Kleinere Städte und Gemeinden - überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke (KSP)
(Ausschließlich Bearbeitung laufender Maßnahmen – keine Neuantragstellung.)
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Überblick
Investieren Sie in die überörtliche Zusammenarbeit von Kommunen
Kleine Städte sind wichtige Ankerpunkte für die Sicherung der Daseinsvorsorge in ländlich geprägten Räumen. Doch zahlreiche Gemeinden sind von starkem Einwohnerrückgang und Veränderungen in der Bevölkerungsstruktur betroffen. Sie können dadurch die Infrastruktur in ihrer bisherigen Form oft nicht mehr aufrechterhalten.
Mit dem Programm „Kleinere Städte und Gemeinden“ unterstützen wir sächsische Gemeinden mit weniger als 17.500 Einwohnern dabei, ihre städtebauliche Infrastruktur der Daseinsvorsorge gemeinsam mit anderen Kommunen bedarfsgerecht anzupassen. Die Förderung zielt auf die Zusammenarbeit der Gemeinden, um beim Infrastrukturangebot langfristig zu kooperieren und dadurch die Lebensqualität in der Region zu stärken.
Prüfen Sie jetzt, ob auch Ihre Gemeinde von unserer Förderung profitieren kann, und informieren Sie sich hier zu unserem vielfältigen Förderangebot.
Zuwendungszweck:
Die bereitgestellten Zuwendungen dienen kleineren Städten und Gemeinden bei der Erfüllung ihrer zentralörtlichen Funktion zur Sicherung der der öffentlichen Daseinsvorsorge. Dabei wird Wert gelegt auf Aufgabenteilung im Rahmen von dauerhafter übergemeinschaftlicher Zusammenarbeit und regionaler Abstimmung zur gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur- und Dienstleistungseinrichtungen.
Zuwendungsempfänger:
Zuwendungsempfänger sind Städte/Gemeinden des Freistaates Sachsen mit zentralörtlicher Funktion im ländlichen Raum mit bis zu 17.500 Einwohnern.
Gegenstand der Förderung:
1. Investive Maßnahmen zur Anpassung der städtebaulichen Infrastruktur der Daseinsvorsorge
2. Vorbereitung der Gesamtmaßnahme (dazu gehört die Erstellung des Integrierten Entwicklungskonzeptes einschließlich der überörtlichen Abstimmung für die Gesamtmaßnahme)
Achtung: Die Förderung von Maßnahmen zur Sanierung und zum Neubau von Sportstätten, welche ein SBR-Granulat (Styrol-Butadien-Rubber-Granulat) verwenden, wird aktuell ausgesetzt.
Zuwendungsart und -höhe:
Zuschüsse:
- Im Rahmen einer Anteilfinanzierung beträgt die Höhe der Zuwendung 66 2/3 Prozent der zuwendungsfähigen und durch den Förderrahmen bestimmten Kosten.
Die Zuwendung setzt sich zu gleichen Teilen aus Bundes- und Landesmitteln zusammen. Neben den Bundes- und Landesmitteln ist die Erbringung eines Eigenanteils zu 33 1/3 Prozent durch die Gemeinde erforderlich.
Wer wird gefördert
Kleinere Städte/Gemeinden im ländlichen Raum, die überörtlich kooperieren und bis zu 17.500 Einwohner und eine zentralörtliche Funktion haben.
Was wird gefördert
Investive Maßnahmen zur Anpassung der städtebaulichen Infrastruktur der Daseinsvorsorge.
Hinweis:
Zur Sicherung der Gesamtfinanzierung stellt die SAB Förderergänzungsdarlehen zur Verfügung. Gern beraten wir Sie zu möglichen Finanzierungen. Nähere Informationen und Ansprechpartner finden Sie hier.
Voraussetzungen
Die Förderung bezieht sich immer auf die Durchführung einer Gesamtmaßnahme in einem Sanierungsgebiet (§ 142 BauGB) oder in einem städtebaulichen Entwicklungsgebiet (§ 165 BauGB) oder in einem Erhaltungsgebiet (§172 BauGB) oder in einem Untersuchungsgebiet (§141 BauGB).
Die Festlegung des gesamten Gemeindegebietes als Fördergebiet ist nicht zulässig.
Ansprechpartner finden Sie hier. (PDF, 41 kB)
Ablauf/Verfahren
Zuständige Stelle
Das Sächsische Staatsministerium des Innern entscheidet über die Aufnahme in das Jahresprogramm. Die Bewilligung des Antrages erfolgt durch die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB).
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist durch die Städte und Gemeinden unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare bei der SAB einzureichen. Private Maßnahmeträger wenden sich bitte an die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Entscheidet die SAB, dass für eine Einzelmaßnahme eine baufachliche Stellungnahme und Baubegleitung gemäß VVK Nr. 6 in Verbindung mit RL StBauE Nr. 4.7 erforderlich ist, weisen wir auf das Beratungsangebot des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement hin.
Frist/Dauer
Die Antragsfristen, die das Sächsische Staatsministerium des Innern in der Bekanntmachung festgelegt hat, sind zu beachten.
Die Förderung beginnt mit der Aufnahme des Fördergebietes in das Jahresprogramm. Sie endet mit der Abrechnung der Gesamtmaßnahme für das Fördergebiet.
Rechtsgrundlagen/Infoblätter
- Richtlinie des Sächsischen Staatsministerium des Innern über die Förderung der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen (Richtlinie Städtebauliche Erneuerung - RL StBauE) vom 14.08.2018 zuletzt geändert am 6. September 2019 (veröffentlicht in: Sächs.Abl. 39/2019 vom 26. September 2019)
- Klärung von Umsetzungsfragen zur RL StBauE vom 14.08.2018 – Präsentation vom 14.02.2019 (PDF, 295 kB)
- Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2021 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Städtebauförderung 2021) vom 18.12.2020/29.03.2021 (PDF, 452 kB)
- Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des Einkommenssteuergesetzes vom 1. Juli 2016 (veröffentlicht im Sächs. Abl. Nr. 29/2016 vom 21. Juli 2016)
- Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung für die Programme der Städtebauförderung – Programmjahr 2021 vom 28. September 2020 (Sächs.Abl. Nr. 42/2020 vom 15. Oktober 2020 S. 1184 ff.) (PDF, 293 kB)
Kosten
Es fallen keine Kosten bzw. Gebühren bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - an.
Formulare/Downloads
Antragstellung
Hinweis:
Das Einreichen von Neu- und Fortsetzungsanträgen ist nicht mehr möglich.
Fortsetzungsbericht
SBF_Fortsetzungsbericht_Programmjahr
61065
Anlagen
- SBF_Antrag_Anlage 1 KuF
20024 - SBF_Antrag_Anlage 2 Kassenmittel/VE
61693 - SBF_Antrag_Anlage 3_Maßnahme- und Umsetzungsplan
61064 - SBF/SUO_Datenblatt_ Einzelmaßnahme/Objekt
61126 - SBF_Bestätigung_Energiesachverständiger_ Bäder_Schwimmhallen
69115
Kostenerstattungsbetragsberechnung und Pauschalen
Achtung Vordruckänderung ab 01.02.2019
Der Vordruck 20078 KEB_Gesamtertrag wurde auf Seite 1 (Fußnote zu A1 und A6) und Seite 3 (I4a und I4b) geändert.
Die Anwendungshinweise des SMI zur Ermittlung des Kostenerstattungsbetrages (Vordruck 20076) wurden an die Regelungen der RL StBauE vom 14.08.2018 angepasst. Wesentliche Änderungen umfassen die Einfügung von Absatz 3 auf Seite 2, die Änderung der Abschnitte Ermittlung des Kostenerstattungsbetrages (S.4) und der Hinweise zur Pauschalierung (S. 4). Wir bitten um Beachtung und ausschließliche Nutzung des geänderten VD 20078 ab 01.02.2019. Für bereits eingereichte Kostenerstattungsbetragsberechnungen gelten die Neuregelungen nicht.
Anträge auf Änderung der Zuwendungsbescheide
Achtung Vordruckanpassung am 27.09.2018
- SBF_Antrag_Änderung_ Zuwendungshöhe_lfd._HHJ
69114 - SBF_Antrag_Änderung Zuwendungsbescheid_FG_BWZ
61104
Der bisherige Vordruck 61104 wurde geteilt in den Vordruck 69114 Antrag auf Änderung der Zuwendungshöhe im laufenden Haushaltsjahr und den Vordruck 61104 Antrag auf Änderung Fördergebiet / Bewilligungszeitraum. Bitte nutzen Sie ab sofort nur noch die geänderten Vordrucke.
Auszahlung
Hinweis:
Für Anträge auf Vorabauszahlungen ab dem 1. Januar 2020, gilt abweichend von Nr. 1.3 ANBest-K eine verlängerte Mittelnachweisfrist von fünf Monaten (Abruf des Mittelbedarfes für die folgenden fünf Monate). Diese Regelung hat das Sächsische Staatsministerium der Finanzen am 24. März 2020 den sächsischen Staatsministerien, der SAB, dem SRH, dem SSG und dem SLKT mitgeteilt. Dadurch sollen Liquiditätsengpässe als Folge der Corona-Krise abgewendet werden. Die Änderung gilt bis auf Widerruf.
- SBF_Auszahlungsantrag_Erstattung
69110 - SBF_Anlage 1_Auszahlungsantrag_Erstattung_Ausgabenkorrekturen
69110-1 - SBF_Auszahlungsantrag_Mittelvorgriff
69112 - SBF_Auszahlungsnachweis zum AUZA Mittelvorgriff
69111 - SBF/SUO/IVP_Zwischennachweis
61101 - Hinweis:
Die Vordrucke 69110, 69110-1, 69111 sind Excel-Vordrucke. Diese können über den Speicherbutton im Fenster "Dateidownload" nur vor dem Öffnen auf dem lokalen PC gespeichert werden. Wird ein solcher Vordruck von der Internetseite direkt geöffnet, ist kein Speichern mehr möglich.
Verwendungsnachweis (Einzelmaßnahmen)
Achtung Vordruckänderungen am 11.03. und 16.03.2021:
Die Vordrucke 69063 (Nr. 5.2) und 69064 (Nr. 3) wurden geändert. Bitte verwenden Sie nur die aktuell gültigen Vordrucke.
- SBF_Verwendungsnachweis_ Einzelmaßnahme
69063 - SBF_Bestätigung_ Verwendungsnachweis_ Einzelmaßnahmen Dritter
69064 - Der folgende Vordruck ist zusätzlich einzureichen, sofern die geförderte Einzelmaßnahme sowohl aus einem Programm der Städtebauförderung als auch nach VwV Investkraft gefördert wurde (Kumulierungsfall):
- InvK_VN_Anlage Kumulierungsfälle
63145
Verfügungsfonds
Bitte beachten Sie die ab Januar 2019 geltenden Hinweise des SMI zum Verfügungsfonds (PDF, 122 kB) .
Achtung Vordruckänderung:
Der Vordruck Sachstandsbericht zum Verfügungsfonds wurde per 19.03.2019 geändert: Die bisher unter 3.1 erforderlichen Angaben zur Generierung des privaten Fondsanteils sind entfallen. Auf Blatt 2 wurde die Spalte 8 mit Angaben zum „privaten Fondsanteil“ entfernt. Bitte verwenden Sie ab sofort ausschließlich die aktuelle Version des Vordrucks.
Verwendungsnachweis (Gesamtmaßnahme - Gebietsabrechnung)
Hinweis zur Vordruckanpassung am 15.10.2019
Die Vordrucke zur Gebietsabrechnung 20079, 69065, 69069, 69070, 69072, 69073, 69054 und 69055 wurden geändert. Der Vordruck 69068 (Anlage 3c SSP) entfällt. Bitte nutzen Sie ab sofort die geänderten Vordrucke in der Version 10/19.
Neben redaktionellen Änderungen u.a. durch den Wegfall der Anlage 3c im SSP wurden im Detail folgende Änderungen vorgenommen:
- VD 69065: Ergänzung einer Erklärung zu VD 69065
- VD 69069: Ergänzung Nr. 8
- VD 69070: Entfall Berechnungsformel Spalte 7 und Ergänzung Fußnote 1
- VD 69072: Ergänzung Hinweise zu Ausgleichsbeträgen
- VD 69073: Ergänzung der Hinweise
- VD 69054: Übernahme der Erklärungen in den VD 69065
- VD 69055: Ergänzung Fußnote 1
Bitte nutzen Sie ausschließlich die aktualisierten Vordrucke.
- SBF_Verwendungsnachweis_Gebietsabrechnung
69065 - SBF/SUO_ Verwendungsnachweis_ Gebietsabrechnung_ Anlage 5_Wertansätze Grundstücke
69070 - SBF/SUO_ Verwendungsnachweis_ Gebietsabrechnung_ Anlage 6_Wertansätze Gebäude
69071 - SBF/SUO_ Verwendungsnachweis_ Gebietsabrechnung_ Anlage 7_Übersicht zukünftige Einnahmen
69072 - SBF/SUO_ Verwendungsnachweis_ Gebietsabrechnung_ Anlage 8_Übersicht über noch nicht durch ZN nachgewiesene Ausgaben
69073 - SBF/SUO_Verwendungsnachweis _Gebietsabrechnung_Anlage 9 _Nachweis Grunderwerbe
69086 - SBF_SUO_Anlage 10 _GAR_Übersicht Vergütung_Vorbereitung
69054 - SBF/SUO_Verwendungsnachweis_ Gebietsabrechnung_ Anlage 11_Übersicht Einzelmaßnahmen
69055 - SBF/SUO_Verwendungsnachweis _Gebietsabrechnung_SMI-Anwendungshinweise
20079 - SBF/SUO-Aufwertung_Anwendungshinweise SMI zur KEB
20076 - SBF/SUO-Aufwertung_KEB_Gesamtertrag
20078
Downloads zu Publizitätsvorschriften
Auf die Förderung ist während der Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme durch den Bund und den Freistaat Sachsen auf einem großformatigen Schild hinzuweisen. Dabei ist das Logo Städtebauförderung (ZIP, 472 kB) , das Logo und der Name des Bundesministeriums des Innern für Bau und Heimat (ZIP, 565 kB) und das Wappen des Freistaates Sachsen (ZIP, 533 kB) zu verwenden. Nach Fertigstellung wichtiger Einzelmaßnahmen ist an geeigneter Stelle dauerhaft und in geeigneter Form, z.B. durch Plaketten oder Hinweistafeln auf die Förderung von Bund und Land hinzuweisen. Ebenso ist im Falle der Öffentlichkeitsarbeit, z.B. mittels Broschüren, auf die Förderung von Bund und Land hinzuweisen.
50 Jahre Städtebauförderung – Jubiläumslogo 2021
Im Jahr 2021 gibt es die Städtebauförderung in der Bundesrepublik Deutschland seit 50 Jahren. Eine Zusammenstellung der Programmmarke zum 50-jährigen Jubiläum der Städtebauförderung 2021 in verschiedenen Varianten, Auflösungen und Dateiformaten, die unter Berücksichtigung der Gestaltungshinweise gerne optional als Ergänzung zur Kommunikation der Aktivitäten rund um die Städtebauförderung in 2021 verwendet werden kann, finden Sie hier: https://www.tag-der-staedtebaufoerderung.de/index.php?id=25