Aktive Stadt-und Ortsteilzentren (SOP)
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Reinhard Blume
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Überblick
Wir fördern lebendige Stadtzentren
Stadt- und Gemeindezentren bilden den Mittelpunkt des öffentlichen Lebens. Doch stehen erst einmal Ladenlokale leer, reduziert sich die Attraktivität der Zentren. Dies kann gleichzeitig eine Abwärtsspirale für den gesamten Stadtkern bedeuten.
Mit dem Programm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren (SOP)“ unterstützen Bund und Freistaat Sachsen Städte und Gemeinden mit mindestens 2.000 Einwohnern dabei, die Ortszentren wieder zu einem Standort für Wirtschaft und Kultur sowie zu einem attraktiven Platz zum Wohnen, Arbeiten und Leben zu machen. Gefördert werden unter anderem Ordnungsmaßnahmen, Baumaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen.
Prüfen Sie jetzt, ob auch Ihre Gemeinde von unserer Förderung profitieren kann, und informieren Sie sich hier zu unserem vielfältigen Förderangebot.
Zuwendungszweck:
Die bereitgestellten Zuwendungen dienen der Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen im Stadtzentrum bzw. für Stadtteilzentren, die durch Funktionsverluste, insbesondere gewerblichen Leerstand betroffen sind. Sie werden eingesetzt zur Vorbereitung und Durchführung von Gesamtmaßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung dieser Bereiche als Standorte für Wirtschaft und Kultur sowie als Orte zum Wohnen, Arbeiten und Leben. Zuwendungsfähig sind insbesondere Investitionen zur Profilierung und Standortaufwertung dieser Stadtgebiete.
Zuwendungsempfänger:
Städte/Gemeinden des Freistaates Sachsen, die mindestens Grundzentren sind und mindestens 2000 Einwohner haben (ab 2016)
Gegenstand der Förderung
1. Vorbereitung der Sanierungs- / bzw. Entwicklungsmaßnahme
- Erstellung und Fortschreibung
- städtebaulicher Entwicklungskonzepte (Stadtumbaukonzepte - SEKO) nach §171 b BauGB
- einer auf die Stadtentwicklung ausgerichteten Rahmenplanung gemäß § 1 BauGB Abs. 6 Nr. 11 (INSEK)
2. Grunderwerb der Gemeinde einschließlich Nebenkosten
- für Erschließungen
- für Gemeinbedarfseinrichtungen
- von Grundstücken, die der Erneuerung dienen
- Zwischenerwerb von Grundstücken
3. Ordnungsmaßnahmen
- Maßnahmen zur Bodenordnung
- Umzug von Betroffenen der städtebaulichen Erneuerung (incl. Betriebsverlagerungen)
- Umzug von Betroffenen des Stadtumbaus
- die Freilegung von Grundstücken der Gemeinde und Rückbau privater baulicher Anlagen
- die Herstellung, die Änderung und der Rückbau von Erschließungsanlagen
- öffentliche Parkierungsflächen zur Aufwertung des öffentlichen Raumes
- sonstige Ordnungsmaßnahmen (z.B. Aufwendungen für Entschädigungen und Erstattungen nach §§185,150 BauGB, Härteausgleich nach § 181 BauGB, Ausgleichsmaßnahmen nach § 147 BauGB)
4. Baumaßnahmen
4.1 privatwirtschaftlich nutzbare Gebäude
- Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (einschließlich der energetischen Erneuerung) insbesondere zur Wiedernutzung von Grundstücken mit leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden und von Brachflächen einschließlich städtebaulich vertretbaren Zwischennutzungen
- Maßnahmen zur Aufwertung des Wohnumfeldes, Schaffung privater Stellplätze
- Ergänzungsbauten
- Instandsetzung / Modernisierung von Brandmauern der Nachbarhäuser bei Abbruch
4.2 Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
(z.B. Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Verwaltungsgebäude, Sportstätten, Seniorenbetreuungseinrichtungen, Kultureinrichtungen, soziokulturelle Einrichtungen, Kirchen)
- Um- und Ausbau bestehender von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
- Schaffung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen durch Umnutzung von Altbauten insbesondere durch Wiedernutzung von Grundstücken mit leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden und von Brachflächen einschließlich städtebaulich vertretbaren Zwischennutzungen
- Neubau von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, wenn Sanierung von Bestandsimmobilien nicht wirtschaftlich ist
- Ergänzungsbauten und Erschließungsbauten, wenn sie für die funktionale Gebäudenutzung erforderlich sind
5. Sicherungsmaßnahmen
- dringende und unerlässliche Sicherungsmaßnahmen an privaten, privatwirtschaftlich nutzbaren Gebäuden und Kirchgebäuden von städtebaulicher Bedeutung, die vor 1949 errichtet wurden und innerhalb von 5 Jahren eine Instandsetzung / Modernisierung erfahren sollen
6. Sonstige Maßnahmen
- Vergütung für Sanierungsträger und andere Beauftragte
- Kosten für das Citymanagement und die Beteiligung von Nutzungsberechtigten und von deren Beauftragten im Sinne von § 138 BauGB sowie von Immobilien- und Standortgemeinschaften
- Wettbewerbe und gutachterliche Kostenermittlungen
- Kosten für die Evaluation und Gebietsabrechnung
- Vermessungen, Baulandkatastererstellung
7. Verfügungsfonds
Hinweis:
Zur Sicherung der Gesamtfinanzierung stellt die SAB Förderergänzungsdarlehen zur Verfügung. Gern beraten wir Sie zu möglichen Finanzierungen. Nähere Informationen und Ansprechpartner finden Sie hier.
Zuwendungsart und -höhe:
Zuschüsse:
- Im Rahmen einer Anteilfinanzierung beträgt die Höhe der Zuwendung 66 2/3 Prozent der zuwendungsfähigen und durch den Förderrahmen bestimmten Kosten.
- In Abhängigkeit vom Fördergegenstand sind Förderpauschalen in vom Hundert der entstandenen zuwendungsfähigen Kosten festgelegt. Für einige Fördergegenstände gelten zudem Förderobergrenzen (z.B. für Sanierungsträgervergütungen und Parkierungsanlagen). Verfügungsfonds können bis max. 50 Prozent anteilig aus Städtebaufördermitteln des Bundes, des Landes und der Gemeinde finanziert werden. Bei Betriebsverlagerungen sind die Vorschriften der EU über De-minimis-Beihilfe zu beachten.
- Die Zuwendung setzt sich zu gleichen Teilen aus Bundes- und Landesmitteln zusammen. Neben den Bundes- und Landesmitteln ist die Erbringung eines Eigenanteils zu 33 1/3 Prozent durch die Gemeinde erforderlich.
- Die anteilige Übernahme des Eigenanteils der Gemeinde durch den privaten Maßnahmeträger oder Kirchen bzw. anerkannte Religionsgemeinschaften ist in Weiterleitungsfällen möglich. Die Gemeinde hat in jedem Fall einen Mindestanteil von 10 Prozent der Zuwendung zu tragen.
Es sind folgende Nachweise zu erbringen:
- Die Gemeinde befindet sich in einer schwierigen Haushaltslage, nachzuweisen in der Regel durch Vorlage eines Haushaltssicherungskonzeptes.
- Die Gemeinde legt ein vom Bürgermeister unterzeichnetes Negativattest ab, durch das bestätigt wird, dass ohne Übernahme des Eigenanteils der Gemeinde die Maßnahme unterbleiben würde.
- Das zuständige kommunale Gremium hat der Übernahme des kommunalen Eigenanteils zugestimmt und der Beschluss wurde in geeigneter Form veröffentlicht.
Ein Ersatz des kommunalen Eigenanteils durch Kirchen bzw. anerkannte Religionsgemeinschaften kann auch ohne Vorliegen des Nachweises gemäß Nr. 1 erfolgen. Freiwillige Leistungen unbeteiligter Dritter und Landessanierungsmittel, die zweckgebunden dem kommunalen Haushalt zugeführt werden, können der Reduzierung des Eigenanteils der Gemeinde dienen.
Wer wird gefördert
Fördergebiete, die neu in das Programm aufgenommen werden, müssen in Gemeinden des Freistaates Sachsen liegen, die mindestens Grundzentren sind und mindestens 2000 Einwohner haben.
Soll das Fördergebiet in einem Ortsteil liegen, so soll auch dieser mindestens 2000 Einwohner haben.
Was wird gefördert
Die Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen im Stadtzentrum bzw. für Stadtteilzentren, die von Funktionsverlusten (insbesondere gewerblichen Leerstand) betroffen sind. Zuwendungsfähig sind insbesondere Investitionen zur Profilierung und Standortaufwertung dieser Stadtgebiete.
Voraussetzungen
Die Förderung bezieht sich immer auf die Durchführung einer Städtebaulichen Gesamtmaßnahme in einem durch Sanierungssatzung festgelegten Sanierungsgebiet (§ 142 BauGB), in einem durch Entwicklungssatzung festgelegten Entwicklungsgebiet (§ 165 BauGB) oder in einem durch Gemeindebeschluss festgelegten Stadtumbaugebiet (§ 171 b Abs. 2 BauGB).
Ablauf / Verfahren
Zuständige Stelle
Das Sächsische Staatsministerium des Innern entscheidet über die Aufnahme von Neumaßnahmen und Aufstockungsmaßnahmen in das Jahresprogramm. Die Bewilligung des Antrages erfolgt durch die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB).
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist durch die Städte und Gemeinden unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare bei der SAB einzureichen. Private Maßnahmeträger wenden sich bitte an die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Frist / Dauer
Die Antragsfristen, die das Sächsische Staatsministerium des Innern in den Bekanntmachungen zum jeweiligen Jahresprogramm (veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt) festgelegt hat, sind zu beachten.
Die Förderung beginnt mit der Aufnahme des Fördergebietes in das Jahresprogramm. Die Gesamtmaßnahmen sind grundsätzlich innerhalb eines achtjährigen Bewilligungszeitraumes durchzuführen. In begründeten Fällen ist eine zweijährige Verlängerung möglich. Die Förderung endet mit der Abrechnung der Gesamtmaßnahme für das Fördergebiet.
Rechtsgrundlagen / Infoblätter
- Richtlinie des Sächsischen Staatsministerium des Innern über die Förderung der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen (Richtlinie Städtebauliche Erneuerung - RL StBauE) vom 14.08.2018 (veröffentlicht in: Sächs.Abl. 35/2018 vom 30. August 2018)
- Klärung von Umsetzungsfragen zur RL StBauE vom 14.08.2018 – Präsentation vom 14.02.2019 (PDF, 1 MB)
- Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2018 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Städtebauförderung 2018) vom 25.07.2018/ 28.09.2018 (PDF, 271 kB)
- Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des Einkommenssteuergesetzes vom 1. Juli 2016 (veröffentlicht im Sächs. Abl. Nr. 29/2016 vom 21. Juli 2016)
- Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für die Programme der Städtebauförderung – Programjahr 2019 sowie für das Programm Investitionspakt Soziale Integration im Quartier 2019 vom 2. Oktober 2018 (Sächs. Abl. Nr. 42/2018 vom 18.10.2018) (PDF, 64 kB)
Kosten
Es fallen keine Kosten bzw. Gebühren bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - an.
Formulare / Downloads
Antragstellung
- SBF_Antrag
61702 - SBF_Antrag/ Bericht_Beiblätter
61703
Fortsetzungsbericht
- Der Vordruck Datenblatt Einzelmaßnahme/Objekt wurde am 13.12.2018 auf Seite 1 um die Bezeichnung des Fördergebietes ergänzt. SBF/SUO_Fortsetzungsbericht
61065 - SBF_Antrag/ Bericht_Beiblätter
61703
Anlagen zum Neuantrag / Fortsetzungsantrag / Fortsetzungsbericht
- SBF/SUO_Antrag_Anlage 1 KuF
20024 - SBF/SUO_Antrag_Anlage 2 Kassenmittel/VE
61693 - SBF_SUO_ Antrag_Anlage 5 Grobkonzept/VU
61696 - SBF/SUO_Datenblatt_ Einzelmaßnahme/Objekt
61126 - SBF_Bestätigung_Energiesachverständiger_ Bäder_Schwimmhallen
69115
Hinweis:
Der Vordruck Datenblatt Einzelmaßnahme/Objekt wurde am 13.12.2018 auf Seite 1 um die Bezeichnung des Fördergebietes ergänzt. Wird die Förderung von Schwimmhallen und Bädern etc. gemäß Nr. 7.3.5 RL StBauE beantragt, so ist zusätzlich der VD 69115 bei der SAB einzureichen.
Bitte verwenden Sie ausschließlich die aktuellen Vordrucke.
Kostenerstattungsbetragsberechnung und Pauschalen
Achtung Vordruckänderung ab 01.02.2019
Der Vordruck 20078 KEB_Gesamtertrag wurde auf Seite 1 (Fußnote zu A1 und A6) und Seite 3 (I4a und I4b) geändert.
Die Anwendungshinweise des SMI zur Ermittlung des Kostenerstattungsbetrages (Vordruck 20076) wurden an die Regelungen der RL StBauE vom 14.08.2018 angepasst. Wesentliche Änderungen umfassen die Einfügung von Absatz 3 auf Seite 2, die Änderung der Abschnitte Ermittlung des Kostenerstattungsbetrages (S.4) und der Hinweise zur Pauschalierung (S. 4). Wir bitten um Beachtung und ausschließliche Nutzung des geänderten VD 20078 ab 01.02.2019. Für bereits eingereichte Kostenerstattungsbetragsberechnungen gelten die Neuregelungen nicht.
Anträge auf Änderung der Zuwendungsbescheide
Achtung Vordruckanpassung am 27.09.2018
Der bisherige Vordruck 61104 wurde geteilt in den Vordruck 69114 Antrag auf Änderung der Zuwendungshöhe im laufenden Haushaltsjahr und den Vordruck 61104 Antrag auf Änderung Fördergebiet / Bewilligungszeitraum. Bitte nutzen Sie ab sofort nur noch die geänderten Vordrucke.
- SBF_Antrag_Änderung_ Zuwendungshöhe_lfd._HHJ
69114 - SBF_Antrag_Änderung Zuwendungsbescheid_FG_BWZ
61104
Auszahlung
Achtung Vordruckanpassung:
Auf Grund der RL StBauE vom 14.08.2018 wurden die Auszahlungs- und Nachweisvordru-cke der SAB geändert. Für ab dem 10.09.2018 einzureichende Auszahlungsanträge sind nur noch die neuen Vordrucke zu verwenden. Noch fehlende Teil-(Zwischennachweise) zu früheren Auszahlungen sind auf dem bisherigen Vordruck 61101 (Zwischennachweis) nachzureichen.
- SBF_Auszahlungsantrag_Erstattung
69110 - SBF_Anlage 1_Auszahlungsantrag_Erstattung_Ausgabenkorrekturen
69110-1 - SBF_Auszahlungsantrag_Mittelvorgriff
69112 - SBF_Auszahlungsnachweis zum AUZA Mittelvorgriff
69111 - SBF/SUO/IVP_Zwischennachweis
61101 - Hinweis:
Die Vordrucke 69110, 69110-1, 69111 sind Excel-Vordrucke. Diese können über den Speicherbutton im Fenster "Dateidownload" nur vor dem Öffnen auf dem lokalen PC gespeichert werden. Wird ein solcher Vordruck von der Internetseite direkt geöffnet, ist kein Speichern mehr möglich.
Verwendungsnachweis (Einzelmaßnahmen)
Hinweis zur Änderung ab 01.10.2018:
Die Vordrucke 69063 und 69064 wurden an die RL StBauE vom 14.08.2018 angepasst. Bitte verwenden Sie ab sofort ausschließlich die geänderten Vordrucke. Die Vertragsübersicht (VD 69113) ist zur Prüfung der Vergaben kommunaler Einzelmaßnahmen gemäß Nr. 15.3. h RL StBauE vom 14.08.2018 als zusätzlicher Vordruck mit dem Verwendungsnachweis zur kommunalen Einzelmaßnahme (VD 69063) ab sofort einzureichen.
- SBF_Verwendungsnachweis_ Einzelmaßnahme
69063 - SBF_Vertragsübersicht
69113 - SBF_Bestätigung_ Verwendungsnachweis_ Einzelmaßnahmen Dritter
69064 - Der folgende Vordruck ist zusätzlich einzureichen, sofern die geförderte Einzelmaßnahme sowohl aus einem Programm der Städtebauförderung als auch nach VwV Investkraft gefördert wurde (Kumulierungsfall):
- InvK_VN_Anlage Kumulierungsfälle
63145
Verfügungsfonds
Bitte beachten Sie die ab Januar 2019 geltenden Hinweise des SMI zum Verfügungsfonds (PDF, 122 kB) .
Verwendungsnachweis (Gesamtmaßnahme - Gebietsabrechnung)
Hinweise zur Vordruckanpassung vom 21.06.2018:
Der Vordruck 69065 (Abrechnung) wurde in den Nrn. 5.1 (Fußnote 10), 5.2 - 6.2, 6.5, 6.11 und 5.3 sowie Nr. 7 (Anlage 5) geändert.
Die Hinweise des SMI wurde (VD 20079) wurden auf S. 1 – Hinweise zu VD69070 geändert.
Die Anlage 9 zur Abrechnung (VD 69086) wurde in Spalte 11 geändert.
Die Anlage 5 zur Abrechnung (VD 69070) wurde um einen Absatz erweitert.
Bitte nutzen Sie ausschließlich die aktualisierten Vordrucke.
- SBF/SUO_Verwendungsnachweis _Gebietsabrechnung
69065 - SEP/SOP_Verwendungsnachweis _Gebietsabrechnung_ Anlage 4_Erhebung von Ausgleichsbeträgen
69069 - SBF/SUO_ Verwendungsnachweis_ Gebietsabrechnung_ Anlage 5_Wertansätze Grundstücke
69070 - SBF/SUO_ Verwendungsnachweis_ Gebietsabrechnung_ Anlage 6_Wertansätze Gebäude
69071 - SBF/SUO_ Verwendungsnachweis_ Gebietsabrechnung_ Anlage 7_Übersicht zukünftige Einnahmen
69072 - SBF/SUO_ Verwendungsnachweis_ Gebietsabrechnung_ Anlage 8_Übersicht über noch nicht durch ZN nachgewiesene Ausgaben
69073 - SBF/SUO_Verwendungsnachweis _Gebietsabrechnung_Anlage 9 _Nachweis Grunderwerbe
69086 - SBF_SUO_Verwendungsnachweis _Gebietsabrechnung_Übersicht Vergütung_Vorbereitung
69054 - SBF/SUO_Verwendungsnachweis_ Gebietsabrechnung_ Anlage 11_Übersicht Einzelmaßnahmen
69055 - SBF/SUO_Verwendungsnachweis _Gebietsabrechnung_SMI-Anwendungshinweise
20079 - SBF/SUO-Aufwertung_Anwendungshinweise SMI zur KEB
20076 - SBF/SUO-Aufwertung_KEB_Gesamtertrag
20078
Downloads zu Publizitätsvorschriften
Auf die Förderung ist während der Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme durch den Bund und den Freistaat Sachsen auf einem großformatigen Schild hinzuweisen. Dabei ist das Logo Städtebauförderung (ZIP, 472 kB) , das Logo und der Name des Bundesministeriums des Innern für Bau und Heimat (ZIP, 565 kB) und das Wappen des Freistaates Sachsen (ZIP, 533 kB) zu verwenden. Nach Fertigstellung wichtiger Einzelmaßnahmen ist an geeigneter Stelle dauerhaft und in geeigneter Form, z.B. durch Plaketten oder Hinweistafeln auf die Förderung von Bund und Land hinzuweisen. Ebenso ist im Falle der Öffentlichkeitsarbeit, z.B. mittels Broschüren, auf die Förderung von Bund und Land hinzuweisen.
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