Sonderprogramm öffentliche Trinkwasserinfrastruktur
Überblick
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Investitionen in Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Trinkwasserversorgung in ländlichen Gebieten, um in Folge des Klimawandels eine nachhaltige und standörtlich sowie demografisch angepasste öffentliche Trinkwasserversorgung gemäß § 43 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) für Grundstücke zu sichern, die bisher über keinen Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz verfügen. Mit dem Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung soll gleichzeitig die Versorgung mit Trinkwasser, das den Anforderungen der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch entspricht (Trinkwasserverordnung – TrinkwV), dauerhaft gesichert werden, um damit den Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß § 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) zu gewährleisten. Gleichzeitig wird damit ein Beitrag zur Erschließung wirtschaftlicher oder touristischer Entwicklungspotenziale geleistet. Die Fördermittel werden aus Bundesmitteln (Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“) und Landesmitteln des Freistaates Sachsens finanziert.
Weitere Informationen finden Sie auch unter:
https://www.smul.sachsen.de/foerderung/8201.htm
Wer wird gefördert
Zuwendungen können Gemeinden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts als Aufgabenträger der öffentlichen Trinkwasserversorgung gewährt werden.
Was wird gefördert
Gegenstand der Förderung ist die erstmalige Errichtung und die Erweiterung von Anlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung.
Vorrangig geförderte Maßnahmen:
- Umsetzung in Orten mit einem Anschlussgrad von weniger als 90 Prozent,
- Gleichzeitige Zielerfüllung von integrierten Entwicklungsstrategien (LEADER, SEKo)
Voraussetzungen
Maßnahmen können in Orten mit bis zu 10.000 Einwohnern gefördert werden.
Eine Förderung erfolgt nur, sofern durch den Antragsteller ein Eigenanteil des Grundstückseigentümers als Anschlussbeitrag, Baukostenzuschuss oder sonstiger Zuschuss vorgesehen ist. Diese Beiträge und Zuschüsse können dem Eigenanteil des Antragstellers angerechnet werden. Übersteigen diese den Eigenanteil des Antragstellers, wird die Zuwendung um den übersteigenden Betrag entsprechend verringert.
Konditionen
Ablauf/Verfahren
Verfahrensablauf
Gefördert werden Maßnahmen nach gesonderten Aufrufen des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL). Die Aufrufe werden auf den Internetseiten des SMEKUL und der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - (SAB) veröffentlicht.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die SAB. Der Antrag ist mit dem Antragsformular schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen vollständig bei der SAB einzureichen. Die Bewilligung erfolgt auf Grundlage der im Aufrufverfahren eingereichten Förderanträge, deren Förderfähigkeit und Bewilligungsreife positiv festgestellt wurde. Das SMEKUL kann für die Maßnahmenumsetzung Prioritäten festsetzen.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung auf der Grundlage der endgültig festgesetzten zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bei der SAB einzureichen.
Frist/Dauer
Das Sonderprogramm ist befristet bis zum 31. Dezember 2023.
Zweckbindungsfrist
- zwölf Jahre für Bauten und bauliche Anlagen ab Fertigstellung
- fünf Jahre für Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte ab Lieferung
Rechtsgrundlagen/Infoblätter
Erster Aufruf des SMEKUL zur Einreichung von Förderanträgen vom 5. April 2019 (PDF, 502 kB)
Zweiter Aufruf des SMEKUL zur Einreichung von Förderanträgen vom 01.Oktober 2020 (PDF, 485 kB)
Formulare/Downloads
Antrag
öTIS_öffentliche_Trinkwasserversorgung_Antrag
61520
Verwendungsnachweis
öTIS_öffentliche_Trinkwasserversorgung_VN/Auszahlung
61562
Downloads zu Publizitätsvorschriften
Die Förderung durch den Bund und den Freistaat Sachsen ist auf Bauschildern und nach Fertigstellung in geeigneter Form auszuweisen.
Dafür ist entsprechenden das Logo des Bundes (ZIP, 357 kB) und das Wappen des Freistaates Sachsen (ZIP, 357 kB) zu verwenden.