Förderprogramm gebundener Mietwohnraum (RL gMW)
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Überblick
Gegenstand der Förderung ist die Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum.
Die Förderung erfolgt nur in Gemeinden, die einen entsprechenden Bedarf an mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum verbindlich nachweisen und deren Wohnungsmarktsituation eine zukünftige Gefährdung der Versorgung von einkommensschwachen Haushalten mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen erkennen lässt. Die Indikatoren gem. Richtlinie stellt das Staatsministerium des Innern zur Verfügung. Sofern den antragstellenden Gemeinden aktuellere und genauere eigene Daten vorliegen, können diese im Einzelfall berücksichtigt werden.
Wer wird gefördert
Zuwendungsempfänger ist die Gemeinde (Erstempfänger), die die Zuwendung in eigener Zuständigkeit an den Eigentümer der geförderten Wohnung (Letztempfänger) weiterreicht.
Was wird gefördert
Die Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum kann erfolgen durch:
- Neubau,
- Ausbau, Umbau oder Erweiterung (Bauaufwand mindestens 600 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche) oder
- Änderung von Wohnraum zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse (Bauaufwand mindestens 600 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche).
Förderfähig sind Maßnahmen, durch die die geförderte Wohnung als angemessener Wohnraum für Haushalte mit Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein nach dem Wohnraum-förderungsgesetz genutzt werden kann. Hierbei dürfen die geltenden Wohnflächenhöchstgrenzen nicht überschritten werden.
Bei Wohnungen für die uneingeschränkte Rollstuhlnutzung und wegen besonderer Umstände des Einzelfalls kann die Gemeinde hiervon abweichen.
Förderfähig sind nur Maßnahmen an Wohnungen, deren Gesamtkosten für bauliche Maßnahmen an Wohnungen gemäß DIN 276 ohne Kosten des Grundstücks und der Grunderwerbskosten 2.600 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreiten. Im Falle einer Sanierung beträgt die Baukostenuntergrenze 600 Euro pro Quadratmeter.
Voraussetzungen
Belegungsrechte
Die Förderung nach dieser Richtlinie wird nur gewährt, wenn an den geförderten Wohnungen für die Dauer von mindestens 15 Jahren – vom Tag der Bezugsfertigkeit der geförderten Wohnungen an gerechnet – Belegungsrechte gemäß § 26 des Wohnraumförderungsgesetzes für Haushalte mit einem Wohnberechtigungsschein der Gemeinde, in deren Zuständigkeitsgebiet die geförderte Wohnung gelegen ist, begründet werden
Mietpreisbindung
Die anfängliche Miete (Bewilligungsmiete –nettokalt– ohne kalte und warme Betriebskosten) berechnet sich aus der durchschnittlichen Angebotsmiete für vergleichbare Wohnungen in dem gleichen oder einem vergleichbaren Wohngebiet abzüglich der Höhe der Förderung in Euro pro Quadratmetern.
Sonstige
Die Gesamtbelastung aus der Finanzierung und den sonstigen Aufwendungen muss auf Dauer tragbar erscheinen.
Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen worden ist.
Konditionen
Ablauf / Verfahren
Zuständige Stelle
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB). Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der SAB einzureichen.
Verfahrensablauf
Antragsverfahren der Gemeinde (Erstempfänger)
Das Staatsministerium des Innern legt die Höhe der im aktuellen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Fördermittel fest und teilt dies der SAB schriftlich mit.
Der Antrag auf Zuweisung von Fördermitteln zur Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der SAB zu stellen. Dem Antrag ist eine Konzeption beizufügen, in welcher die Gemeinde insbesondere den Bedarf an mietpreis- und belegungsgebundenen Mietwohnungen, die wohnungswirtschaftliche Konzeption zur Bewältigung des Bedarfs sowie die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer IV. 1. Der RL gebundener Mietwohnraum (Schaffung von Mietwohnraum für Haushalte mit Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein nach dem Wohnraumförderungsgesetz unter Beachtung von Wohnflächenhöchst- und Baukostengrenzen.
Antragsverfahren des Eigentümers der zu fördernden Wohnung (Letztempfänger)
Der Eigentümer der geförderten Wohnung stellt in seinem Förderantrag die geplanten Baumaßnahmen für die Schaffung von zweckgebundenem Mietwohnraum und die voraussichtlich dafür benötigten Fördermittel dar. Der Förderantrag ist vollständig auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei der Gemeinde einzureichen, in der das Fördervorhaben gelegen ist.
Bei der Förderung der Letztempfänger handelt es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Gemeinden übernehmen die Prüfung und Einhaltung der beihilferechtlichen Grundlagen der Ein-zelvorhaben.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Gemeinde entscheidet nach pflicht-gemäßem Ermessen im Rahmen des ihr von der Sächsischen Aufbaubank (SAB) zugeteilten Finanzrahmens.
Frist / Dauer
Der Antrag der Gemeinde ist bis zum 31. Oktober des jeweiligen Vorjahres (für das Jahr 2017 bis spätestens 31. Januar 2017) bei der SAB zu stellen. Die Antragsfrist für die Eigentümer der zu fördernden Wohnungen legt die jeweilige Gemeinde fest.
Rechtsgrundlagen / Infoblätter
Formulare / Downloads
Antrag
Landesprogramm gebundener Mietwohnungsbau_Antrag
69029
Dem Antrag ist die Konzeption der Gemeinde beizufügen.
Auszahlung (Gemeinde)
Landesprogramm gebundener Mietwohnraum_Auszahlungsantrag
69031
Sachstandberichte
Der Sachstandsbericht ist jährlich bis zum 31.01. für das Vorjahr einzureichen:
Landesprogramm gebundener Mietwohnraum_Sachstandsbericht
69033
Die Übersicht Finanzierungsplanung Mittelbindung und Mittelabfluss ist monatlich mit Berichtsstand Monatsende bis zum 15. des Folgemonats elektronisch per E-Mail (Excel) und in Papierform einzureichen.
gMW_Finanzierungsplanung Mittelbindung und Mittelabfluss_Übersicht
61175
Verwendungsnachweis (Gemeinde)
Landesprogramm gebundener Mietwohnraum_Verwendungsnachweis
69032
Der Sachstandsbericht ist dem Verwendungsnachweis als Anlage beizufügen:
Landesprogramm gebundener Mietwohnraum_Sachstandsbericht
69033