Soforthilfe-Zuschuss "Härtefälle Kultur"
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Beratungs-Hotline
Mo - Fr: 8:00 - 18:00 Uhr0351 4910-1100
Wichtiger Hinweis für Clubbesitzer/Betreiber kultureller Spielstätten
Clubbesitzer/Betreiber kultureller Spielstätten, die im Haupterwerb Einzelunternehmer oder selbständige Angehörige der freien Berufe sind, beantworten bitte folgende Abfrage bei der Antragstellung im Förderportal mit „ja“. Die Abfrage findet sich im Bereich „Zuwendungsvoraussetzungen“.
Sollte es dennoch Probleme bei der Antragstellung geben, wenden Sie sich bitte an unsere Kundenberater unter 0351 4910-1100.
Aktuelle Information:
Die Richtlinie wurde am 13. November 2020 geändert:
- Sie können Liquiditätsbedarf nunmehr auch für das gesamte Jahr 2021 geltend machen.
- Sie können jeweils für die Jahre 2020 und 2021 ein Zuschuss bis zu 10.000 EUR beantragen. Weisen Sie einen höheren Liquiditätsbedarf nach, kann der Zuschuss bis zu 50.000 EUR jährlich betragen.
- Die Frist für die Beantragung des Zuschusses ist bis zum 20. November 2021 verlängert.
- Mit Inkrafttreten der Richtlinie sind auch Träger von kleinen und mittleren kulturellen Spielstätten in den Bereichen Darstellende Künste und Musik antragsberechtigt.
Die Beantragung der Mittel auf Grundlage dieser Änderungen ist ab sofort möglich.
Auch Sachsen ist von betrügerischen E-Mails und Webseiten im Zusammenhang mit den Soforthilfe-Programmen getroffen.
Sicherheitshinweis:
Bitte nutzen Sie ausschließlich die offiziellen Seiten des SAB-Förderportals, um elektronische Anträge zu stellen und achten Sie auf die korrekte Schreibweise von E-Mail-Adressen. Alle E-Mail-Adressen der SAB enden mit „@sab.sachsen.de“.
Wichtige Hinweise zur Antragstellung:
Der Antrag ist im Namen des Trägers (Unternehmen, Organisation) zu stellen, für den die Förderung beantragt wird. Einen Leitfaden hierfür finden Sie in der Hilfestellung zur elektronischen Antragstellung (PDF, 635 kB) .
Für die Antragsbearbeitung benötigen wir die beidseitigen Personalausweiskopien der Vertretungsberechtigten des Trägers entsprechend der Regelungen zur Vertretungsberechtigung in der Satzung. Das heißt, je nach Regelung sind ggf. Personalausweiskopien mehrerer Personen im Förderportal hochzuladen.
Hinweis zur Auszahlung:
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt ausschließlich auf die Bankverbindung, die gegenüber der Finanzverwaltung z. B. im Rahmen Ihres Körperschaftsteuerbescheids angegeben wurde. Geben Sie diese Bankverbindung bei der Antragstellung an.
Verwendungsnachweisprüfung
Die Verwendungsnachweisprüfung für dieses Programm ist noch nicht gestartet. Sobald dies möglich ist, stellen wir Ihnen die Informationen und Dokumente zur Verfügung.
Überblick
Mit dem Zuschuss unterstützt der Freistaat Sachsen
- gemeinnützig anerkannte freie Träger im Bereich Kunst und Kultur,
- freie Träger im Bereich Kunst und Kultur ohne anerkannte Gemeinnützigkeit,
- Unternehmen des Privatrechts in Form von Personengesellschaften,
- Träger von kleinen und mittleren kulturellen Spielstätten in den Bereichen Darstellende Künste und Musik, die im Haupterwerb Einzelunternehmer oder selbständige Angehörige der Freien Berufe sind (Weitere Zuwendungsvoraussetzungen finden Sie unter der Rubrik “Wer wird gefördert?”.)
deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit infolge der amtlichen Maßnahmen während der Corona-Pandemie beeinträchtigt ist.
Freiberufler sind nicht antragsberechtigt, es sei denn, es handelt sich um Träger von kleinen und mittleren kulturellen Spielstätten in den Bereichen Darstellende Künste und Musik.
Die Unterstützung wird zur Überbrückung finanzieller Engpässe gewährt, die zwischen 15. März 2020 und 31. Dezember 2020 bzw. zwischen 01. Januar 2021 und 31. Dezember 2021 entstanden sind bzw. entstehen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
Wer wird gefördert
Der Zuschuss richtet sich an
- gemeinnützig anerkannte juristische Personen des Privatrechts,
- juristische Personen des Privatrechts ohne anerkannte Gemeinnützigkeit (auch Personengesellschaften),
- Unternehmen des Privatrechts in Form von Personengesellschaften,
- Träger von kleinen und mittleren kulturellen Spielstätten in den Bereichen Darstellende Künste und Musik, die im Haupterwerb Einzelunternehmer oder selbständige Angehörige der Freien Berufe sind, sofern
- der Betrieb einer kulturellen Spielstätte ihr hauptsächlicher Unternehmenszweck ist,
- die Spielstätte mindestens 24 kulturelle Veranstaltungen pro Jahr vorweisen kann (Nachweis anhand des Jahresprogramms 2019),
- die Veranstaltungen allgemein öffentlich zugänglich sind und
- die Spielstätte maximal 2.000 Besucherplätze (sitzend/stehend) hat.
die satzungsgemäß als freie Träger in einem der folgenden Bereiche der Förderung von Kunst und Kultur tätig sind:
- Bibliotheken, Literatur
- Bildende Kunst
- Darstellende Künste
- Film
- Heimat- und sonstige Kulturpflege, einschließlich Festivals
- Kulturelle Bildung (Kulturelle Spielstätten)
- Museen, Sammlungen, Ausstellungen
- Musik
- Soziokultur
- Zoologische und Botanische Gärten, Landschaftsparks
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass Sie Ihren Sitz bereits vor dem 15. März 2020 im Freistaat Sachsen hatten und überwiegend im Freistaat Sachsen tätig sind.
Als überwiegend wirtschaftlich tätiger Träger sind Sie antragsberechtigt, wenn Sie nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung [EU] Nr. 651/2014) waren.
Nicht gefördert werden
Von einer Förderung ausgeschlossen sind Volkshochschulen, Kirchgemeinden oder sonstige Religionsgemeinschaften sowie Stadt- und Mehrzweckhallen.
Freiberufler sind nicht antragsberechtigt, es sei denn, es handelt sich um Träger von kleinen und mittleren kulturellen Spielstätten in den Bereichen Darstellende Künste und Musik.
Was wird gefördert
Mit dem Zuschuss unterstützt der Freistaat Sachsen freie Träger im Bereich Kunst und Kultur, die infolge amtlicher Maßnahmen während der Corona-Pandemie mit Einschränkungen konfrontiert sind, die sich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieser Träger auswirken.
Ziel ist es, durch den Zuschuss finanzielle Engpässe zu überbrücken, die im Verlauf des Jahres 2020 entstehen, und so die Existenz der Träger zu sichern sowie zum Fortbestand der vielfältigen Kulturlandschaft beizutragen.
Im Rahmen der Förderung können Sie Liquiditätsbedarf geltend machen, der aus unabweisbaren Einnahmeausfällen (coronabedingte Mindereinnahmen) und/oder notwendige zusätzliche Betriebsausgaben (coronabedingte Mehrausgaben, z. B. für Hygienemaßnahmen, digitale Angebote als Veranstaltungsersatz) entsteht.
Leistungen Dritter, die Sie erhalten haben oder beanspruchen können, sind vom Liquiditätsbedarf abzuziehen (z. B. Zuschüsse des Bundes einschließlich der Überbrückungshilfe, Leistungen der Kommunen und Kulturräume, Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz, Versicherungsleistungen).
Es ist nur möglich, gleichzeitig mehrere Zuschussprogramme des Freistaates Sachsen mit ähnlicher Zielrichtung in Anspruch zu nehmen, wenn die Summe der Zuschüsse den Bedarf nicht übersteigt (keine Überkompensation).
Konditionen
Ablauf/Verfahren
Zuständige Stelle
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB)
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Förderung ist unter Verwendung der vorgegebenen Antragsformulare bei der SAB einzureichen.
Verwenden Sie dazu bitte unser Förderportal .
Wichtiger Hinweis:
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt ausschließlich auf die Bankverbindung, die gegenüber der Finanzverwaltung z. B. im Rahmen Ihres Körperschaftsteuerbescheids angegeben wurde. Geben Sie diese Bankverbindung bei der Antragstellung an.
Frist/Dauer
Anträge können bis spätestens 20. November 2021 bei der SAB gestellt werden.
Rechtsgrundlagen/Infoblätter
Richtlinie Corona - Härtefälle Kultur vom 25. Juni 2020
Kosten
Für die Antragsbearbeitung erhebt die SAB keine Gebühren.
Die Verwendungsnachweisprüfung für dieses Programm ist noch nicht gestartet. Sobald dies möglich ist, stellen wir Ihnen die Informationen und Dokumente zur Verfügung.
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