Kino-Förderung investiv Sachsen
(Ausschließlich Bearbeitung laufender Maßnahmen – keine Neuantragstellung.)
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Auch Sachsen ist von betrügerischen E-Mails und Webseiten im Zusammenhang mit den Soforthilfe-Programmen betroffen.
Bitte nutzen Sie ausschließlich die offiziellen Seiten der SAB, um Anträge zu stellen und achten Sie auf die korrekte Schreibweise von E-Mail-Adressen. Alle E-Mail-Adressen der SAB enden mit „@sab.sachsen.de“.
Wichtige Hinweise:
- Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt ausschließlich auf Antrag und gegen Vorlage bezahlter Rechnungen.
- Eine Antragstellung ist seit dem 01. Oktober 2020 nicht mehr möglich
Überblick
Die Antragstellung ist seit dem 01. Oktober 2020 nicht mehr möglich.
Mit dem Zuschuss "Kino-Förderung investiv Sachsen" unterstützt der Freistaat Sachsen den Kulturort Kino im Freistaat Sachsen, um diesen, insbesondere auch außerhalb von Ballungsgebieten, angesichts der Corona-Pandemie zu erhalten und zu stärken.
Die Unterstützung wird zur Finanzierung von investiven Umbau- und Ausstattungsmaßnahmen, die zur angemessenen Reduzierung der Ansteckungsgefahr, insbesondere mit dem SARS-CoV-2-Virus, in den öffentlichen und nichtöffentlichen Bereichen von kleinen Kinos erforderlich sind und nicht durch das „Zukunftsprogramm Kino“ gefördert werden können.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
Wer wird gefördert
Der Zuschuss richtet sich an Betreiber von ortsfesten Kinos mit Sitz im Freistaat Sachsen, die
- ein Kino mit bis zu drei Leinwänden und
- mehr als 100 Vorführungen in
- einem mindestens neun Monate fortlaufenden Spielbetrieb in den Jahren 2017 bis 2019 betreiben.
Nicht gefördert werden
Sonderformen von Kinos:
- Pornokinos, Kinos in Hotels, Gaststätten, Krankenhäusern und Kasernen
Was wird gefördert
Finanziert werden investive Umbau- und Ausstattungsmaßnahmen, die zur angemessenen Reduzierung der Ansteckungsgefahr, insbesondere mit dem SARS-CoV-2-Virus, in den öffentlichen und nichtöffentlichen Bereichen des Kinos erforderlich sind und die nicht durch das „Zukunftsprogramm Kino“ gefördert werden können.
Die Förderung dient dem Ziel, den Kulturort Kino im Freistaat Sachsen, auch außerhalb von Ballungsgebieten, angesichts der Corona-Pandemie zu erhalten und zu stärken. Es soll ein Beitrag zur Sichtbarkeit des kulturell anspruchsvollen Kinofilms in der Fläche geleistet werden sowie einen Beitrag zur Erreichung gleichwertiger Lebensverhältnisse in den ländlichen Räumen.
Leistungen und Zuschüsse aus Förderprogrammen des Bundes oder der Europäischen Union mit ähnlicher Zielrichtung, auch soweit diese während der Laufzeit des Programmes noch in Kraft treten, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Mitteln, insbesondere mit Zuwendungen der Kommunen und der FFA, ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt.
Voraussetzungen
Der Antragsberechtigte ist
- Kino-Betreiber eines ortsfesten Kinos im Freistaat Sachsen mit bis zu drei Leinwänden und
- mehr als 100 Vorführungen in 2019 sowie einem mindestens neun Monate fortlaufenden Spielbetrieb in den Jahren 2017 bis 2019.
Konditionen
Ablauf/Verfahren
Zuständige Stelle
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB).
Verfahrensablauf
Wichtiger Hinweis:
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt ausschließlich auf Antrag für bezahlte Rechnungen.
Frist/Dauer
Anträge konnten bis zum 30. September 2020 bei der SAB gestellt werden.
Rechtsgrundlagen/Infoblätter
Richtlinie "Kino-Förderung investiv Sachsen" vom 6. August 2020 (PDF, 275 kB)
Formulare/Downloads
Aktuelle Meldungen
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