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FAQ - Fragen und Antworten während Corona

KONTAKT
          Wenden Sie sich bei Fragen gern an uns:

1. Was ist bei allgemeinen Lieferengpässen zu tun?

Wenn für die Durchführung des geförderten Vorhabens wichtige Bauteile, Materialen oder andere Gegenstände nicht fristgerecht geliefert werden können, zeigen Sie uns bitte die zeitlichen Verschiebungen an und beantragen Sie eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes.

1. Welche Auswirkungen hat eine pandemiebedingte Schließzeit auf meine Förderung?

AFBG-geförderten Personen sollen bei pandemiebedingten Schließungen von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen keine Nachteile entstehen. Das bedeutet konkret:

  • Die Schließzeiten bleiben für die Berechnung der Mindestdauer der Maßnahme, des maximalen Zeitrahmens, der Fortbildungsdichte sowie der Förderungshöchstdauer außer Betracht.
  • Auch pandemiebedingte Fehlzeiten werden bei der Prüfung der regelmäßigen Teilnahme nach § 9a AFBG nicht berücksichtigt.
  • Sollte ein Teilnahmenachweis während der Schließzeit fällig werden, reichen Sie diesen bitte unverzüglich nach Erhalt bei uns ein.

 

2. Ich konnte die Maßnahme oder den Maßnahmeabschnitt aufgrund der Pandemie nicht wie geplant antreten – besteht dennoch eine Fördermöglichkeit?

  • Nicht begonnene Maßnahmen, die wegen pandemiebedingten Schließzeiten verschoben werden, können erst mit neuem Maßnahmebeginn gefördert werden.
  • Für abgesagte Lehrgänge kann keine Förderung erfolgen.

 

3. Was muss ich bei verschobenen oder abgesagten Prüfungsterminen beachten?

Die Prüfungsvorbereitungsphase kann für maximal drei Monate gewährt werden, unabhängig davon, ob Prüfungstermine verschoben oder abgesagt werden. Es besteht insofern ein Wahlrecht, zu welchem Zeitpunkt Sie das Darlehen für die Prüfungsvorbereitungszeit in Anspruch nehmen wollen. Nach Ausschöpfen des Anspruchs ist eine nochmalige Förderung jedoch nicht möglich.

 

4. Was muss ich bei der Wiederaufnahme meiner Fortbildung beachten?

Sollten Änderungen an Ihrem Fortbildungsplan entstehen, bitten wir Sie, uns unverzüglich darüber zu informieren.

Sobald die Fortbildungsträger eine konkrete Planung aufstellen können, wie die Maßnahme fortgesetzt wird, bitten wir Sie mit entsprechenden Nachweisen (i. d. R. Formblatt B) einen Änderungsantrag zu stellen. In begründeten Einzelfällen kann eine Weiterbewilligung unter Vorbehalt auch eher erfolgen. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit uns in Verbindung.

 

5. Wie kann ich die Zeit zwischen dem letzten Unterrichtstag und meiner (verschobenen) Prüfungsphase finanziell überbrücken?

Unterhaltsbeitrag, Erhöhungsbeträge und Kinderbetreuungszuschlag enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird.

Während der Prüfungsvorbereitungsphase besteht jedoch nach wie vor ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der KfW. Dieser kann maximal für drei Monate gewährt werden, unabhängig davon, ob Prüfungstermine verschoben oder abgesagt werden. Insofern besteht ein Wahlrecht, zu welchem Zeitpunkt Sie das Darle-hen für die Prüfungsvorbereitungszeit in Anspruch nehmen wollen. Bitte beachten Sie jedoch, dass nach Ausschöpfen des Anspruchs eine nochmalige Förderung der Prü-fungsvorbereitungsphase nicht möglich ist.

 

6. Kann ich zusätzliches Einkommen während der Pandemie erzielen und was muss ich dabei beachten?

Für ab dem 1. März 2020 vorübergehend wegen der COVID-19-Pandemie aufgenommene oder aufgestockte Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen gilt:
Die Einkünfte der Teilnehmerin/des Teilnehmers bleiben bei der Berechnung des für die AFBG-Förderungsleistung maßgeblichen anrechenbaren Einkommens vollständig ohne Berücksichtigung.

Bei aufgestockten, bereits vorher aufgenommenen Tätigkeiten bleibt die Differenz der entsprechend höheren Einkünfte im Verhältnis zu den bereits vorher erzielten Einkünften unberücksichtigt.

Dies gilt jedoch nur für Tätigkeiten, die aufgenommen oder aufgestockt wurden, um sich speziell zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zusätzlich zu engagieren und demnach nicht für Pflichtpraktika oder ähnliche Tätigkeiten.

Die Regelung soll bis zum Ende des Monats gelten, in dem die Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag festgestellt und bekannt gemacht wird.

Bitte beachten Sie, dass Sie bei Erhalt eines Unterhaltsbeitrages in jedem Fall verpflichtet sind, uns sämtliche Änderungen in Ihren Einkommensverhältnissen mitzuteilen.

1. Sind nur persönliche Beratungen vor Ort förderfähig?

Nein, auch telefonische Beratungen und Videokonferenzen können als förderfähig anerkannt werden. Entscheidend ist, dass Ihnen oder Ihrem Unternehmen die notwendigen Beratungsinhalte nachhaltig vermittelt werden können.

 

2. Was ist zu tun, wenn der geplante Beratungszeitraum nicht eingehalten werden kann?

Zeigen Sie uns die zeitliche Verschiebung an und beantragen Sie die Verlängerung des Bewilligungszeitraumes. Wir prüfen, ob eine Verlängerung des Zeitraums für die Durchführung Ihres Vorhabens möglich ist.

1. Sollen Träger Kurzarbeit beantragen, wenn Kurse beispielsweise mangels Teilnehmer ausfallen?

Wenn Unternehmen aufgrund Corona Kurzarbeit anordnen, können Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Dieses muss vom Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Diese prüft dann im Einzelfall, ob die Voraussetzungen vorliegen. Anspruch kann schon bestehen, wenn 10 % der Belegschaft von Arbeitsausfällen betroffen sind.

Weitere Informationen zur Kurzarbeit

 

2. Wie soll ich als Bildungsträger mit Schulschließungen bzw. dem Aussetzen der Schulpflicht umgehen?

Sofern dies gefahrlos möglich ist, können alternative projektbezogene Aktivitäten durchgeführt werden. In jedem Fall wird dringend angeraten, eine hinreichende Dokumentation getroffener Entscheidungen durchzuführen und die zuwendungsrechtlichen Vorgaben wie auch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

Kann die Einrichtung von Home-Arbeitsplätzen (Soft- und Hardware) gefördert werden?

Nein, wir verweisen auf die Fördermöglichkeit des Bundes: Projektträger ist die Euronorm GmbH (Telefon: 030 97003-333).

 Weitere Informationen (PDF, 52 kB)

Zur Orientierung bezüglich Anwendung und Höhe zu fördernder Ausgaben und Kosten für ESF-geförderte Projekte, deren Durchführung von der Corona-Pandemie beeinflusst wurde, steht Ihnen die  "Handreichung Abrechnung ESF Corona" (PDF, 117 kB) zur Verfügung.

1. Kann ich Ausgaben abrechnen, auch wenn das geförderte Vorhaben aufgrund der Coronakrise nicht beendet werden kann?

Kann das Vorhaben nicht beendet werden, da aufgrund der Coronakrise der Zuwendungszweck nicht mehr erreicht werden kann, werden die im Zusammenhang mit dem Vorhaben entstandenen förderfähigen Ausgaben gleichwohl gefördert. Förderfähig sind in diesem Zusammenhang auch anfallende Stornierungskosten.

Nicht förderfähig sind vermeidbare Ausgaben (Eingehen neuer, nicht mehr sinnvoller Verpflichtungen, Ausgaben aus kündbaren Verträgen, Beantragung Kurzarbeitergeld etc.). Zuwendungsempfänger haben durch entsprechende Anpassungsmaßnahmen die Ausgabe zu vermeiden oder zu reduzieren (Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit).

2. Was ist bei Unterbrechung/Änderung von Vorhaben zu beachten?

Kann das Vorhaben inhaltlich oder in zeitlicher Hinsicht nicht wie geplant umgesetzt werden und ist daher eine Unterbrechung der Vorhaben beziehungsweise eine Änderung in der Art der Durchführung (bspw. Umstellung auf digitale Formate oder Hausaufgaben) notwendig ist dies gegenüber der Bewilligungsstelle mittels Änderungsantrages anzuzeigen.

Insbesondere hinsichtlich einer Unterbrechung wird die Bewilligungsstelle, auch vor dem Hintergrund des Auslaufens der Förderperiode 2014 – 2020, über die Möglichkeit zur Verlängerung des Vorhabenszeitraumes entscheiden.

3. Kann ich Ausgaben, die trotz Unterbrechung der Maßnahme anfallen, abrechnen?

Wird das Vorhaben aufgrund der Coronakrise unterbrochen, sind die laufenden (im Grunde förderfähigen) Ausgaben förderfähig, sofern sie nicht durch den Zuwendungsempfänger reduziert werden können (Miete, Personalkosten).

 

4. Kann ich Mehrkosten, die aufgrund von Unterbrechungen anfallen, geltend machen?

Entstehen durch die Unterbrechung von Vorhaben zusätzliche Ausgaben, z. B. für Alternativangebote im Sinne der Weiterführung der Vorhaben, können diese auf Antrag der Zuwendungsempfänger vorbehaltlich der Förderfähigkeit und der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert werden. Bitte stellen Sie hierzu einen Änderungsantrag bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - (SAB), welche alle erforderlichen Abstimmungen zu den Einzelfällen mit dem zuständigen Fondsbewirtschafter oder der Verwaltungsbehörde ESF vornehmen wird.

5. Was muss ich tun, wenn mir Fördermittel im Voraus erwarteter Ausgaben ausgezahlt worden sind und diese aufgrund von Verzögerungen oder Lieferengpässen nicht innerhalb der nächsten 2 Monate ab Auszahlung eingesetzt werden können?

Eine Rückzahlung bereits erfolgter Vorauszahlungen bei Unterbrechung von Vorhaben auf Grund der Corona-Krise ist zunächst nicht erforderlich. Die Mittel können bei Fortsetzung der Vorhaben unmittelbar für förderfähige Ausgaben verwendet werden. Können im Voraus gezahlte Fördermittel auch nach Ablauf von 5 Monaten noch nicht für das Vorhaben eingesetzt werden, teilen Sie dies bitte mit entsprechender Begründung der Bewilligungsstelle gegenüber mit.

6. Kann die Abgabefrist des Verwendungsnachweises aufgrund von Schul- und Kitaschließungen verlängert werden?

Ja, die Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist auf Antrag möglich.

7. Werden geförderte Vorhaben, die wegen der Aussetzung der Schulpflicht nicht stattfinden können, trotzdem gefördert?

Bei Vorhaben, die z. B. wegen der Aussetzung der Schulpflicht bzw. Schließungen von Schulen und Kindertageseinrichtungen abgesagt oder verschoben werden müssen, sollten nach Möglichkeit die Fortsetzung vorhabensbezogener Tätigkeiten oder eine spätere Fortsetzung/kostenneutrale Verlängerung der Vorhaben geprüft werden, um die gesetzten Ziele der Vorhaben zu erreichen.

8. Erhalte ich als Teilnehmer einer ESF-geförderten Maßnahme die bewilligte Aufwandsentschädigung auch dann, wenn ich aus coronabedingten Gründen nicht beim Bildungsträger anwesend sein kann?

Nein, die bewilligte Aufwandsentschädigung für Teilnehmer kann nur gewährt werden, wenn der Teilnehmer vor Ort beim Träger anwesend war.

9. Muss ich als Projektträger Ausgleichszahlungen (z. B. Kurzarbeitergeld) für gefördertes Personal beantragen?

Kann ein Projekt nicht mehr sinnvoll durchgeführt werden, ist durch den Projektträger zu entscheiden, inwieweit staatliche Ausgleichszahlungen (z. B. Kurzarbeitergeld) in Anspruch genommen werden. Soweit keine förderfähigen Tätigkeiten im Sinne der Vorhaben mehr durchgeführt werden, entfällt eine Förderung der Personalkosten durch den ESF, auch mit Blick auf die Gleichbehandlung von Personen in Kurzarbeit, die nicht im Rahmen eines gefördeten Projektes beschäftigt sind.

10. Können Kosten für im Projekt durchgeführte Tests abgerechnet werden?

Ausgaben für Corona-Schnell- bzw. Selbsttests können ab dem 1. Januar 2021 in folgenden Fällen übernommen werden, soweit keine anderweitige Erstattung
der Ausgaben erfolgt:

  • die Durchführung des Vorhabens erfolgt als Präsenzveranstaltung,
  • die Durchführung der Corona-Schnell- bzw. Selbsttests ist für die Durchführung

des Vorhabens erforderlich.

Die Erforderlilchkeit ist vom ZWE i. R. d. Abrechnung zu begründen.

 

11. Ist die Installation von Luftreinigungsgeräten in Schulungsräumen förderfähig?

Der zusätzliche Nutzen von Luftreinigungsgeräten und damit die Notwendigkeit einer Anschaffung für die Vorhabensdurchführung ist neben den geltenden Hygieneregeln und den gegebenen Testmöglichkeiten nicht ohne umfangreiche Nachprüfungen darstellbar.

Eine Förderung aus dem ESF ist daher nicht möglich.

12. Welche alternativen projektbezogenen Tätigkeiten können Kindertageseinrichtungen und Schulen durchführen?

Kindertageseinrichtungen und Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sind derzeit durch die Auswirkungen des Coronavirus temporären Schließungen oder Einschränkungen im Betrieb unterworfen.

Für die Fortführung Ihrer Arbeit während der Schließzeit möchten wir Ihnen folgende Hinweise geben:

 Hinweise für Assistenten an KITA und Schulen (PDF, 208 kB)

  • Eine eventuelle Verlagerung des Dienstortest hat keine Auswirkungen auf die Personalkosten, solange Sie weiterhin für das Projekt (auch vorbereitend oder nachbereitend) tätig sind.

 ESF-Programm „Kinder stärken" – Hinweise für Fachkräfte in den ESF-geförderten Kitas (PDF, 224 kB) gültig bis 10.07.2020

 ESF-Programm „Kinder stärken" – Hinweise für Fachkräfte in den ESF-geförderten Kitas (PDF, 131 kB) gültig ab 14.12.2020

 ESF-Programm „Kinder stärken" – Hinweise für Fachkräfte der Kompetenz- und Beratungsstellen (PDF, 220 kB)

13. Was ist bei überbetrieblichen Lehrunterweisungen im Handwerk (ÜLU-Lehrgänge) und Verbundausbildung zu beachten?

Für alle Verbundlehrgänge des Ausbildungsjahres 2020/2021gilt, dass keine Abrundung von bereits geleisteten Tagen beim Verbundpartner erfolgen und in diesen Fällen auf die volle Teilnehmerwoche aufgerundet wird.

1. Was muss ich bei der Foto-Identifikation beachten?

Die Identifizierung des Antragstellers sowie der für den Vertragspartner bei der Beantragung auftretenden Personen kann gegenwärtig vereinfacht durchgeführt werden.

  • Halten Sie die Vorderseite Ihres amtlichen Lichtbildausweises zwischen Daumen und zwei Fingern so in die Kamera, dass keine Informationen verdeckt werden.
  • Halten Sie den Ausweis während der Aufnahme richtig herum und möglichst gerade.
  • Vermeiden Sie Spiegelungen und Lichteinfälle, die eine vollständige Erkennung der Inhalte Ihres Ausweisdokumentes verhindern.
  • Wählen Sie die Einstellungen Ihrer Kamera so, dass sich alle Informationen auf Ihrem Ausweis gut lesen lassen.

Ein Beispiel für die Foto-Identifikation/Legitimation finden Sie nachfolgend:

Bild

1. Können Mitarbeiter in Kurzarbeit abgerechnet werden?

Die Kosten, die dem Arbeitgeber entstehen, können abgerechnet werden. Bezogenes Kurzarbeitergeld ist von den förderfähigen Personalkosten (Gehalt, Lohn, Sozialversicherungsbeiträge) abzuziehen.

1. Können Beratungen durch die fachkundigen Stellen telefonisch durchgeführt werden?

Ja, Beratungen können auch telefonisch durchgeführt werden.

1. Wie wirkt sich der Bezug von Kurzarbeitergeld auf die GRW-Förderung aus?

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich förderunschädlich. Besonderheit Lohnkostenförderung - Bezogenes Kurzarbeitergeld im Vorhabenszeitraum wird nicht den förderfähigen Bruttolohnkosten zugerechnet, der Vorhabenszeitraum wird um den Zeitraum des Bezugs von Kurzarbeitergeld verlängert.

 

2. Was passiert, wenn die Arbeitsplatzauflage nicht eingehalten wird und dadurch ein Arbeitsplatzabbau droht?

Auf Antrag kann die 60-monatige Mittelzweckbindung um den Zeitraum der Arbeitsplatzverfehlung verlängert werden.

 

3. Was passiert, wenn die Arbeitsplatzauflage nicht eingehalten wird und dadurch geförderte Dauerarbeitsplätze nicht besetzt werden können?

Die Nichtbesetzung ist grundsätzlich förderunschädlich, wenn nachweislich Besetzungen dauerhaft am Arbeitsmarkt angeboten wurden (Besetzungsbemühungen).

1. Was ist zutun, wenn aufgrund der Coronakrise Fristen für die Einreichung von Unterlagen oder des Verwendungsnachweises nicht eingehalten werden können?

Bitte zeigen Sie uns die Verzögerungen rechtzeitig an. Im Rahmen der bestehenden Förderbedingungen werden wir versuchen, eine praktikable Lösung zu finden.

2. Kann ich Ausgaben abrechnen, auch wenn das geförderte Vorhaben aufgrund der Coronakrise nicht beendet werden kann?

Kann das Vorhaben nicht beendet werden, da aufgrund der Coronakrise der Zuwendungszweck nicht mehr erreicht werden kann, werden die im Zusammenhang mit dem Vorhaben entstandenen förderfähigen Ausgaben gleichwohl gefördert. Förderfähig sind in diesem Zusammenhang auch anfallende Stornierungskosten.

Nicht förderfähig sind vermeidbare Ausgaben (Eingehen neuer, nicht mehr sinnvoller Verpflichtungen, Ausgaben aus kündbaren Verträgen, Beantragung Kurzarbeitergeld usw.). Zuwendungsempfänger haben durch entsprechende Anpassungsmaßnahmen die Ausgaben zu vermeiden oder zu reduzieren (Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit).

3. Kann ich Ausgaben, die trotz Unterbrechung der Maßnahme anfallen, abrechnen?

Wird das Vorhaben aufgrund der Coronakrise unterbrochen, sind die laufenden (im Grunde förderfähigen) Ausgaben förderfähig, sofern sie nicht durch den Zuwendungsempfänger reduziert werden können (z. B. fixe Ausgaben/Kosten für Personal und Miete).

4. Wann kann ich mit dem Vorhaben beginnen?

Unabhängig von der Höhe der im Förderantrag zugrunde gelegten Ausgaben dürfen Sie mit Ihrem Vorhaben ab Antragstellung bei der SAB beginnen (Ziff. 1.4 der VwV zu § 44 SäHO gilt nicht).

5. Was muss ich tun, wenn mir Fördermittel im Voraus erwarteter Ausgaben ausgezahlt worden sind und diese aufgrund von Verzögerungen oder Lieferengpässen nicht innerhalb der nächsten 2 Monate ab Auszahlung eingesetzt werden können? Muss ich die Fördermittel nun zurückzahlen und sind Zinsen fällig?

Krisenbedingt ist die Frist für den Einsatz der Fördermittel auf 5 Monate ab Auszahlung verlängert worden. Sie haben also 5 Monate Zeit, die im Voraus ausgezahlten Fördermittel für Ihr Vorhaben einzusetzen. Für diesen Zeitraum sind keine Zinsen fällig.

6. Was ist zu tun, wenn der gemäß Zuwendungsbescheid festgelegte Bewilligungszeitraum nicht eingehalten werden kann?

Zeigen Sie uns die zeitliche Verschiebung an und beantragen Sie die Verlängerung des Bewilligungszeitraumes. Wir prüfen, ob eine Verlängerung des Zeitraums für die Durchführung Ihres Vorhabens möglich ist.

7. Werden geförderte Vorhaben, die wegen der Allgemeinverfügungen nicht stattfinden können, trotzdem gefördert?

Zuwendungsempfänger müssen prüfen, ob und ggf. durch welche geänderten Maßnahmen das Vorhaben noch sinnvoll zur Erreichung des Zuwendungszwecks fortgeführt werden kann.

1. Wo erhalte ich Informationen über die Absage oder Verschiebung einer Messe?

Der AUMA hält auf seiner Webseite aktuelle Informationen zu Verschiebungen und Absagen von Messe bereit.
 

2. Was ist zu tun, wenn die geplante Messe oder das geplante Symposium verschoben wird?

Zeigen Sie uns die Verschiebung der Messe (oder des Symposiums) an. Wir prüfen, ob eine Verlängerung des Zeitraums für die Durchführung Ihres Vorhabens möglich ist.
 

3. Sind die im Vorfeld entstandenen Kosten sowie die Ausgaben für die Stornierung einer Messe oder eines Symposiums förderfähig?

Nach der geltenden Mittelstandsrichtlinie sind diese Ausgaben nicht förderfähig. Inwieweit im Rahmen anderer Hilfsprogramme aufgrund Coronavirus diese Ausgaben noch berücksichtigt werden können, ist derzeit nicht bekannt.
 

4. Ist es möglich, an einer anderen Messe oder an einem anderen Symposium teilzunehmen, wenn die geplante Teilnahme abgesagt wird?

Die geförderte Teilnahme an einer anderen Messe ist dann möglich, wenn die Förderbedingungen auch für die alternative Messe erfüllt werden. Auf Antrag prüft die SAB die Umschreibung des Zuwendungsbescheides auf die alternative Messe (Symposium analoges Verfahren).

1. Sie haben Fragen zu den Soforthilfe-Programmen?

Alle Informationen zu den Corona-Soforthilfe-Programmen sowie eine Liste zu den wichtigsten Fragen und Antworten finden Sie unter den folgenden Links:

1. Kann ich in Ausnahmefällen für den Weiterbildungsscheck - betrieblich eine Zwischenauszahlung beantragen, obwohl die hierfür notwendigen Gesamtkosten von 20.000 EUR nicht erreicht werden?

Wenn die Förderung als Lehrgangsmodulpauschale bewilligt wurde, kann für bereits abgeschlossene Module auf besonderen Antrag eine Zwischenauszahlung erfolgen. Die Beantragung nehmen Sie wie gewohnt über das Förderportal der SAB vor und reichen eine entsprechende Begründung als Anlage ein.

 

2. Was muss ich tun, wenn die Weiterbildung oder ein Teil der Weiterbildung verschoben werden soll?

Nehmen Sie mit Ihrem Bildungsdienstleister Kontakt auf, sobald Sie diesen erreichen. Wenn Sie neue Termine für die Weiterbildung haben, teilen Sie uns diese formlos mit. Aus der Verschiebung Ihrer Weiterbildung entstehen Ihnen keine Nachteile, sofern sie im aktuellen Förderzeitraum bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen werden kann.

Sollten Sie uns bereits Informationen über verschobene Weiterbildungen zugesandt haben, haben wir diese zur Kenntnis genommen. Wir bitten um Verständnis, dass wir in der aktuellen Situation nicht in jedem Fall eine schriftliche Bestätigung erteilen können.