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Balkonkraftwerke (Stecker-PV-Anlagen)

Förderung der Anschaffung und Installation von netzgekoppelten steckerfertigen Photovoltaikkleinanlagen mit Wechselrichter. Hinweis: Programm ist für EigentümerInnen ausgelaufen.

KONTAKT

Servicehotline Wohnungsbau

Wichtige Hinweise zum Förderprogramm

 
  • [06.11.2023] Eigentümer:innen: Die Mittel für Balkonkraftwerke für Eigentümer:innen sind ausgeschöpft. Eine Antragstellung aus diesem Kontingent ist nicht mehr möglich. Eine Verschiebung von Mitteln von Mieter:innen zu Eigentümer:innen ist nicht vorgesehen.
  • [06.11.2023] Mieter:innen: Das Kontingent für Mieter:innen beinhaltet noch für längere Zeit ausreichende Mittel. Von Mieter:innen können weiterhin Anträge gestellt werden.
  • Die Förderung ist mit dem Inkrafttreten der Förderrichtlinie seit dem 22. Juni 2023 möglich. Erst ab diesem Tag darf mit dem Vorhaben begonnen werden. (Mit Vorhabensbeginn ist der Tag der verbindlichen Bestellung bzw. des Kaufvertrages der Stecker-PV-Anlage gemeint.)
  • Die Beantragung der Förderung erfolgt nach Abschluss des Vorhabens, das heißt nach dem Kauf und der erfolgreichen Installation/ Inbetriebnahme der Stecker-PV-Anlage.
  • Die Antragstellung erfolgt ausschließlich digital. 
 
  • [Tag XY] Eigentümer:innen: Die Mittel für Balkonkraftwerke für Eigentümer:innen sind ausgeschöpft. Eine Antragstellung aus diesem Kontingent ist nicht mehr möglich.
  • [Tag XY] Mieter:innen: Das Kontingent für Mieter:innen beinhaltet noch für längere Zeit ausreichende Mittel. Von Mieter:innen können weiterhin Anträge gestellt werden.
  • Die Förderung ist mit dem Inkrafttreten der Förderrichtlinie seit dem 22. Juni 2023 möglich. Erst ab diesem Tag darf mit dem Vorhaben begonnen werden. (Mit Vorhabensbeginn ist der Tag der verbindlichen Bestellung bzw. des Kaufvertrages der Stecker-PV-Anlage gemeint.)
  • Die Beantragung der Förderung erfolgt nach Abschluss des Vorhabens, das heißt nach dem Kauf und der erfolgreichen Installation/ Inbetriebnahme der Stecker-PV-Anlage.
  • Die Antragstellung erfolgt ausschließlich digital. 
  • Der Antrag muss digital unterschrieben werden. Dies bieten wir über unseren Signaturdienstleister Verimi mittels Foto-Ident (QES, mit Personalausweis), Bank-Ident, Video-Ident oder mit  der Onlinefunktion Ihres Personalausweises (eID) an. Hier finden Sie Fragen & Antworten zu Verimi. 
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Antragscountdown 

Das Programm weist für die beiden möglichen Gruppen von Antragstellenden (Mieter:innen und Eigentümer:innen von selbst genutztem Wohnraum) jeweils ein eigenes Kontingent auf. 

Bisher wurden seit Programmstart ca. 5.200 (inklusive bereits bewilligter) Anträge eingereicht, wovon der überwiegende Großteil auf die Gruppe der Eigentümer:innen fällt. Stand: 25.09.2023

Um eine Orientierung darüber anzubieten, wie hoch der noch verfügbare Bewilligungsrahmen ist, informieren wir je Kontingent über zwei Kennzahlen. Diese sind:
 
  • die noch verfügbaren Mittel,
  • die rechnerisch noch mögliche Anzahl an Bewilligungen
Mieter:innen Eigentümer:innen
noch verfügbare Mittel 2.587.800 EUR 1.617.900,00  EUR
noch mögliche Anzahl an Bewilligungen 8.626 5.393
letzte Aktualisierung 25.09.2023 (08:00) 25.09.2023 (8:00)

Antragscountdown 

Das Programm weist für die beiden möglichen Gruppen von Antragstellenden (Mieter:innen und Eigentümer:innen von selbst genutztem Wohnraum) jeweils ein eigenes Kontingent auf. 
 
  • [06.11.2023] Eigentümer:innen: Die Mittel für Balkonkraftwerke für Eigentümer:innen sind ausgeschöpft. Eine Antragstellung aus diesem Kontingent ist nicht mehr möglich.
  • [06.11.2023] Mieter:innen: Das Kontingent für Mieter:innen beinhaltet noch für längere Zeit ausreichende Mittel. Von Mieter:innen können weiterhin Anträge gestellt werden.

Bisher wurden seit Programmstart ca. 11.500 (inklusive bereits bewilligter) Anträge eingereicht. (Stand: 06.03.2024)  
Davon entfallen ca. 9.400 Anträge auf die Gruppe der Eigentümer:innen, deren Budget damit ausgeschöpft ist.


Um eine Orientierung darüber anzubieten, wie hoch der noch verfügbare Bewilligungsrahmen ist bzw. wie lange noch erfolgreich Anträge gestellt werden können, informieren wir je Kontingent über drei Kennzahlen. Diese sind:
 
  • die noch verfügbaren Mittel,
  • die rechnerisch noch mögliche Anzahl an Bewilligungen
  • eine unverbindliche Hochrechnung über den Zeitraum, in welchem basierend auf dem bisherigen durchschnittlichen Antragseingang pro Monat noch Mittel zu Verfügung stehen*
Das Programm weist für die beiden möglichen Gruppen von Antragstellenden (Mieter:innen und Eigentümer:innen von selbst genutztem Wohnraum) jeweils ein eigenes Kontingent auf. 
 
  • [Tag XY] Eigentümer:innen: Die Mittel für Balkonkraftwerke für Eigentümer:innen sind ausgeschöpft. Eine Antragstellung aus diesem Kontingent ist nicht mehr möglich.
  • [Tag XY] Mieter:innen: Das Kontingent für Mieter:innen beinhaltet noch für längere Zeit ausreichende Mittel. Von Mieter:innen können weiterhin Anträge gestellt werden.

Bisher wurden seit Programmstart ca. 8.450 (inklusive bereits bewilligter) Anträge eingereicht, wovon der überwiegende Großteil auf die Gruppe der Eigentümer:innen fällt. Stand: 23.10.2023

Um eine Orientierung darüber anzubieten, wie hoch der noch verfügbare Bewilligungsrahmen ist bzw. wie lange noch erfolgreich Anträge gestellt werden können, informieren wir je Kontingent über drei Kennzahlen. Diese sind:
 
  • die noch verfügbaren Mittel,
  • die rechnerisch noch mögliche Anzahl an Bewilligungen
  • eine unverbindliche Hochrechnung über den Zeitraum, in welchem basierend auf dem bisherigen durchschnittlichen Antragseingang pro Monat noch Mittel zu Verfügung stehen*
Mieter:innen
noch verfügbare Mittel 2.106.300,00 EUR
noch mögliche Anzahl an Bewilligungen 7.021
voraussichtlicher restlicher Zeitraum, in dem
Förderanträge gestellt werden können (Hochrechnung)*
350 Tage
letzte Aktualisierung 02.04.2024
*Diese Zeitangabe ist ohne Gewähr. Es kann nicht garantiert werden, dass für den prognostizierten Zeitraum tatsächlich noch Mittel für alle eingehenden Anträge zur Verfügung stehen. Über die Zuwendung entscheidet die Bewilligungsstelle im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

  • Die Förderung soll Impulse für den Einstieg in die Nutzung von Photovoltaik setzen und Bürger:innen des Freistaates Sachsen bei Investitionen in steckerfertige Photovoltaikanlagen unterstützen, welche durch Umwandlung von solarer Strahlungsenergie in elektrischen Strom die eigenständige Teilversorgung mit erneuerbaren Energien ermöglichen.
  • Festbetragszuschuss von 300 EUR

  • Anschaffung und Installation/ Inbetriebnahme einer steckerfertigen netzgekoppelten Stecker-PV-Anlage mit Wechselrichter (Balkonkraftwerk) mit einer Mindestleistung von 300 Wp (Leistung der PV-Module)
  • Dies beinhaltet auch die Ausgaben für die dauerhaft sichere Installation und Montage der Stecker-PV-Anlage (wie z.B. Montageset für die Befestigung oder Aufstellung, Einbau einer Steckdose). 

  • Privatpersonen mit Erstwohnsitz in Sachsen, die
    • Mieter:innen in Wohngebäuden in Sachsen sind oder
    • Eigentümer:innen von selbstgenutztem Wohneigentum (Eigentumswohnung oder Einfamilienhaus) in Sachsen sind
  • Nicht gefördert werden Unternehmen und Kommunen, Vereine, Stiftungen, Genossenschaften, Verbände und andere Gesellschaften.

  • die Stecker-PV-Anlage wurde nicht vor dem 22. Juni 2023 verbindlich bestellt oder gekauft
  • die Stecker-PV-Anlage hat eine Mindestleistung von 300 Wp (Leistung der PV-Module)
  • die Ausgangsleistung des Wechselrichters darf zum Zeitpunkt des Vorhabenbeginns die jeweils gültige Obergrenze der technischen Norm VDE-AR-N 4105 des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE), Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) für die vereinfachte Anmeldung beim Netzbetreiber nicht überschreiten
  • die Wohneinheit, in der die Stecker-PV-Anlage installiert ist, muss im Freistaat Sachsen liegen und wird von der antragstellenden Person selbst genutzt
  • je antragstellender Person, je Stecker-PV-Anlage und je Wohneinheit ist nur eine Anlage förderfähig
  • die PV-Anlage wurde bei einem gewerblichen Händler neu erworben
  • eine bezahlte Rechnung liegt vor (Rechnungsadressat und antragstellende Person stimmen überein)

  • die Anmeldung der Stecker-PV-Anlage beim zuständigen Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur (Marktstammdatenregister) ist erfolgt
  • Mieter:innen beziehungsweise Eigentümer:innen von Gemeinschaftseigentum liegt die Zustimmung des Vermieters beziehungsweise der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Installation der Stecker-PV-Anlage vor
  • es wird keine wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Stecker-PV-Anlage ausgeübt
  • für die mit der Stecker-PV-Anlage erzeugte, in das öffentliche Netz eingespeiste Strommenge wird keine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen
  • für die Stecker-PV-Anlage erfolgt keine zusätzliche Beantragung von Zuwendungen aus Förderprogrammen anderer öffentlicher Stellen

  • Für die Anschaffung und Installation/ Inbetriebnahme einer Stecker-PV-Anlage wird je Wohneinheit und antragstellender Person einmalig ein Festbetrag in Höhe von 300 EUR gewährt.
  • Auszahlung des Zuschusses nach Bezahlung, Installation und Inbetriebnahme der Stecker-PV-Anlage

  • Die Beantragung der Fördermittel erfolgt nach Abschluss des Vorhabens, das heißt nach dem Kauf und der erfolgreichen Installation/ Inbetriebnahme der Stecker-PV-Anlage.
  • Die Antragstellung erfolgt ausschließlich digital. Hierzu ist Ihre Verifizierung über den Dienstleister Verimi erforderlich. Hier finden Sie Fragen & Antworten zu möglichen Identifikationsverfahren. 
  • Es sind die bezahlte Rechnung und ein Foto der betriebsbereiten installierten Anlage hochzuladen - bitte bereithalten.
  • Es ist die Registrierungsnummer aus dem Markstammdatenregister anzugeben - bitte bereithalten.
  • Der Zuwendungsbescheid wird elektronisch über das Förderportal der SAB bereitgestellt.

Hinweise zum Befüllen des Templates:
Auflistung und Verlinkung der benötigten Dokumente in einem Unterakkordeon
Hinweis zur Onlineantragstellung geben
nur die Formulare auflisten, die nicht in digitaler Antragsstrecke enthalten sind
Sortierung der Formulare in die entsprechende Unterkategorie

 

Der Link zur Richtlinie wird nach Veröffentlichung im Amtsblatt eingefügt. 

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Hier finden Sie Antworten auf Fragen zur Anspruchsberechtigung und Fragen rund um die Förderung von Balkonkraftwerken (Stecker-PV-Anlagen).

Die Beantragung der Förderung erfolgt nach Abschluss des Vorhabens, das heißt nach dem Kauf und der erfolgreichen Installation/ Inbetriebnahme der Stecker-PV-Anlage. Gefördert werden nur Stecker-PV-Anlagen, die ab dem 22. Juni 2023 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Förderrichtlinie) erworben wurden. Maßgeblich ist hier das Datum der verbindlichen Bestellung im Kaufvertrag bzw. der Rechnung.

Anträge sind ausschließlich online bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - über das Förderportal zu stellen.

Zur vollständigen elektronischen Antragstellung mittels digitaler Unterschrift bieten wir Ihnen die elektronische Signatur über unseren Signaturdienstleister Verimi an. 
Wir empfehlen, die Anmeldung und Identifizierung bei Verimi direkt im Zuge des Antragprozesses durchzuführen.
Die Identifizierung können Sie mittels Bank-Ident, Video-Ident oder über die Onlinefunktion Ihres Personalausweises (eID) vornehmen.
Andere von Verimi angebotene Identifikationsverfahren sind für die Antragstellung bei der SAB nicht zulässig.
Hier finden Sie Fragen & Antworten zu Verimi. 

Das Antragsverfahren wird so unkompliziert wie möglich gestaltet. Eine konkrete Bearbeitungszeit kann aktuell noch nicht angegeben werden.

Anträge sind ausschließlich digital bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - über das Förderportal zu stellen. Hierzu ist Ihre Verifizierung über den Dienstleister Verimi erforderlich.
Hier finden Sie Fragen & Antworten zu möglichen Identifikationsverfahren. 

Doppel- und Reihenhäuser sind Formen des Einfamilienhauses. Von freistehenden Einfamilienhäusern unterscheiden sie sich lediglich dadurch, dass zwei oder mehrere gleichartige Häuser eine geschlossene Reihung bilden. Doppel- und Reihenhäuser verfügen jeweils über einen eigenen Hauseingang und stehen in der Regel auf unterschiedlichen Grundstücken.

In diesem Fall wird es sich regelmäßig um ein Zwei- oder Mehrfamilienhaus handeln, je nachdem ob das Gebäude zwei oder mehr als zwei eigenständige Wohneinheiten umfasst.

Hier tragen Sie bitte die Summe aller Ausgaben ein, die Ihnen für die Anschaffung und betriebsbereite Installation Ihres Balkonkraftwerkes insgesamt entstanden sind. Dies wird regelmäßig mindestens der Kaufpreis Ihres Balkonkraftwerkes, einschließlich der ggf. angefallenen Ausgaben für Lieferung oder Spedition, sein. Benötigen Sie für die sichere Befestigung oder Aufständerung Ihrer Anlage ein Montageset, so sind auch diese Ausgaben einzubeziehen. Sofern in Ihrem Fall zutreffend, gilt gleiches für Ausgaben, die Ihnen für den Anschluss Ihres Balkonkraftwerkes an das Stromnetz Ihrer Wohnung/ Ihres Hauses entstehen (z.B. Einbau einer Steckdose auf dem Balkon, Leistungen Elektroinstallateur).

Ergänzen

Nach Bewilligung des Antrages und Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides über das Förderportal erfolgt die Auszahlung des Festbetrages von 300 EUR auf das im Antrag angegebene Konto.

  • Die Förderung wird nach dem "Windhund-Prinzip" vergeben. Das bedeutet nichts anderes als: "Wer zuerst beantragt, bekommt zuerst". Die Mittel aus dem jeweiligen Fördertopf "Mieter:innen" oder Eigentümer:innen" werden in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs vollständiger Anträge vergeben. Nur vollständige Anträge werden für die Bewilligung vorgesehen. Mit einem unvollständigen Antrag sichert man sich keine Platzierung auf der "Windhund-Liste". Es daher wichtig, dass die antragstellende Person mit der Antragstellung alle zur abschließenden Beurteilung des Antrages erforderlichen Auskünfte erteilt sowie die erforderlichen Nachweise beifügt.
  • Sind die Fördermittel ausgeschöpft, kann keine Bewilligung mehr erfolgen. Damit Sie einschätzen können, wieviel Budget noch zur Verfügung steht, wird auf der Programmseite ein "Antragscountdown" veröffentlicht.

Sind die Haushaltmittel ausgeschöpft, ist keine Förderung mehr möglich.

Damit Sie einschätzen können, wieviel Budget noch zur Verfügung steht, wird auf der Programmseite ein "Antragscountdown" veröffentlicht.

Nein, das ist nicht zulässig. Im Förderprogramm ist klar geregelt, dass für die Stecker-PV-Anlage keine zusätzlichen Fördermittel anderer öffentlicher Stellen in Anspruch genommen werden dürfen. Die antragstellende Person erklärt mit ihrem Antrag auf Förderung verbindlich, dass sie für die beantragte Stecker-PV-Anlage keine weitere Förderung beantragt oder bereits erhalten hat und diese auch zukünftig nicht beantragen wird. Diese Erklärung ist eine subventionserhebliche Tatsache. Das heißt, macht die antragstellende Person unwahre Angaben, liegt ein Subventionsbetrug vor. Subventionsbetrug ist ein Straftatbestand.
Als antragstellende Person haben Sie also die Wahl, ob Sie dieses oder ein anderes Förderprogramm für Ihre Stecker-PV-Anlage in Anspruch nehmen.

Zur vollständigen elektronischen Antragstellung mittels digitaler Unterschrift bieten wir Ihnen die elektronische Signatur über unseren Signaturdienstleister Verimi an. Die Funktion steht für Einzelzeichnungsbefugte zur Verfügung.
 Hier finden Sie Fragen & Antworten zu möglichen Identifikationsverfahren. 

  • Alle ab dem 22. Juni 2023 (Tag des Inkrafttretens der Förderrichtlinie) bestellten Stecker-PV-Anlagen sind grundsätzlich förderfähig.
  • Der Antrag auf Förderung ist nach dem Kauf und der erfolgreichen Installation/ Inbetriebnahme der Stecker-PV-Anlage zu stellen. Eine Kopie der Rechnung über den Kauf der Stecker-PV-Anlage und ein Foto der betriebsbereiten Anlage am Installationsort sind mit einzureichen.

  • Ab dem Tag des Inkrafttretens der Förderrichtlinie (22. Juni 2023) darf mit dem Vorhaben begonnen werden.
  • Als Beginn des Vorhabens gilt der Tag der verbindlichen Bestellung bzw. des Kaufvertrages der Stecker-PV-Anlage.

Nein, eine Beantragung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns ist nicht möglich.

Nein, für Stecker-PV-Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Förderrichtlinie (22. Juni 2023) verbindlich bestellt oder gekauft wurden, ist eine Förderung ausgeschlossen.

Dies ist eine von der antragstellenden Person selbst zu Wohnzwecken genutzte, funktional abgeschlossene Einheit, die einen eigenen Küchen- und Sanitärbereich umfasst und über eine amtliche Meldeadresse verfügt. Gartenhäuser in Kleingartenanlagen oder Ferienhäuser/-wohnungen erfüllen diese Voraussetzung nicht.

  • Nein, die Wohneinheit, in der die Stecker-PV-Anlage installiert ist, muss von der antragstellenden Person selbst genutzt werden. Im vorliegenden Fall muss der Dritte als Mieter:in den Förderantrag für die Stecker-PV-Anlage stellen.
  • Gleiches gilt für Mieter:innen, die ihre Mietwohnung an Dritte untervermietet haben. Die Förderung muss von der Person beantragt werden, welche die Wohnung nutzt (Untermieter:in).
  • Zu beachten ist, dass für die Installation der Stecker-PV-Anlage die Zustimmung des Vermieters (nicht nur die des Untervermieters) und bei Gemeinschaftseigentum die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegen muss.

Die Wohneinheit, in der die Stecker-PV-Anlage installiert ist, muss von der antragstellenden Person selbst genutzt werden. Solange Sie Ihr Eigenheim noch nicht bezogen haben, dieses also noch nicht selbst für Wohnzwecke nutzen, muss die Stecker-PV-Anlage für die Mietwohnung beantragt werden. Sie benötigen dazu noch die Zustimmung des Vermieters. Da Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch Mieter*in sind, muss die Beantragung aus dem Fördertopf "Mieter:innen" erfolgen. Wenn Sie in der Zweckbindungsfrist von 3 Jahren in Ihr selbstgenutztes Wohneigentum umziehen, teilen Sie diese Veränderung bitte der SAB mit, damit die Bindung an das neue selbstgenutzte Wohneigentum bei der SAB registriert werden kann.

 Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist das möglich. Ihr amtlicher Erstwohnsitz muss ebenso wie Ihr Nebenwohnsitz (also der Standort, an dem Sie die Stecker-PV-Anlage installieren wollen) im Freistaat Sachsen liegen. Beachten Sie bitte, dass je antragstellender Person nur ein Antrag auf Förderung einer Stecker-PV-Anlage zulässig und förderfähig ist. Sie müssen sich also entscheiden, ob Sie für Ihren Erst- oder für Ihren Nebenwohnsitz die Förderung für eine Stecker-PV-Anlage beantragen wollen.

Nein, für Gartenhäuser in Kleingartenanlagen oder Ferienhäuser/-wohnungen sind Stecker-PV-Anlagen nicht förderfähig.

Nein, für Wohnmobile oder Wohnwagen sind Stecker-PV-Anlagen nicht förderfähig.

Menschen, die in stationären Einrichtungen leben, werden nicht anders behandelt, als andere antragsberechtigte Personen. Die Hilfe bei der Beantragung muss jedoch aus dem jeweiligen Umfeld der Personen organisiert werden. Zur Vertretung Berechtigte könnten jeweils einen Einzelantrag je Wohneinheit für die zu vertretenden Bewohner:innen stellen. Hierbei ist die Geschäftsfähigkeit der Antragsteller:innen und das geltende Vollmachts-/Vertretungsrecht zu beachten.

  • Ja, wenden Sie sich dafür direkt an Ihren Vermieter.
  • Sind Sie Eigentümer:in von Gemeinschaftseigentum, muss für die Installation der Anlage die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegen.

  • Vermieter:innen können nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund Mieter:innen die Nutzung einer Solaranlage auf dem Balkon versagen, wenn diese baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht zurückbaubar und fachmännisch ohne Verschlechterung der Mietsache installiert ist sowie keine erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahr von der Anlage ausgeht.
  • Mieter:innen können gegen ihre Vermieter:innen einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Anbringung von Stecker-PV-Anlagen geltend machen, damit sie an der Energiewende mitwirken können.

  • Die Stecker-PV-Anlage muss beim zuständigen Netzbetreiber angezeigt und im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden.
  • Zusätzlicher Hinweis: Individuelle mietrechtliche Gegebenheiten müssen berücksichtigt werden. Insbesondere muss der Vermieter oder bei Gemeinschaftseigentum die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Zustimmung zu Veränderungen an der Fassade etc. erteilen.
  • Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass Denkmalschutzbelange berücksichtigt werden und Anlagen, die in den Verkehrsraum ragen, auch den notwendigen baurechtlichen Anforderungen genügen.
  • Um Überlastungen des Stromkreises und Gefahren zu vermeiden, ist sicherzustellen, dass die Anlage an einen geeigneten Stromkreis/Steckdose/Stromzähler angeschlossen wird. Aussagen hierzu kann der Vermieter geben oder der Stromkreis kann durch einen Elektrofachbetrieb geprüft werden.
  • Der Zähler muss nach aktuellem Stand über eine Rücklaufsperre verfügen. Baut Ihr Netzbetreiber den alten Zähler aus und stattdessen eine moderne Messeinrichtung ein, darf er dafür keine Kosten in Rechnung stellen. Das Messstellenbetriebsgesetz schreibt vor, dass die Kosten für den Ein- und Ausbau von Zählern im jährlichen Messpreis bereits enthalten sein müssen. Viele Netzbetreiber erklären sich schon bei der Anmeldung eines Stecker-Solargeräts bereit, auf eine Rechnung für den Zähler zu verzichten. Wird eine moderne Messeinrichtung eingebaut, können die jährlichen Messkosten bis auf den dafür gesetzlichen Höchstwert von 20 Euro pro Jahr steigen.
  • Zudem muss die Stecker-PV-Anlage dem aktuellen Stand der Technik entsprechen (z.B. Sicherheitsstandard DGS 0001 für steckbare Stromerzeugungsgeräte). Der VDE empfiehlt die Installation einer speziellen Energiesteckvorrichtung unter Berücksichtigung der Anforderungen nach DIN VDE V 0100-551 und DIN VDE V 0100-551-1, z.B. eine sogenannte „Wieland-Steckdose“, diese ist aber kein zwingendes Erfordernis.
  • Weitere Informationen (Links)

    https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/A_Z_Glossar/B/BalkonPV.html?nn=922200A-Z

    https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/erneuerbare-energien/steckersolar-solarstrom-vom-balkon-direkt-in-die-steckdose-44715

    https://www.vde.com/de/fnn/themen/tar/tar-niederspannung/erzeugungsanlagen-steckdose

Ja, Sie müssen die Anlage beim zuständigen Netzbetreiber anzeigen. Informieren Sie sich bitte auf der Webseite des für Sie zuständigen Netzbetreibers oder kontaktieren diesen direkt. Zudem müssen Sie Ihre Stecker-PV-Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registrieren (https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR/Benutzerkonto/Anmelden). Sowohl die Anzeige beim zuständigen Netzbetreiber, als auch die Registrierung bei der Bundesnetzagentur müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderantrages bereits erfolgt sein. Im Zuge der Registrierung im Marktstammdatenregister erhalten Sie eine Marktstammdatenregister-Nummer (MaStR-Nr.). Diese ist im Förderantrag anzugeben.

Bei diesen Gebäuden ist eine Anbringung an der Fassade oder Balkonbrüstung bauordnungsrechtlich nicht zulässig. Die Stecker-PV-Anlage kann, eine entsprechende sichere Befestigung vorausgesetzt, jedoch auf dem Balkon (Aufständerung) betrieben werden.

Bei Mieter:innen ist dafür die Zustimmung von Vermieter:innen und bei Eigentümer:innen von Gemeinschaftseigentum die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft einzuholen. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass Denkmalschutzbelange berücksichtigt werden und Anlagen, die in den Verkehrsraum ragen, auch den notwendigen baurechtlichen Anforderungen genügen.

Voraussetzung für die Förderung Ihrer Stecker-PV-Anlage ist, dass dieses im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert ist. Die Angabe der MaStR-Nr. dient dem Nachweis, dass diese Registrierung erfolgt ist.

Förderfähig sind Stecker-PV-Anlagen deren Ausgangsleistung des Wechselrichters die jeweils gültige Obergrenze der technischen Norm VDE-AR-N 4105 des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE), Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) nicht überschreiten. Maßgeblich ist hier der Zeitpunkt des Kaufes der Stecker-PV-Anlage. Aktuell liegt die Obergrenze bei 600 W Ausgangsleistung des Wechselrichters.

Grundlage für die Förderung sind die aktuellen rechtlichen Regelungen. Gemäß den technischen Normen des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) werden in Deutschland unter „Steckersolargeräten“ derzeit kleine PV-Anlagen bis maximal 600 W Ausgangsleistung des Wechselrichters verstanden.
Sowohl der technische Normgeber VDE als auch die Bundesregierung haben sich dafür ausgesprochen, die Obergrenze in der technischen Norm VDE-AR-N 4105 von 600 W Wechselrichterleistung auf 800 W anzuheben. Diese Anhebung ist jedoch gegenwärtig noch nicht erfolgt. 
Förderfähig sind daher bis auf weiteres ausschließlich Stecker-PV-Anlagen, deren Ausgangsleistung des Wechselrichters die aktuell gültige Obergrenze  von 600 W nicht überschreiten. 
Hierbei ist grundsätzlich nicht die technisch theoretisch mögliche Ausgangsleistung des Wechselrichters entscheidend, sondern die Ausgangsleistung, auf die der Wechselrichter (durch den Endnutzer nicht eigenständig veränderbar) hersteller- oder lieferantenseits voreingestellt ist und vom Endnutzer tatsächlich betrieben wird.  
Bezüglich des Leistungsmerkmals "Ausgangsleistung des Wechselrichters" finden sich im Handel verschiedenste Bezeichnungen bzw. Spezifikationen (upgradefähig, updatefähig, gedrosselt, drosselbar etc.). 

Klarstellende Hinweise zur Förderfähigkeit: 
Stecker-PV-Anlagen, die mit einem 600 W-Wechselrichter oder einem von 600 W auf 800 W upgrade-/ updatefähigen Wechselrichter betrieben werden, sind förderfähig. Die Erhöhung der Ausgangsleistung des Wechselsrichters erfolgt hier mittels Online-Update (sog. "Over-the-air-Update"), welches vom Hersteller erst nach Änderung der technsichen Norm VDE-AR-N 4105 zur Verfügung gestellt wird. 
Ebenso förderfähig sind Stecker-PV-Anlagen, die mit einem Wechselrichter betrieben werden, der hersteller- oder lieferantenseits nachweislich auf 600 W gedrosselt ist. Denn auch hier bedarf es für die Entdrosselung des Wechselrichters eines Online-Updates, welches vom Hersteller erst nach der Änderung der Norm VDE-AR-N 4105 zur Verfügung gestellt wird.     
Nicht förderfähig sind Stecker-PV-Anlagen, die mit einem Wechselrichter von mehr als 600 W erworben und ausgeliefert werden und erst durch den Endkunden selbst oder in dessen Auftrag auf die VDE-konforme Ausgangsleistung von 600 W gedrosselt (bspw. mittels DTU-WLite-Stick) werden müssen. Es ist also nicht entscheidend, ob der Wechselrichter grundsätzlich drosselbar ist, sondern dass dieser bei Erwerb und Lieferung bereits VDE-konform gedrosselt ist.
Ist die Änderung der Norm VDE-AR-N 4105 erfolgt, wird dies auf der Homepage der SAB kommuniziert. Ab Inkrafttreten der geänderten Norm VDE-AR-N 4105 sind auch Stecker-PV-Anlagen mit einer tatsächlichen Ausgangsleistung des Wechselrichters von bis zu 800 W förderfähig, sofern der Kauf bzw. die verbindliche Bestellung der Anlage nicht bereits vor Inkrafttreten der Norm erfolgte.  

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Sie erhalten eine Förderung auf die neue Stecker-PV-Anlage, sofern auch die weiteren Voraussetzung (z.B. Wechselrichter mit derzeit max. 600 W) erfüllt sind. Dabei ist die Zweckbindungsfrist zu beachten. Eine Erweiterung mit gebrauchten Modulen ist denkbar. Die gebrauchten Module sind jedoch nicht förderfähig.

Nein, die Richtlinie verweist dynamisch auf die technische Norm VDE-AR-N 4105 des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE), Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN). Sofern eine Änderung dieser Norm vollzogen wird, informieren wir auf unserer Internetseite.

Die Förderung wird für die Anschaffung und die Installation der Stecker-PV-Anlage gewährt. Förderfähig sind alle Ausgaben, die für die Anschaffung, den Betrieb und die dauerhaft sichere Montage/ Befestigung Ihrer Stecker-PV-Anlage notwendig sind. Sie erhalten einen Festbetrag in Höhe von 300 EUR. Mit dem Festbetrag sind alle Ausgaben des Vorhabens (auch z.B. für Montageset, Steckdose, Installateur) abgegolten.

Nein, grundsätzlich sind auch andere Installationsstandorte möglich. Nicht jede Wohneinheit verfügt über einen Balkon. Auch ist es möglich, dass zwar ein Balkon vorhanden ist, dieser bezüglich der Exposition zur Sonneneinstrahlung aber nicht optimal gelegen ist. Daher ist auch eine Installation beispielsweise auf Terrasse, Garage oder im Vorgarten denkbar. Bitte bedenken Sie bei der Wahl des Installationsstandortes, dass die Stecker-PV-Anlage nur förderfähig ist, wenn diese netzgekoppelt betrieben wird. Das heißt, die Anlage muss mit dem Stromnetz Ihrer Wohneinheit verbunden sein. 

Nein, förderfähig ist nur eine Anlage je antragstellender Person und selbstgenutzter Wohneinheit. Diese muss die geforderten Leistungsdaten gemäß Förderrichtlinie erfüllen.

Nein, förderfähig sind ausschließlich Neuanschaffungen. Für den Erwerb gebrauchter oder reparierter Stecker-PV-Anlagen sowie auch für Eigenbauten, Prototypen wird keine Förderung gewährt.

Nein, Käufe bzw. Verkäufe unter Privatpersonen sind nicht zulässig. Der Erwerb muss über einen gewerblichen Händler erfolgen. Dies ist durch Einreichung einer Rechnungskopie zu belegen.

Nein, die Anlage muss nicht als ein Fertig-Paket gekauft werden. Anlagenteile können sowohl als Einzelkomponenten, als auch bei unterschiedlichen Händlern erworben werden. Voraussetzung ist, dass es sich bei allen Einzelkomponenten um neue und von einem gewerblichen Händler erworbene Anlagenteile handelt. Bei der Einreichung des Förderantrages ist dies für alle Einzelkomponenten mittels Rechnung nachzuweisen. Die Einzelrechnungen sind zusammengefasst in einem Dokument einzureichen.

Nein, je antragstellender Person ist nur ein Antrag auf Förderung einer Stecker-PV-Anlage zulässig und förderfähig.

Nein, je Wohneinheit ist nur ein Antrag auf Förderung einer Stecker-PV-Anlage zulässig und förderfähig, unabhängig von der Anzahl der dort lebenden Personen und ihrer Beziehungen zueinander. Das heißt, die antragstellende Person muss sich vergewissern, dass kein anderer Bewohner der Wohneinheit (z.B. Lebenspartner:in, Mitbewohner*in) einen weiteren Förderantrag aus diesem Förderprogramm für diese Wohneinheit gestellt hat.

Nein. Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist, dass für die mit der Stecker-PV-Anlage erzeugte, in das öffentliche Netz eingespeiste Strommenge keine Vergütung nach dem EEG in Anspruch genommen wird. Die Sorge, dass Sie Ihren selbst produzierten Strom "verschenken", dürfte in der Praxis kaum von Relevanz sein, da die Stromüberschüsse im Bereich von weniger als 100 kWh pro Jahr liegen, wodurch durch das EEG Vergütungsansprüche in so geringer Höhe anfallen würden, dass der Aufwand für Messung und Abrechnung in keinem sinnvollen Verhältnis stünde.

Das bedeutet in der Regel, dass der eingespeiste Strom der PV-Anlage aufgrund nicht vorhandener Trennung im Stromkreis vom Strom der Stecker-PV-Anlage nicht unterschieden werden kann. 

Nein. Der Beitrag von Steckersolargeräten zur klimaschonenden Energieerzeugung wird zunehmen, ist jedoch im Vergleich zu skalierbaren Techniken wie (größeren) PV-Anlagen sehr begrenzt. Weiteres wesentliches Ziel der Steckersolar-Förderung durch den Freistaat Sachsen ist es daher, Impulse für den Einstieg in die Nutzung von Photovoltaik zu setzen und somit zur Steigerung der Akzeptanz erneuerbarer Energien im Allgemeinen sowie zur Sensibilisierung für Energieeffizienz und des eigenen Stromverbrauchsverhaltens im Besonderen beizutragen. Von Steckersolargeräten soll eine Vorbildwirkung ausgehen, die durch selbst erlangte, positive Erfahrungen mit dem Einsatz erneuerbarer Energien in größerer Breite der sächsischen Bevölkerung das Interesse an der Nutzung dieser Technologien weckt. Diese Zielstellungen laufen ins Leere, wenn der Antragsteller bereits eine Gebäude-PV-Anlage installiert hat oder eine solche Installation bereits fest eingeplant hat. Eine (größere) PV-Anlage trägt sowohl zur Energieversorgung des Gebäudes (Eigeninteresse) als auch zum Ausbau der erneuerbaren Energien (staatliches Interesse) viel effektiver bei als eine Steckersolaranlage.

Ferner herrscht im Zuwendungsrecht nach Sächsischer Haushaltsordnung der Grundsatz des Verbotes der Doppelförderung: Für ein und diesselbe Investition darf es keine Mehrfachförderung (auch unterschiedlicher öffentlicher Mittelgeber) geben. Daher darf für die mit der Stecker-PV-Anlage erzeugte, in das öffentliche Netz eingespeiste Strommenge keine Vergütung nach dem EEG in Anspruch genommen werden.

Die Zweckbindungsfrist und damit die Verpflichtung, sämtliche Zuwendungsvoraussetzungen zum Behaltendürfen der Förderung einzuhalten, beträgt 3 Jahre.

  •  Die Richtlinie sieht nicht vor, sogenannte "Inselanlagen" zu fördern. Es muss sich um eine netzgekoppelte Stecker-PV-Anlage handeln. Gefördert werden Stecker-PV-Anlagen im Parallelbetrieb zu einem vorhandenen Niederspannungsnetz.
  • Eine Stecker-PV-Anlage benötigt ein spannungsführendes Niederspannungsnetz, um die solare Energieleistung phasengleich und parallel auf das Niederspannungsnetz zu schalten. Solche elektronischen Reglungen besitzen sogenannte Inselanlagen gewöhnlicher Weise nicht und würden Elektroschäden am Niederspannungsnetz oder der Stecker-PV-Anlage provozieren. Deshalb sind auch die Zuwendungsvoraussetzungen der Anmeldung beim Netzbetreiber und die Eintragung im Marktstammdatenregister zu erfüllen.

Mit dem Festbetragszuschuss in Höhe von 300 EUR werden die Anschaffung und Installation einer Stecker-PV-Anlage gefördert. Sollten Sie zusätzlich einen Akku-Speicher erwerben und installieren wollen, ist dies grundsätzlich zulässig und nicht förderschädlich. Es darf sich hierbei jedoch nicht um eine sogenannte "Inselanlage" handeln, sondern die Stecker-PV-Anlage muss netzgekoppelt sein (also mit dem Stromnetz der Wohneinheit verbunden sein). Die höheren Ausgaben, die Ihnen aufgrund der zusätzlichen Anschaffung eines Akku-Speichers entstehen, führen jedoch nicht zu einer Erhöhung des Förderbetrages. Das heißt, dieser bleibt bei 300 EUR.

Ja, dies ist möglich. Entscheidend ist, dass es sich in der Gesamtheit um eine von der antragstellenden Person selbstgenutzte Wohneinheit (also überwiegend zu Wohnzwecken genutzt) handelt. Wird ein Raum innerhalb dieser Wohneinheit als Arbeitszimmer genutzt, ist dies nicht förderschädlich. Die Einspeisung des erzeugten Stroms erfolgt in das Stromnetz der Wohneinheit und nicht allein in das Arbeitszimmer. 

Für einzelne Arbeitszimmer, Büros o.ä., die nicht zugleich integraler Bestandteil einer von der antragstellenden Person selbstgenutzten Wohneinheit sind, ist die Förderung der Stecker-PV-Anlage jedoch ausgeschlossen. Denn zum einen ist hier die Voraussetzung nicht erfüllt, dass es sich um eine "Wohneinheit" handelt. Zum anderen ist es offensichtlich, dass in den Räumlichkeiten einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen wird. Gefördert werden jedoch ausschließlich Privatpersonen.

Ja, dies ist möglich. Die Voraussetzungen für die Förderung müssen jedoch unabhängig von der Bezahlmethode erfüllt sein. Das heißt, es ist u.a. eine Kopie der Rechnung über den Kauf der Stecker-PV-Anlage einzureichen.

Ein zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorherzusehender Umzug stellt keine Zweckverfehlung dar. Auch das Zusammentreffen mehrerer geförderter Geräte etwa durch Heirat und Zusammenzug ist unschädlich, soweit dies zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt war. Teilen Sie die Veränderung bitte der SAB mit. 

[06.11.2023] Eigentümer:innen: Die Mittel für Balkonkraftwerke für Eigentümer:innen sind ausgeschöpft. Eine Antragstellung aus diesem Kontingent ist nicht mehr möglich.
[06.11.2023] Mieter:innen: Das Kontingent für Mieter:innen beinhaltet noch für längere Zeit ausreichende Mittel. Von Mieter:innen können weiterhin Anträge gestellt werden.