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Überbetriebliche Berufsbildungsstätten (ÜBS)

Zuschuss für die Träger überbetrieblicher Berufsbildung

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0351 4910-4930
0351 4910-1015
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  • Die Modernisierung bestehender überbetrieblicher Bildungsstätten, d. h. der notwendige Umbau von Gebäuden sowie Ersatz- und Ergänzungsausstattungen von Werkstätten, die der überbetrieblichen Aus- und Fortbildung dienen. In Ausnahmefällen sind auch der Neubau bzw. Erweiterungen förderfähig. Darüber hinaus kann die Weiterentwicklung des ÜBS zum Kompetenzzentrum gefördert werden.
  • Bei der Entwicklung zu Kompetenzzentren sind zudem Personal- und Sachausgaben für einen Zeitraum von 4 Jahren zuwendungsfähig.

  • Der Träger der ÜBS, insbesondere Handwerkskammern (HWK), Organisationen des Handwerks, Industrie- und Handelskammern (IHK) sowie Fachverbände.

  • Nachweis des Bedarfs, der Notwendigkeit und der Zweckmäßigkeit des Vorhabens durch ein Gutachten
  • Nachweis über die Inanspruchnahme von Förderungsleistungen des Bundes, die Zuschüssen nach dieser Richtlinie entsprechen oder mit ihnen vergleichbar sind
  • die Befürwortung der Errichtung der Berufsbildungsstätte durch die zuständige IHK oder HWK
  • Die gesicherte Finanzierung der laufenden Lehrgangskosten sowie der Kosten des Vorhabens und dessen Folgekosten
  • Nachweis, dass der Antragsteller für das Gebäude bzw. Grundstück einen langfristigen Miet- oder Pachtvertrag hat oder Eigentümer des Grundstücks ist
  • Für die ÜBS ist ein Schulungsplan aufzustellen. Zur Sicherstellung der geplanten Auslastung der ÜBS sind bei öffentlich-rechtlichen Trägern entsprechende Beschlüsse der zuständigen Gremien anzustreben. Bei privatrechtlich organisierter Trägerschaft können gegebenenfalls weitere Nachweise, insbesondere Nutzungsverträge der ausbildenden Betriebe, verlangt werden.
  • Die ÜBS soll eine Größe haben, die eine wirtschaftliche Nutzung ermöglicht.

Art

  • Zuschuss / Anteilsfinanzierung

Höhe

  • 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Die Summe aller öffentlichen Zuschüsse darf 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten
  • Zuwendungsfähig sind vorrangig Investitionsausgaben

  • Das Vorhaben ist unter Angabe der geschätzten Kosten und der vorgesehenen Finanzierung (Landes- und Bundeszuschüsse, Eigenanteil) rechtzeitig beim Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA), beim Bundesinstitut für Berufsbildung in Bonn und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn (BAFA) anzuzeigen.
  • Das SMWA nimmt Stellung zum Vorhaben und stellt das Einvernehmen mit dem Zuwendungsgeber des Bundes her.
  • Beginnen Sie mit Ihrem Vorhaben erst nach Maßgabe Ihres Zuwendungsbescheids oder nach Zustimmung des Bundes zum vorzeitigen Vorhabensbeginn. Bei Verletzung des Vorhabensbeginns ist eine Förderung ausgeschlossen.
  • Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung (Verwendungsnachweis) der Zuwendung sowie ggf. Zweckbindungsfristen gelten die Festlegungen und Regelungen des Bundes als Hauptzuwendungsgeber.

{{KMU-Informationsblatt | 60300}}

{{Datenschutzhinweise für Kunden / Interessenten (DSGVO) | 64005}}

{{MSR-ÜBS_Antrag | 60424}}

{{Vollmacht für Förderverfahren (Zuschüsse) | 60135}}​​

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