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Soforthilfedarlehen "Sachsen hilft sofort"

Liquiditätsbedarf für Unternehmen während der Corona-Krise

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Wichtige Hinweise

  • Dieses Programm steht für eine Antragstellung derzeit nicht zur Verfügung. 
  • Wir möchten Sie darüber informieren, dass das Verwendungsnachweisverfahren für das Corona Soforthilfe-Darlehen begonnen hat. Sie werden von uns in einem Schreiben zur Einreichung des Verwendungsnachweises über das Förderportal gesondert aufgefordert.

Was bietet mir das Förderprogramm?

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​​​​​​​​4-5 schlagkräftige Argumente für den Kunden, die dieses Förderprogramm charakterisieren

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​​​​​​​Was wird nicht gefördert (Förderausschlüsse)?


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Hinweise zum Befüllen des Templates:
​​​​​​​Wer wird nicht gefördert?


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​​​​​​​Optional, möglichst Inhalte unter "Was wird gefördert?" bzw. "Wer wird gefördert?" platzieren.


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Konditionen in Stichpunkten in der jeweiligen Kategorie (Überschrift, kein weiteres Unterakkordeon) auflisten.
bei Zuschüssen:
Zuschusshöhe und Auszahlung
Verwendungsnachweis
Kombination mit anderen Fördermitteln

Zinssätze, Laufzeiten und Tilgung

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Kredithöhe und Auszahlung

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Rückzahlung / vorzeitige Rückzahlung und Sondertilgung

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Verwendungsnachweis

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Sicherheiten

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Beihilferechtliche Regelungen

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Kombination mit anderen Fördermitteln

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Hinweise zum Befüllen des Templates:
​​​​​​​das Vorgehen in Stichpunkten auflisten


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Hilfestellung zur elektronischen Antragstellung

{{Datenschutzhinweise für Kunden - Interessenten (DSGVO) | 64005}}

{{Unterschriftenblatt_Bankvollmacht | 64663}}

{{Erklärung des wirtschaftlichen Berechtigten | 65222-1}}

{{Bestätigung eines sachverständigen Dritten (generell bei Antragstellung nach dem 30.06.2020) | 67312}}

{{Bestätigung eines sachverständigen Dritten (bei einem Jahresumsatz größer 1 Mio. EUR) | 67305}}

Nutzen Sie folgenden Vordruck, wenn Sie zur Einreichung eines Verwendungsnachweises aufgefordert wurden.

{{Corona-Soforthilfe-Darlehen Verwendungsnachweis vertieft | 67317}}

Die Rückzahlung wird mit dem Darlehensvertrag vereinbart. Gemäß RL Soforthilfe-Darlehen vom 15. April 2020 ist ein Darlehen 36 Monate tilgungsfrei. Danach erfolgt die Tilgung in gleichmäßigen vierteljährlichen Raten.

Eine Sondertilgung kann nur einmal pro Jahr zu einem der regulären vierteljährlichen Tilgungstermine vorgenommen werden. Abweichende Regelungen entnehmen Sie dem Darlehensvertrag. Wenn der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig innerhalb von drei Jahren nach dem Datum der Darlehenszusage in Höhe von 90 % des Darlehensbetrages durch Sondertilgungen zurückgezahlt hat, ist der restliche Darlehensbetrag erlassen. Sofern das Darlehen nicht vollständig für den beantragten Liquiditätsbedarf benötigt und verwendet wurde, ist „Darlehensbetrag“ im Sinne des vorstehenden Satzes nur der Teil des Darlehens, der für den beantragten Liquiditätsbedarf benötigt und verwendet wurde.

Wir möchten Sie darüber informieren, dass das Verwendungsnachweisverfahren für das Corona Soforthilfe-Darlehen begonnen hat. Sie werden von uns in einem Schreiben zur Einreichung des Verwendungsnachweises über das Förderportal gesondert aufgefordert.

Der Begriff des Unternehmen in Schwierigkeiten setzt auf den Vorgaben des Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU auf (veröffentlicht im Amtsblatt der EU 2014/C/249/01 vom 31. Juli 2014). Danach ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn eine der dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Sofern Sie sich bezüglich des Zutreffens der Voraussetzungen nicht sicher sind, empfehlen wir Ihnen sich mit Ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abzustimmen. Sie finden die in der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen auch in unserem Vordruck {{Erklärung des Antragstellers - kein "Unternehmen in Schwierigkeiten | 61369}}.

Junge Unternehmen, die noch keine drei Jahre bestehen, gelten nur dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn das Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder zum Stichtag zahlungsunfähig oder überschuldet war.

Bitte richten Sie dafür einen entsprechenden Antrag an die SAB. In diesem Zusammenhang bitten wir um Ihr Verständnis, dass sich derzeit aufgrund der Vielzahl an eingehenden Anträgen die Bearbeitungszeit verzögern kann. Sollten Sie während dieser Bearbeitungszeit ein Darlehensangebot erhalten, müssen Sie dieses nicht annehmen.

Ja, beide Programme sind kombinierbar und schließen sich nicht aus. Bitte beachten Sie dabei jedoch, dass die Förderung insgesamt den tatsächlichen Liquiditätsbedarf nicht übersteigen darf. Dabei kann bis zur Höhe des Liquiditätsbedarfs für den Sach- und Finanzaufwand für drei Monate ab Antragstellung der Soforthilfe-Zuschuss Bund beantragt werden, soweit die Antragsvoraussetzungen erfüllt sind. Für den Liquiditätsbedarf, der nicht über einen Zuschuss abgedeckt wird, kann bei Erfüllung der Antragsvoraussetzungen ein Soforthilfe-Darlehen beantragt werden.

Die Anzahl der Beschäftigten wird auf Basis des Vollzeitäquivalents ermittelt. Bei der Bestimmung der Vollzeitäquivalente sind auch Teilzeitkräfte und 450 Euro-Jobs mit den folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

Mitarbeiter bis zu 20 Stunden = Faktor 0,5
Mitarbeiter bis zu 30 Stunden = Faktor 0,75
Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Nein, Bedingung für die Antragstellung ist, dass das Unternehmen vor dem 31. Dezember 2019 am Markt tätig war und Umsätze erzielt hat.

Ja, eine Antragstellung ist möglich, da das Unternehmen bereits vor dem 31. Dezember 2019 am Markt tätig war und Umsätze erzielt hat.

Ja, ein Einzelunternehmer ist antragsberechtigt, wenn er über eine sächsische Steuernummer für sein Unternehmen verfügt. Der private Wohnort des Unternehmers (außerhalb von Sachsen) ist hier nicht relevant.

Auch ein Unternehmen mit Sitz außerhalb Sachsens aber mit Betriebsstätte innerhalb Sachsens kann hinsichtlich des Liquiditätsbedarfes der Betriebsstätte gefördert werden. Dies betrifft nicht die Fallgruppe Einzelunternehmer oder Freiberufler (siehe vorstehende FAQ).

Auch in diesem Fall kann nur ein Darlehen für das Unternehmen bewilligt werden. Die Darlehenshöhe bestimmt sich nach dem summierten Liquiditätsbedarf der betroffenen Betriebsstätten in Sachsen (bis zur Maximalhöhe laut Richtlinie) und ist beim Verwendungsnachweis auch zu belegen.

Wir möchten Sie darüber informieren, dass das Verwendungsnachweisverfahren für das Corona Soforthilfe-Darlehen begonnen hat. Sie werden von uns in einem Schreiben zur Einreichung des Verwendungsnachweises über das Förderportal gesondert aufgefordert.

Die Schätzung des Liquiditätsbedarfs basiert auf den zahlungsorientierten weiterlaufenden Betriebsausgaben abzüglich der erwarteten eingehenden Umsatzerlöse für die nächsten 4 Monate. Eine Aussage über diesen Zeitraum hinaus ist nicht Gegenstand der Erklärung im Antrag.

Zu den Betriebsausgaben zählen:
- die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind
- der tatsächliche Unternehmerlohn für Einzelunternehmer, Solo-Selbstständige, Freiberufler bis zu einem Höchstbetrag von max. insgesamt 6.500 EUR für 4 Monate 
- bei juristischen Personen (auch bei einer GbR) oder bei Angestellten von Einzelunternehmern die regulären Personalkosten (inkl. Geschäftsführergehälter), die nicht durch Kurzarbeitergeld o. a. gedeckt sind (ohne Obergrenze)
- Zahlungen (Anzahlungen oder Zahlungen auf Rechnungen für Leistungen) an Lieferanten/ Dienstleistungserbringer aufgrund von bestehenden (vor der Krise abgeschlossenen) Verträgen, auch wenn diese krisenbedingt nicht zu Umsatzerlösen geführt haben.

Bei Unternehmen über 1 Mio. EUR Jahresumsatz ist die vollständige Erklärung des sachverständigen Dritten auf dem Vordruck (ohne Streichungen und Einschränkungen) Voraussetzung für die Bearbeitung des Soforthilfe-Darlehens.

Das Darlehen darf nicht zur Umschuldung von bestehenden Betriebsmittelfinanzierungen verwendet werden (kein Einsatz zum Zweck der Sondertilgung bestehender Kredite).

Nein, dies ist keine zwingende Voraussetzung.

Zur Antragstelllung ist generell der Vordruck {{Bestätigung eines sachverständigen Dritten (generell bei Antragstellung nach dem 30.06.2020) | 67305}} von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer auszufüllen und mit dem Antrag einzureichen. Zusätzlich müssen Antragsteller mit einem Jahresumsatz im Jahr 2019 von größer 1 Mio. EUR der Vordruck {{Bestätigung eines sachverständigen Dritten (bei einem Jahresumsatz von 1 Mio. EUR) | 67312}} einzureichen. 
 

Aus einem vorläufigen Nutzerkonto im Förderportal, welches noch nicht in ein vollumfängliches Nutzerkonto gewandelt wurde, kann jeweils nur ein Antrag gestellt werden. Um weitere Anträge aus dem Förderportal zu stellen, ist entweder der Wandel des vorläufigen in ein vollumfängliches Nutzerkonto abzuwarten (dies erfolgt bei der Bewilligung des ersten im Förderportal gestellten Antrages). Alternativ kann in dringenden Fällen die erneute Registrierung mit einer neuen Kundenkennung für ein weiteres, vorläufiges Nutzerkonto im Förderportal erfolgen und daraus der weitere Antrag gestellt werden.

Bitte nutzen Sie dafür die Funktion „Passwort vergessen“. Nach einem Klick auf diesen Button und der Eingabe Ihrer Daten erhalten Sie in Kürze eine E-Mail mit Ihrem neuen Passwort.

Bitte prüfen Sie Ihre Nutzerkennung und versuchen Sie es erneut. Sollten Sie bereits ein vollumfängliches Nutzerkonto besitzen, entspricht Ihre Nutzerkennung Ihrer Kundennummer.

Bitte melden Sie sich dazu mit Ihrer Nutzerkennung und Ihrem Passwort im Förderportal an. Klicken Sie bitte anschließend auf die Kachel „Vorhaben“ und öffnen Sie nun das erstellte Vorhaben per Klick. Anschließend wählen Sie das Feld "Aufgaben" aus und können unter "Mitteilung versenden/Unterlagen nachreichen" die fehlenden Dokumente hochladen. Zum Schluss klicken Sie auf „Mitteilung /Unterlagen übermitteln“. Damit sind die fehlenden Unterlagen eingereicht.

Bitte melden Sie sich mit Ihrer Nutzerkennung und Ihrem Passwort im Förderportal an. Um vorliegende Dokumente oder den Bescheid einsehen zu können, klicken Sie auf die Kachel „Vorhaben“ und öffnen Sie das erstellte Vorhaben per Klick. Anschließend wählen Sie das Feld „Verlauf“. Hier finden Sie alle vorliegende Dokumente.

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