Psychiatrie und Suchthilfe – Teil 1 - Die Förderung erfolgt 2019/2020 über die Sächsische Kommunalpauschalenverordnung vom 2. Januar 2019.
Überblick
Ziel der Förderung ist der Erhalt und die Weiterentwicklung der gemeindepsychiatrischen Versorgungssysteme in den Landkreisen und Kreisfreien Städten (gemeindepsychiatrische Verbunde), die wirtschaftlichen und modernen fachlichen Standards genügen.
Gefördert werden insbesondere Sozialpsychiatrische Dienste, Psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen sowie Suchtberatungs- und –behandlungsstellen als Einrichtungen der gemeindepsychiatrischen Verbunde.
Aufgaben der Sozialpsychiatrischen Dienste:
- Sozialpsychiatrische Vorsorge, Begleitung, Nachsorge und Krisenintervention, auch aufsuchend
- Vermittlung sozialer Hilfen
Aufgaben der Psychosozialen Kontakt- und Beratungsstellen:
- Beratung und Vermittlung von Hilfen für psychisch kranke Menschen sowie deren Angehörige und Bezugspersonen,
- Tagesstrukturierende Maßnahmen und Gruppenangebote
- Unterstützung zur Alltagsbewältigung
Aufgaben der Suchtberatungs- und –behandlungsstellen:
Beratung und Betreuung von suchtkranken oder suchtgefährdeten Menschen, deren Angehörige und Bezugspersonen sowie andere Ratsuchende, insbesondere
- Vorbereitung und Vermittlung suchtspezifischer Therapien
- Maßnahmen der Nachsorge
- Krisenintervention
- Psychosoziale Betreuung Substituierter
- Präventionsangebote
- Unterstützung der Selbsthilfe
- Angebote der Gesundheitsfürsorge und Hygiene
Wer wird gefördert
- Landkreise
- Kreisfreie Städte
Soweit Aufgaben gemäß §6 Abs. 1 Satz 7 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten an Verbände der freien Wohlfahrtspflege oder gemeinnützige Institutionen durch Versorgungsvertrag übertragen sind, kann die Zuwendung nach Maßgabe der Richtlinie und Nr. 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der SäHO an diese in öffentlich rechtlicher Form weitergegeben werden. Der Versorgungsvertrag darf die Gewährung von Fördermitteln des Freistaates Sachsen nicht zur Voraussetzung machen (gilt für Zu-wendungen ab 01.01.2019).
Was wird gefördert
Gefördert werden Personal- und Sachausgaben.
Voraussetzungen
- Fundierte Konzeption mit Aussagen zu den Aufgaben der Dienste und Stellen zur Sicherstellung der Versorgung (ausgerichtet am Sächsischen Landespsychiatrieplan oder Drogen- und Suchtbericht sowie dem regionalen Suchthilfeplan) und zur Personalausstattung
- Der sozialpsychiatrische Dienst muss unter Leitung einer Person stehen, welche die Voraussetzungen gemäß §6 Abs. 2 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten erfüllt oder für die eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.
Konditionen
Ablauf/Verfahren
Zuständige Stelle
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB). Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der SAB einzureichen.
Frist/Dauer
Für jedes Vorhaben ist ein separater Förderantrag zu stellen.
Die Anträge sind bis zum 30. September des laufenden Jahres für das Folgejahr/die beiden folgenden Jahre bei der SAB einzureichen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Fachlich fundierte Konzeption
- Aufstellung zu den weiteren Standorten (SAB-Vordruck 64245-1)
- Stellungnahme der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft bzw. des Drogenbeirates (SAB-Vordruck 64246)
- Nachweis zur Qualifikation des Leiters des Sozialpsychiatrischen Dienstes oder eine entsprechende Ausnahmegenehmigung des Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Rechtsgrundlagen/Infoblätter
Formulare/Downloads
Antrag
Datenschutzhinweise für die Erhebung von personenbezogenen Daten Dritter
64006
Datenschutzhinweise für Kunden / Interessenten (DSGVO)
64005
PsySu_Förderantrag_Teil1
64245
PsySu_Förderantrag_Teil1_Anlage 1
64245-1
PsySu_Förderantrag_Teil1_Stellungnahme
64246
Auszahlung
Auszahlungsantrag_Zuschuss
61323