Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne (LZP)
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NEU: Ab sofort können Sie das Förderportal für die elektronische Einreichung von Unterlagen nutzen. Bitte beachten Sie dafür das Hinweisblatt unter Formulare/Downloads.
Überblick
Wir fördern den Erhalt und die Entwicklung der Stadt- und Ortskerne
Im Jahr 2020 wird als Nachfolger für die bisherigen Städtebauprogramme SDP, SOP und ZSP das neue Programm "Lebendige Zentren (LZP)" aufgelegt und erstmalig bewilligt.
Mit dem Programm unterstützen Bund und Freistaat Sachsen in sächsischen Städten und Gemeinden die Stärkung, Revitalisierung und den Erhalt von Stadt- und Ortskernen sowie historischen Altstädten, Stadtteilzentren und Zentren von Ortsteilen. Ziel ist ihre Entwicklung zu attraktiven und identitätsstiftenden Standorten für Wohnen, Arbeiten, Wirtschaft und Kultur.
Wer wird gefördert
Städte/Gemeinden im Freistaat Sachsen
Was wird gefördert
Die bereitgestellten Zuwendungen dienen der Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen im Stadtzentrum bzw. für Stadtteilzentren, die durch Funktionsverluste, insbesondere gewerblichen Leerstand betroffen sind. Gefördert werden in städtebaulich abgegrenzten Fördergebieten unter anderem Ordnungsmaßnahmen und Baumaßnahmen. Zuwendungsfähig sind ebenfalls die Sicherung und Sanierung erhaltenswerter Gebäude, historischer Ensembles oder sonstiger baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie das Quartiers- und Citymanagement bzw. Management der Zentrenentwicklung und die Beteiligung von Nutzungsberechtigten.
Konkrete Fördergegenstände sind:
1. Vorbereitung
- Erstellung und Fortschreibung
- städtebaulicher Entwicklungskonzepte insbesondere nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 171 b,
- einer auf die Stadtentwicklung ausgerichteten Rahmenplanung gemäß § 1 BauGB Abs. 6 Nr. 11 (INSEK)
2. Grunderwerb der Gemeinde einschließlich Nebenkosten
- für Erschließungen
- für Gemeinbedarfseinrichtungen
- von Grundstücken, die der Erneuerung dienen
- Zwischenerwerb von Grundstücken
3. Ordnungsmaßnahmen
- Maßnahmen zur Bodenordnung
- Umzug von Betroffenen der städtebaulichen Erneuerung (incl. Betriebsverlagerungen)
- Umzug von Betroffenen des Stadtumbaus
- die Freilegung von Grundstücken der Gemeinde und Rückbau privater baulicher Anlagen
- die Herstellung, die Änderung und der Rückbau von öffentlichen Erschließungsanlagen
- öffentliche Parkierungsflächen
- sonstige Ordnungsmaßnahmen (z.B. Aufwendungen für Entschädigungen und Erstattungen nach §§185,150 BauGB, Härteausgleich nach § 181 BauGB, Ausgleichsmaßnahmen nach § 147 BauGB)
4. Baumaßnahmen
4.1 privatwirtschaftlich nutzbare Gebäude
- Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (einschließlich der energetischen Erneuerung) insbesondere zur Wiedernutzung von Grundstücken mit leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden und von Brachflächen einschließlich städtebaulich vertretbaren Zwischennutzungen
- Maßnahmen zur Aufwertung des Wohnumfeldes, Schaffung privater Stellplätze
- Ergänzungsbauten
- Instandsetzung / Modernisierung von Brandmauern der Nachbarhäuser bei Abbruch
4.2 Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
Achtung: Wenn es eine Fachförderung gibt, ist diese vorrangig in Anspruch zu nehmen (z.B. Schule Sport, Kita). Bitte stellen Sie den Antrag auf Fachförderung fristgerecht. Bei Ablehnung legen Sie bitte vor Baubeginn das Negativattest der Fachförderung bei Ihrem Kundenberater/Ihrer Kundenberaterin der Städtebauförderung vor.
(z.B. Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Verwaltungsgebäude, Sportstätten, Seniorenbetreuungseinrichtungen, Kultureinrichtungen, soziokulturelle Einrichtungen, Kirchen)
- Um- und Ausbau bestehender von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
- Schaffung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen durch Umnutzung von Altbauten insbesondere durch Wiedernutzung von Grundstücken mit leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden und von Brachflächen einschließlich städtebaulich vertretbaren Zwischennutzungen
- Neubau von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, wenn Sanierung von Bestandsimmobilien nicht wirtschaftlich ist
- Ergänzungsbauten und Erschließungsbauten, wenn sie für die funktionale Gebäudenutzung erforderlich sind
- Achtung: Die Förderung von Maßnahmen zur Sanierung und zum Neubau von Sportstätten, welche ein SBR-Granulat (Styrol-Butadien-Rubber-Granulat) verwenden, wird aktuell ausgesetzt.
5. Sicherungsmaßnahmen
- dringende und unerlässliche Sicherungsmaßnahmen an privaten, privatwirtschaftlich nutzbaren Gebäuden und Kirchgebäuden von städtebaulicher Bedeutung, die vor 1949 errichtet wurden und innerhalb von 5 Jahren eine Instandsetzung / Modernisierung erfahren sollen
6. Sonstige Maßnahmen
- Vergütung für Sanierungsträger und andere Beauftragte
- Ausgaben für das Quartiers- und Citymanagement und die Beteiligung von Nutzungsberechtigten und von deren Beauftragten im Sinne von § 138 BauGB sowie von Immobilien- und Standortgemeinschaften
- Wettbewerbe und gutachterliche Kostenermittlungen
- Ausgaben für die Evaluation und Gebietsabrechnung
- Vermessungen, Baulandkatastererstellung
7. Verfügungsfonds
Hinweis:
Zur Sicherung der Gesamtfinanzierung stellt die SAB Förderergänzungsdarlehen zur Verfügung. Gern beraten wir Sie zu möglichen Finanzierungen. Nähere Informationen und Ansprechpartner finden Sie hier.
Konditionen
Ablauf/Verfahren
Zuständige Stelle
Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung entscheidet über die Aufnahme von Neumaßnahmen und Aufstockungsmaßnahmen in das Jahresprogramm. Die Bewilligung des Antrages erfolgt durch die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB).
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist durch die Städte und Gemeinden unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare bei der SAB einzureichen. Private Maßnahmeträger wenden sich bitte an die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Entscheidet die SAB, dass für eine Einzelmaßnahme eine baufachliche Stellungnahme und Baubegleitung gemäß VVK Nr. 6 in Verbindung mit RL StBauE Nr. 4.7 erforderlich ist, weisen wir auf das Beratungsangebot des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement hin.
Frist/Dauer
Die Antragsfristen, die das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung in den Bekanntmachungen zum jeweiligen Jahresprogramm (veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt) festgelegt hat, sind einzuhalten.
Die Förderung beginnt mit der Aufnahme des Fördergebietes in das Jahresprogramm bzw. mit der Überführung des Fördergebietes aus dem Förderprogramm bis 2019 in das Programm Lebendige Zentren. Die Förderung endet mit der Abrechnung der Gesamtmaßnahme.
Zu den überführten Gesamtmaßnahmen der Programme SDP, SOP und ZSP ist eine Zwischenabrechnung für die Förderung bis zum Programmjahr 2019 zu erstellen. Die Formulare werden nach Abstimmung der Inhalte durch die SAB zur Verfügung gestellt.
Rechtsgrundlagen/Infoblätter
Kosten
Es fallen keine Kosten bzw. Gebühren bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - an.
Formulare/Downloads
Neu: Bitte nutzen Sie ab sofort das Förderportal der SAB für die Einreichung von Unterlagen, wie z.B. Auszahlungsanträge, Verwendungsnachweise, Förderanfragen
Bitte informieren Sie sich zum Vorgehen im Hinweisblatt. (PDF, 566 kB)
Antragstellung
Neuantrag/ Fortsetzungsantrag
ACHTUNG –Information zur elektronischen Begleitinformation
Die elektronischen Begleitinformationen (eBI) werden vom Bund noch bereitgestellt. Wir informieren Sie, sobald diese verfügbar sind und bis zu welchem Termin sie einzureichen sind.
SBF_Antrag_Programmjahr
69116
Fortsetzungsbericht
SBF_Fortsetzungsbericht_Programmjahr
61065
Anlagen zu Anträgen und Berichten
Anlagen
SBF_Antrag_Anlage 1 KuF
20024
SBF_Antrag_Anlage 2 Kassenmittel/VE
61693
SBF_Antrag_Anlage 3_Maßnahme- und Umsetzungsplan
61064
Anlage 4 (nur für Neuantrag)
SBF_Antrag_Anlage 4_Zusatzangaben Neuantrag
69117
LZP_Antrag_Anlage 5_Indikatoren
69119
SBF/SUO_Datenblatt_ Einzelmaßnahme/Objekt
61126
SBF_Bestätigung_Energiesachverständiger_ Bäder_Schwimmhallen
69115
Kostenerstattungsbetragsberechnung und Pauschalen
SBF/SUO-Aufwertung_Anwendungshinweise SMI zur KEB
20076
SBF/SUO-Aufwertung_KEB_Gesamtertrag
20078
Anträge auf Änderung der Zuwendungsbescheide
SBF_Antrag_Änderung_ Zuwendungshöhe_lfd._HHJ
69114
SBF_Antrag_Änderung Zuwendungsbescheid_FG_BWZ
61104
Auszahlung
Hinweis:
Für Anträge auf Vorabauszahlungen ab dem 1. Januar 2020, gilt abweichend von Nr. 1.3 ANBest-K eine verlängerte Mittelnachweisfrist von fünf Monaten. Diese Regelung hat das Sächsische Staatsministerium der Finanzen am 24. März 2020 den sächsischen Staatsministerien, der SAB, dem SRH, dem SSG und dem SLKT mitgeteilt. Dadurch sollen Liquiditätsengpässe als Folge der Corona-Krise abgewendet werden. Die Änderung gilt bis auf Widerruf.
SBF_Auszahlungsantrag_Erstattung
69110
SBF_Anlage 1_Auszahlungsantrag_Erstattung_Ausgabenkorrekturen
69110-1
SBF_Auszahlungsantrag_Mittelvorgriff
69112
SBF_Auszahlungsnachweis zum AUZA Mittelvorgriff
69111
SBF/SUO/IVP_Zwischennachweis
61101
Verwendungsnachweis (Einzelmaßnahmen)
Achtung Vordruckänderungen am 11.03. und 16.03.2021:
Die Vordrucke 69063 (Nr. 5.2) und 69064 (Nr. 3) wurden geändert. Bitte verwenden Sie nur die aktuell gültigen Vordrucke.
SBF_Verwendungsnachweis_ Einzelmaßnahme
69063
SBF_Bestätigung_ Verwendungsnachweis_ Einzelmaßnahmen Dritter
69064
Der folgende Vordruck ist zusätzlich einzureichen, sofern die geförderte Einzelmaßnahme sowohl aus einem Programm der Städtebauförderung als auch nach VwV Investkraft gefördert wurde (Kumulierungsfall):
InvK_VN_Anlage Kumulierungsfälle
63145
Verfügungsfonds
Bitte beachten Sie die geltenden Hinweise des SMI zum Verfügungsfonds (PDF, 122 kB) .
SBF_SUO_Sachstandsbericht _Verfügungsfonds
61698
SBF_SUO_Verwendungsnachweis _Verfügungsfonds
61697
Verwendungsnachweis (Gesamtmaßnahme - Gebietsabrechnung)
Hinweis zur Vordruckanpassung am 02.02.2022
Der Vordruck 69065 wurde geändert. Nunmehr kann mit diesem Vordruck sowohl die Zwischenabrechnung bis PJ 2019 als auch die Gebietsabrechnung erstellt werden. Beispiel: Wurde ein Gebiet zuerst im Programm SOP bis PJ 2019 gefördert und ab PJ 2020 im Programm LZP, so ist nach Abschluss der Förderung im Rahmen der Gebietsabrechnung der Vordruck zweimal zu befüllen und zeitgleich einzureichen: einmal für den Teil SOP und einmal für den Teil LZP. Bitte beachten Sie die Hinweistexte und Fußnoten im Vordruck.
SBF_Verwendungsnachweis_Gebietsabrechnung
69065
SBF/SUO_ Verwendungsnachweis_ Gebietsabrechnung_ Anlage 5_Wertansätze Grundstücke
69070
SBF/SUO_ Verwendungsnachweis_ Gebietsabrechnung_ Anlage 6_Wertansätze Gebäude
69071
SBF/SUO_ Verwendungsnachweis_ Gebietsabrechnung_ Anlage 7_Übersicht zukünftige Einnahmen
69072
SBF/SUO_Verwendungsnachweis _Gebietsabrechnung_Anlage 9 _Nachweis Grunderwerbe
69086
SBF_SUO_Anlage 10 _GAR_Übersicht Vergütung_Vorbereitung
69054
SBF/SUO_Verwendungsnachweis_ Gebietsabrechnung_ Anlage 11_Übersicht Einzelmaßnahmen
69055
SBF/SUO_Verwendungsnachweis _Gebietsabrechnung_SMI-Anwendungshinweise
20079
SBF/SUO-Aufwertung_Anwendungshinweise SMI zur KEB
20076
SBF/SUO-Aufwertung_KEB_Gesamtertrag
20078
Downloads zu Publizitätsvorschriften
Auf die Förderung ist während der Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme durch den Bund und den Freistaat Sachsen auf einem großformatigen Schild hinzuweisen. Dabei ist das Logo Städtebauförderung (ZIP, 472 kB) , die Bildwortmarke (ZIP, 640 kB) des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und das Wappen des Freistaates Sachsen (ZIP, 533 kB) zu verwenden. Nach Fertigstellung wichtiger Einzelmaßnahmen ist an geeigneter Stelle dauerhaft und in geeigneter Form, z.B. durch Plaketten oder Hinweistafeln auf die Förderung von Bund und Land hinzuweisen. Ebenso ist im Falle der Öffentlichkeitsarbeit, z.B. mittels Broschüren, auf die Förderung von Bund und Land hinzuweisen.