Landesprogramm Rückbau Wohngebäude (L-RW)
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Überblick
Wir fördern den Rückbau für eine nachhaltige Gemeinde
In Sachsen stellt der demografische Wandel Kommunen vor zahlreiche Herausforderungen. Dazu zählt auch der notwendig gewordene Rückbau an Wohnraum und damit die Aufwertung der Gemeinden, um sie für Bürger als Lebensmittelpunkt attraktiv zu erhalten.
Mit dem „Landesprogramm Rückbau Wohngebäude“ unterstützt der Freistaat Sachsen Gemeinden dabei, den Rückbau von leerstehenden Wohnhäusern zu finanzieren und somit die Begleiterscheinungen der demografischen Entwicklung aufzufangen. Gefördert werden neben dem vollständigen Abbruch und der Demontage des Wohngebäudes u.a. der Abtransport und das Deponieren von Bauschutt, die einfache Herrichtung des Grundstücks, notwendige Baunebenkosten und die abbruchbedingte Instandsetzung an Nachbarhäusern.
Zuwendungszweck:
Zuwendungszweck ist der Rückbau von Wohnraum, der aufgrund der demografischen Entwicklung in den Gemeinden dauerhaft nicht mehr benötigt wird. Ziel ist es, den Leerstand an Wohngebäuden in den Gemeinden zu reduzieren.
Zuwendungsempfänger:
Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden des Freistaates Sachsen. Der Zuwendungsempfänger kann die Zuwendung auch für Kosten zuwendungsfähiger Einzelmaßnahmen verwenden, die ein Dritter durchführt.
Gegenstand der Förderung
- Abbruch und Demontage des Bauwerks einschließlich der Ver- und Entsorgungsleitungen
- Abtransport des Abbruchmaterials einschließlich Enddeponie
- Sicherungsmaßnahmen an abgetrennten Ver- und Entsorgungsleitungen
- Einfache Herrichtung des Grundstücks nach der Rückbaumaßnahme
- Notwendige Baunebenkosten
- Aufwendung für die Freimachung von Wohnungen
- abbruchbedingte Instandsetzungskosten an Nachbarhäusern
- Ausgaben für abfallrechtskonforme Entsorgung des Abbruchmaterials
Zuwendungsart und -höhe:
Der Rückbau von Wohngebäuden wird durch einen Zuschuss aus Landesmitteln gefördert. Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung im Rahmen eines nicht rückzahlbaren Zuschusses der nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben in Höhe von höchstens 50 € / qm zurück gebauter Wohnfläche. Zu Wohngebäuden und den anzurechnenden Wohnflächen gehören auch die Gewerbeflächen in überwiegend zum Wohnen genutzten Gebäuden.
Wer wird gefördert
Städte und Gemeinden des Freistaates Sachsen
Was wird gefördert
Der Rückbau von dauerhaft nicht mehr benötigten Wohngebäuden im Rahmen einer Einzelprojektförderung. Nicht förderfähig sind der Teilrückbau und der Rückbau von unbewohnbaren, ruinösen Wohngebäuden.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist,
- dass die Gemeinde, in der sich das Rückbauobjekt befindet, über ein integriertes Stadtentwicklungskonzept verfügt
- dass die Rückbaumaßnahme außerhalb eines Stadtumbaugebiets des Bund-Länder Programms „Stadtumbau“ oder eines Fördergebiets der Städtebaulichen Erneuerung liegt und
- dass die Maßnahme aufgrund der zu erwartenden demographischen Entwicklung erforderlich ist.
Für eine Bewilligung ist eine öffentlich-rechtliche Genehmigung entsprechend den rechtlichen Bestimmungen erforderlich.
Kommt bei Baumaßnahmen eine Förderung im Rahmen der Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung - RL LE/2014 in Betracht, ist diese Gewährung von Zuwendungen vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Eine Kumulierung der im Rahmen der Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung - RL LE/2014 und der im Rahmen dieser Bekanntmachung gewährten Zuwendung für das Landesprogramm Rückbau Wohngebäude ist ausgeschlossen.
Ablauf/Verfahren
Zuständige Stelle
Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung entscheidet auf Grundlage eines Vorschlages der Sächsischen Aufbaubank über die Aufnahme der Rückbaumaßnahmen in das Förderprogramm. Die Bewilligung des Antrages erfolgt durch die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB).
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist durch die Städte und Gemeinden unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare bei der SAB einzureichen. Private Maßnahmeträger wenden sich bitte an die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Frist/Dauer
Keine Antragsfrist
Über die Anträge ab 27.01.2022 wird in der Reihenfolge des Antragseingangs im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.
Rechtsgrundlagen/Infoblätter
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung des Rückbaus von Wohngebäuden (VwV Rückbau Wohngebäude) vom 25. Juni 2013 (veröffentlicht im SächsAbl. 28/2013 vom 11.07.2013)
- Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung für das Programm zur Förderung des Rückbaus von Wohngebäuden (VwV Rückbau Wohngebäude) vom 10.01.2022 (veröffentlicht im SächsAbl. 04/2022 vom 27.01.2022) (PDF, 708 kB)
Kosten
Es fallen keine Kosten bzw. Gebühren bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - an.