Kommunaldarlehen Hochwasser 2010
Überblick
Hinweis:
Programm ist ausgelaufen.
Seit 31.12.2011 ist eine Antragstellung nicht mehr möglich.
Mit diesem Programm werden Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an öffentlichen Einrichtungen und der kommunalen Infrastruktur gefördert, sofern diese durch das Hochwasser im August 2010 bzw. im September 2010 entstanden sind und soweit sie nicht von für diesen Zweck gebundenen Versicherungsleistungen, Spenden oder sonstigen Finanzmitteln Dritter abgedeckt werden. Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation sowie Hangrutsch sind dabei eingeschlossen.
Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände, Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Träger klösterlicher Einrichtungen sowie Körperschaften im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz – SächsKiStG) vom 14. Februar 2002; zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2009 (SächsGVBl. S. 153).
Fördervoraussetzung ist bei Gebietskörperschaften die Bestätigung der jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörde, im Übrigen der zuständigen Gemeindeverwaltung, über die Beschädigung der geförderten Objekte durch das Hochwasser im August 2010 bzw. im September 2010.
Die Schadenshöhe muss durch einen Kostenvoranschlag, eine Rechnung oder ein Gutachten eines unabhängigen Dritten (z.B. Architekten, Bauleiter, Bausachverständigen oder sonstigen Sachverständigen der Versicherung) belegt werden.
Die Förderung erfolgt durch die Vergabe von zinsverbilligten Darlehen.
Wer wird gefördert
Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände, Anstalten und Zweckverbände
Was wird gefördert
Die Beseitigung von Schäden an öffentlichen Einrichtungen und der kommunalen Infrastruktur, welche durch das Hochwasser im August 2010 bzw. im September 2010 entstanden sind.
Konditionen
Ablauf/Verfahren
Zuständige Stelle
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB). Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der SAB einzureichen.
Frist/Dauer
Anträge können auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bis zum 31. Dezember 2011 gestellt werden. Ein vor Antragstellung erfolgter Vorhabensbeginn ist nicht förderschädlich sofern ein Antrag auf Förderung bis zum 30. November 2011 gestellt wird.
Darlehensauszahlungen sind bis zum 31. Dezember 2014 möglich.
Rechtsgrundlagen/Infoblätter
VwV SMI Aufbauhilfe Sommerhochwasser 2010 vom 02. November 2010
Infoblatt
- HW 2010 KommD_Merkblatt
68003