Corona Neustart Tourismus
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Beratungs-Hotline
Mo - Do: 8:00 - 18:00 Uhr, Fr: 8:00 - 15:00 Uhr0351 4910-1100
ab dem 01.07. ist die Antragstellung bis zum 31.08.2022 möglich
Bitte beachten Sie, dass mit dem Auslaufen der Kleinbeihilferegelung zum 30.06.2022 der Höchstbetrag der Zuwendung maximal € 200.000,00 beträgt.
Überblick
- bis zu 80 % Zuschuss für den Erhalt oder den Neustart touristischer Angebote
Wer wird gefördert
- kleine und mittlere Unternehmen
- kommunale Unternehmen
- Vereine
Was wird gefördert
- Maßnahmen im laufenden Jahr 2022 für die Wiederaufnahme des Betriebs der touristischen Einrichtung nach Betriebsbeschränkungen /-untersagungen
- Maßnahmen im laufenden Jahr 2022 zur Entwicklung und Umsetzung von Konzepten, die zur Wiederaufnahme touristischer Einrichtungen erforderlich sind, insbesondere die Umsetzung von coronabedingten Hygienekonzepten wie zum Beispiel Maßnahmen zur Gästelenkung und Ähnliches
- Leistungen und Zuschüsse aus Förderprogrammen des Bundes oder der Europäischen Union mit ähnlicher Zielrichtung, auch soweit diese während der Laufzeit des Programmes noch in Kraft treten, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Voraussetzungen
- Der Antragsteller erbringt im Freistaat Sachsen gewerbliche Dienstleistungen auf dem Gebiet des Tourismus.
- Das Vorhaben dient dem Wachstum des regionalen Tourismus. Das Angebot wird überwiegend touristisch genutzt und dient nicht vordergründig der Naherholung.
- Die zur Förderung beantragten Maßnahmen sind nicht förderfähig über die Corona-Unternehmenshilfen des Bundes.
- Der Umsatz im Jahre 2021 muss um mindestens 20 Prozent gegenüber dem Umsatz des Jahres 2019 eingebrochen sein.
- Die Gewährung der Zuwendung darf nicht zu einer Überkompensation führen. Weitere Hilfen des Freistaates Sachsen, des Bundes und der Europäischen Union sind zu berücksichtigen.
Konditionen
Ablauf/Verfahren
Verfahrensablauf
Bitte reichen Sie Ihren Antrag unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der SAB ein.
Rechtsgrundlagen/Infoblätter
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Formulare/Downloads
Antragstellung
Corona_FRL Neustart Tourismus_Antrag
67314
Erklärung Antrag_kein Unternehmen in Schwierigkeiten
61369
Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten
65222-1
De-minimis-Regel_Informationsblatt
60380
De-minimis_Antrag_Erklärung
60381
KMU-Informationsblatt
60300
KMU-Bewertung
60314
KMU-Bewertung_Anlage 1
60314-1
Unterschriftenblatt_Bankvollmacht
64663
Auszahlung
Verwendungsnachweis_Auszahlungsantrag_Zuschuss_WI_Muster
69201
Verwendungsnachweis
Verwendungsnachweis_Auszahlungsantrag_Zuschuss_WI_Muster
69201
Belegliste_Land_kurz
62584
FAQ
Ich habe bereits eine Förderung nach der Vorgängerrichtlinie Neustart Tourismus und Modellprojekte vom 28. April 2021 bewilligt bekommen. Kann ich erneut einen Antrag nach dieser Richtlinie stellen?
Wer kann einen Antrag stellen?
Welcher Zweck wird mit der Unterstützung verfolgt?
Welche Ausgaben sind förderfähig?
Welche Ausgaben sind nicht förderfähig?
Die Maßnahmen dürfen nicht förderfähig über die Corona-Unternehmenshilfen des Bundes sein. Was bedeutet das?
Die Gewährung der Zuwendung darf nicht zu einer Überkompensation führen. Weitere Hilfen des Freistaates Sachsen, des Bundes und der Europäischen Union sind zu be-rücksichtigen. Was bedeutet dies?
Was sind gewerbliche Dienstleistungen auf dem Gebiet des Tourismus?
Das Vorhaben ist Basis für das Wachstum des regionalen Tourismus. Was bedeutet dies? Was ist eine touristische Einrichtung?
Ich habe in diesem Jahr bereits eine Maßnahme durchgeführt. Kann ich hierfür eine Förderung beantragen?
Wie hoch ist die Förderung maximal?
Ich habe in den letzten drei Jahren bereits Zuwendungen als De-minimis-Beihilfe erhalten. Welche Förderung ist noch möglich?
Kann eine Auszahlung auch in 2023 erfolgen?
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