Integrative Maßnahmen - Teil 2 - Unterstützung der Landkreise und Kreisfreien Städte - Die Förderung erfolgt 2019/2020 über die Sächsische Kommunalpauschalenverordnung vom 2. Januar 2019.
Überblick
Zweck der Förderung ist es, die Integration und gleichberechtigte Partizipation von Personen mit Migrationshintergrund in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu verbessern und den gesellschaftlichen Zusammenhalt zwischen Personen mit und ohne Migrationshintergrund in der sächsischen Gesellschaft zu stärken. Die Förderung folgt dem Grundverständnis, dass Integration ein gesamtgesellschaftlicher Prozess ist und dass sowohl Personen mit Migrationshintergrund als auch die Mehrheitsgesellschaft gefordert sind, diesen Prozess aktiv und gemeinsam zu gestalten.
Die Definition der Personen mit Migrationshintergrund folgt der Definition gemäß Mikrozensus des Statistischen Bundesamts. Demnach zählen zur Bevölkerung mit Migrationshintergrund alle Personen, die nach 1949 auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind, alle in Deutschland geborenen Ausländer/-innen und alle in Deutschland mit deutscher Staatsangehörigkeit Geborene mit zumindest einem zugezogenen oder als Ausländer in Deutschland geborenen Elternteil. Der Migrationsstatus einer Person wird somit sowohl aus ihren persönlichen Merkmalen zu Zuzug, Einbürgerung und Staatsangehörigkeit wie auch aus den entsprechenden Merkmalen der Eltern abgeleitet.
Der Freistaat Sachsen unterstützt die Landkreise und Kreisfreien Städte bei aktuellen Herausforderungen in der Integrationsarbeit vor Ort, in ihrem Engagement für den gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie bei der Förderung der Potenziale der Personen mit Migrationshintergrund.
Schwerpunkte der Förderung sind:
- Unterstützung der Integrationsarbeit vor Ort durch Förderung
a) von „kommunalen Integrationskoordinatoren“ bei den Landkreisen zur Unterstützung der Amts- und Verantwortungsträger in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden und
b) einer zusätzlichen „Koordinationskraft Integration“ je Landkreis / je Kreisfreier Stadt (ein VZÄ) insbesondere zur Stärkung der Arbeit lokaler und regionaler Netzwerke oder für Koordinierungsaufgaben im Bereich Integration; - Unterstützung von niedrigschwelligen und ehrenamtlich getragenen Initiativen in den Bereichen Spracherwerb, Orientierung sowie Sprach- und Kulturmittlung, die mit kommunalen Trägern, Trägern der freien Wohlfahrtspflege, gemeinnützigen Trägern oder anerkannten Religionsgemeinschaften sowie deren Untergliederungen kooperieren können;
- Unterstützung von Kommunen oder der von ihnen mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragten Träger durch eine anteilige Förderung von Ausgaben, die in Verbindung mit der Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes entstehen können.
- Aufbau und Koordinierungsaufgaben von Servicestellen für Sprach- und Integrationsmittler und Gemeindedolmetscherdienste für Landkreise (mit kreisangehörigen Kommunen) und Kreisfreie Städte durch Förderung von bis zu 1,5 VZÄ pro Landkreis und Kreisfreier Stadt.
Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Sie können die Maßnahmen selbst durchführen oder die Zuwendung für Maßnahmen der vorgenannten Nummern 2, 3 und 4 als Erstempfänger an natürliche und gemeinnützige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Untergliederungen weiterleiten.
Wer wird gefördert
Antragsberechtigt sind die Landkreise und Kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen.
Was wird gefördert
Gefördert werden Kommunen bei aktuellen Herausforderungen in der Integrationsarbeit vor Ort, in ihrem Engagement für den gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie bei der Förderung der Potenziale der Personen mit Migrationshintergrund.
Voraussetzungen
Bei Beantragung der Förderung einer „Koordinationskraft Integration“ ist eine Konzeption vorzulegen, die die zusätzlichen Aufgaben dieser Koordinationskraft im Kontext der bereits geleisteten Arbeit des Landkreises / der Kreisfreien Stadt (wie z.B. vorhandene Integrationskonzepte oder ähnliches) sowie die organisatorischen Ansätze für die Umsetzung der oben genannten Nummern 2 und 3 beschreibt.
Bei der Umsetzung der Maßnahmen sollen regionale oder sektorale Kooperationspartner eingebunden werden.
Eine Förderung ist ausgeschlossen für:
- Aufwendungen, die bereits mit der Kostenpauschale nach § 10 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes (insbesondere Aufwandsentschädigung für in Anspruch genommene Arbeitsgelegenheiten im Sinne von § 5 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes) abgegolten werden;
- Maßnahmen, die nach der FRL „Wir für Sachsen“ vom 10. Oktober 2007 gefördert werden (Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Personen);
- Maßnahmen, die nach der FRL – Soziale Betreuung Flüchtlinge vom 8. Juli 2015 gefördert werden sowie
- zuwendungsfähige Ausgaben, soweit für diese anderweitige Mittel des Freistaates Sachsen, des Bundes oder europäischer Förderprogramme in Anspruch genommen werden können.
Konditionen
Ablauf/Verfahren
Zuständige Stelle
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB). Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der SAB einzureichen.
Frist/Dauer
Der Antrag ist bis zum 30. Juni eines Vorjahres zu stellen.
Rechtsgrundlagen/Infoblätter
Formulare/Downloads
Laden Sie sich die benötigen Antragsunterlagen für Ihr Förderprogramm hier herunter. Alternativ können Sie die Formulare direkt online ausfüllen: Über die Speicherfunktion können Sie Ihren Antrag jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt weiterbearbeiten.
Antrag
- Datenschutzhinweise für die Erhebung von personenbezogenen Daten Dritter
64006 - Datenschutzhinweise für Kunden / Interessenten (DSGVO)
64005 - Integration_Antrag_RL_Teil_2
60692 - Integration_Antrag_ Vorhabensübersicht_zu_Teil_2
60693 - Integration_Antrag_Kosten-/Ausgabenplan_zu_Teil_2
60678 - Konzeption mit Beschreibung der zusätzlichen Aufgaben der „Koordinationskraft Integration“ im Kontext der bereits geleisteten Arbeit des Landkreises / der Kreisfreien Stadt, wie vorhandene Integrationskonzepte o.ä. sowie die organisatorischen Ansätze für die Umsetzung des Abschnitts B Teil 2 Ziffer II Nummern 2 und 3 der RL Integrative Maßnahmen.
- Darstellung der Einbindung regionaler oder sektoraler Kooperationspartner.
- Nachweise über weitere in Anspruch genommene oder beantragte Förderungen.
Auszahlung
Verwendungsnachweis
- Integration_Verwendungsnachweis
60698 - Integration_Verwendungsnachweis _Anlage_Vorhabensübersicht_zu_Teil_2
60697 - Integration_Verwendungsnachweis _Anlage_2_Kosten-/Ausgabenplan_zu_Teil_2
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Hinweise
Merkblatt des SMS zur Logoverwendung (PDF, 135 kB)
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