 Besucherplätze (sitzend/stehend) hat.

Bei der Definition des „freien Trägers“ wird allein auf die unmittelbare privatrechtliche Organisationsform abgezielt und insofern sind auch privatrechtlich verfasste Einrichtungen in mittelbarer kommunaler Trägerschaft („kommunale Töchter“) als „freie Träger“ zu behandeln, d. h. Unternehmen im Eigentum von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind förderfähig.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Eigenbetriebe von Gebietskörperschaften (Beteiligung der öffentlichen Hand beträgt mindestens 25 %).

Die Fördermöglichkeit über die Richtlinie Corona-Kino ist vorrangig in Anspruch zu nehmen. Eine Antragstellung über die Richtlinie Corona-Kultur ist nur möglich, wenn eine Förderentscheidung (Bewilligung/Ablehnung) in Corona-Kino vorliegt und der Liquiditätsbedarf weiterhin nicht gedeckt ist. Grundsätzlich ist zu beachten, dass Bundesmittel, worunter auch die Überbrückungshilfe des Bundes zählt, vorrangig in Anspruch zu nehmen sind. Bitte prüfen Sie vor Antragstellung bei der Richtlinie Corona-Kultur auch die Fördermöglichkeit über die Kino-Förderung investiv Sachsen sowie das Zukunftsprogramm Kino des Bundes.

Auch diese Einnahmen und damit Ausgaben gehören zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb, dienen damit der Finanzierung der Kultur und sind somit Bestandteil der Betrachtung zum Liquiditätsbedarf, d. h. die Betriebsausgaben auch für die kleine Gastronomie/Café werden bei der Bemessung des Liquiditätsbedarfs berücksichtigt.

Der Bund hat für den Bereich Kunst und Kultur ebenfalls Hilfsprogramme aufgelegt. Für diese Programme sind regelmäßig eigene Mittel einzusetzen, wobei diese auch durch Zuwendungen Dritter kompensiert werden können. Sofern der Träger beim Bund eine Förderung zur Finanzierung coronabedingter Mehrausgaben beantragt, die im Finanzierungsplan des laufenden Jahres nicht vorgesehen waren und die durch den Träger nicht finanziert werden können, kann die Finanzierung des zu erbringenden Eigenanteils über diese Richtlinie zur Förderung beantragt werden. Zusätzliche Ausgaben, die durch im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie getroffene behördliche Maßnahmen für den Betrieb der Einrichtung notwendig sind, gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

Das Verfahren zur Nachweisführung über die zweckentsprechende Verwendung des Soforthilfe-Zuschusses ist derzeit noch in Abstimmung