Investitionspakt Sportstätten (IVP-Sport)
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Überblick
Die Bundesregierung hat im Jahr 2020 den Investitionspakt Sportstätten auf den Weg gebracht. Der Bund nimmt damit seine Verantwortung im Kontext des Städtebaus wahr, um angestautem Investitionsbedarf bei Sportstätten bundesweit entgegenzuwirken. Die Umsetzung erfolgt in den Ländern.
Gegenstand der Förderung sind Sportstätten (gedeckt oder im Freien), d. h. bauliche Anlagen, die primär der Ausübung von Sport dienen, sowie deren typische bauliche Bestandteile und zweckdienliche Folgeeinrichtungen.
Wer wird gefördert
- Gemeinden des Freistaates Sachsen mit mindestens 2.000 EW
- Die Zuwendungen können von den Gemeinden an sonstige Träger von Sportstätten weitergeleitet werden
Was wird gefördert
Förderfähig sind die bauliche Sanierung und der Ausbau von Sportstätten sowie deren typische bauliche Bestandteile und zweckdienliche Folgeeinrichtungen. Neubauten sind nicht förderfähig. Dies gilt nicht für den Ersatzneubau im Fall der Unwirtschaftlichkeit der Sanierung oder Erweiterung des Bestandes. Ergänzend für bauliche Maßnahmen sind angemessene investitionsvorbereitende und –begleitende Maßnahmen förderfähig.
Die gleichzeitige Inanspruchnahme mehrerer Zuschussprogramme für die Finanzierung derselben Fördergegenstände ist unzulässig.
Voraussetzungen
Zur Lage der zu fördernden Sportstätte sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Sportstätten in laufenden Gebieten, die in Programme der Städtebauförderung von Bund und vom Freistaat Sachsen aufgenommen sind.
- Sportstätten in Untersuchungsgebieten zur Vorbereitung der Aufnahme in die Städtebauförderung.
- In besonderen Fällen kann die Förderung abweichend von Punkt 1 und 2 erfolgen, sofern ein besonderer Bedarf besteht. Ein besonderer Bedarf liegt insbesondere dann vor, wenn eine formale Gebietsausweisung aufgrund der geografischen Lage der Sportstätte unverhältnismäßig wäre. Die Förderung erfolgt im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtstrategie oder vergleichbaren integrierten Planung der Stadt oder Gemeinde, dabei sind auch konzeptionelle Aussagen zu den Sportstätten im Stadt- oder Gemeindegebiet zu treffen.
Priorisiert werden Maßnahmen, für die
- bereits ein Antrag auf Fachförderung aus der Sportförderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) bei der SAB für eine dem Grunde nach förderfähige Maßnahme vorliegt,
- die Fachförderung nur infolge ausgeschöpfter Mittel in absehbarer Zeit nicht möglich ist und eine Förderempfehlung des SMI vorliegt,
- die geplante Maßnahme die Voraussetzung zur Lage erfüllt und
- sich die antragstellende Gemeinde in einer schwierigen Haushaltslage in entsprechender Anwendung der Definition nach Abschnitt A Nummer 4.3.1 oder 4.3.2 RL StBauE befindet.
Ablauf/Verfahren
Zuständige Stelle
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB).
Verfahrensablauf
Die Antragsfrist für die Gemeinden für das Jahr 2022 wird noch bekannt gegeben. Private Maßnahmeträger (Betreiber/Eigentümer von Sportstätten) wenden sich bitte an die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Frist/Dauer
Antragsfrist: Datum wird noch bekannt gegeben
Rechtsgrundlagen/Infoblätter
- Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Förderung der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen (FRL Städtebauliche Erneuerung – FRL StBauE) vom 7. März 2022, in Kraft getreten am 25. März 2022 (veröffentlicht in: SächsAbl. Nr. 12/2022 vom 24. März 2022)
- Verwaltungsvereinbarung Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten 2021 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen im Bereich Sport (VV Investitionspakt Sportstätten 2021) vom 18.12.2020/29.03.2021 (PDF, 1 MB)
- Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zum Programm Investitionspakt Sportstätten - Programmjahr 2022 vom 9. Mai 2022 (Sächs.Abl. Nr. 21/2022 S. 656 f.) (PDF, 1 MB)
Formulare/Downloads
Antrag
IVP-Sport_Antrag
69140
Auszahlung
Hinweis:
Für Anträge auf Vorabauszahlungen ab dem 01. Januar 2020, gilt abweichend von Nr. 1.3 ANBest-K eine verlängerte Mittelnachweisfrist von fünf Monaten. Diese Regelung hat das Sächsische Staatsministerium der Finanzen am 24. März 2020 den sächsischen Staatsministerien, der SAB, dem SRH, dem SSG und dem SLKT mitgeteilt. Dadurch sollen Liquiditätsengpässe als Folge der Corona-Krise abgewendet werden. Die Änderung gilt bis auf Widerruf.
Maßnahmen mit baufachlicher Begleitung durch den SIB:
Auszahlungsantrag_Baumaßnahmen (Muster 3a zu § 44 SäHO)
61324
Maßnahmen ohne baufachliche Begleitung durch den SIB:
Landesmittel_ Auszahlungsantrag
61580
Nachweis der Auszahlung bei Mittelvorgriff
SBF_Auszahlungsnachweis zum AUZA Mittelvorgriff
69111
Verwendungsnachweis
Maßnahmen mit baufachlicher Begleitung durch den SIB:
Verwendungsnachweis (Muster 4 zu § 44 SäHO)
61325
Planungs- und Kostendaten (Muster 5 zu § 44 SäHO)
61359
SBF_Verwendungsnachweis_ Einzelmaßnahme
69063
SBF_Bestätigung_ Verwendungsnachweis_ Einzelmaßnahmen Dritter
69064
Downloads zu Publizitätsvorschriften
Auf die Förderung ist während der Durchführung der Maßnahme durch den Bund und den Freistaat Sachsen auf einem großformatigen Schild hinzuweisen. Dabei ist das Logo Städtebauförderung (ZIP, 472 kB) , die Bildwortmarke (ZIP, 640 kB) des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und das Wappen des Freistaates Sachsen (ZIP, 533 kB) zu verwenden. Nach Fertigstellung ist an geeigneter Stelle dauerhaft und in geeigneter Form, z.B. durch Plaketten oder Hinweistafeln auf die Förderung von Bund und Land hinzuweisen. Ebenso ist im Falle der Öffentlichkeitsarbeit, z.B. mittels Broschüren, auf die Förderung von Bund und Land hinzuweisen.