Schulinfrastrukturverordnung
Überblick
Zuweisungszweck:
Der Freistaat Sachsen gewährt zweckgebundene Zuweisungen zur Verbesserung der schulischen Infrastruktur. Zuweisungen können auch für den Neubau und die Verbesserung des baulichen Zustandes von Wohnheimen gewährt werden, soweit diese für die Unterbringung von Schülern berufsbildender Schulen, allgemeinbildender Schulen mit vertiefter Ausbildung oder aus Förderschulen notwendig sind. Ein Anspruch auf Zuweisung besteht nicht.
Zuweisungsempfänger:
- Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse als Träger gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes,
- Träger genehmigter Ersatzschulen, die gemäß den §§ 13 und 14 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 476) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch den Freistaat Sachsen bezuschusst werden und deren Wartefrist abgelaufen ist
- Träger staatlich anerkannter Internationaler Schulen.
Gegenstand der Zuweisung sind:
- der Neubau, die Erweiterung und die Sanierung von Schulgebäuden einschließlich Schulhorten, Schulaußenanlagen, Schulsporthallen und Schulsportaußenanlagen sowie bei Baumaßnahmen für die mit dem Gebäude bestimmungsgemäß fest verbundene Ausstattung einschließlich digitaler Infrastruktur
- der Neubau, die Erweiterung und die Sanierung von Wohnheimen einschließlich Außenanlagen sowie bei Baumaßnahmen für die mit dem Gebäude bestimmungsgemäß fest verbundene Ausstattung.
Zuweisungshöhe
- Die Höhe der Zuweisung beträgt bis zu 60 Prozent der Bemessungsgrundlage.
- Die Gesamtausgaben müssen mindestens 100.000 EUR betragen.
Voraussetzungen
Dauer der Zweckbindung
Zuweisung
- bis 150.000 EUR - 5 Jahre
- mehr als 150.000 EUR - 12 Jahre
Allgemeine Zuweisungsvoraussetzungen:
- Schulträger ist Grundstückseigentümer oder am Grundstück dinglich Berechtigter
- in Schulsporthallen und Schulsportaußenanlagen wird überwiegend Schulsportunterricht erteilt
- der Schulhort ist Bestandteil der Gesamtbaumaßnahme und befindet sich im Gebäude der Grund- oder Förderschule, der Schulhort an Grundschulen muss in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommen sein, Schulhorte an Förderschulen müssen im Schulnetzplan enthalten sein
- das Wohnheim muss sich in räumlicher Nähe zu den Schulen oder Beruflichen Schulzentren befinden
- mit dem Vorhaben ist noch nicht begonnen worden. Der förderunschädliche vorzeitige Maßnahmebeginn ist ab dem Tag des Posteingangs der Antragsliste oder des Antrags bei der Bewilligungsstelle bei Vorhaben mit Gesamtausgaben von weniger als 1 Million Euro bei öffentlichen Schulträgern immer zugelassen.
Eine Zuweisung ist ausgeschlossen, soweit eine Förderung der Baumaßnahme nach Förderrichtlinien oder sonstigen Regelungen des Staatsministeriums für Kultus oder eines anderen Staatsministeriums erfolgt.
Konditionen
Ablauf/Verfahren
Zuständige Stelle
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB). Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der SAB einzureichen.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist in einfacher Ausfertigung einzureichen.
Dazu sind erforderlich:
- die Bezeichnung der Schule einschließlich ihrer Adresse oder die Bezeichnung des Wohnheims einschließlich seiner Adresse und derjenigen der dazugehörenden Schule,
- eine Kurzbeschreibung,
- einen Zeitplan für die Realisierung,
- beim Neubau, bei der Erweiterung und bei der Gesamtsanierung von Schulgebäuden, Schulsporthallen und Wohnheimen das Raumprogramm mit einer Berechnung der Nutzfläche oder alternativ eine Aufstellung der Gesamtbaukosten mit einer Berechnung der Höhe der berücksichtigungsfähigen Baukosten gemäß DIN 276 sowie eine Erklärung, welche Bemessungsgrundlage gemäß § 6 Absatz 1 zur Anwendung kommen soll,
- bei einer Gesamtsanierung eine Erklärung des Bauplaners, dass diese wirtschaftlich einem Neubau entspricht,
- Nachweis des Eigentums bzw. des Erbbaurechts für das Grundstück und das Schulgebäude;
- für den Neubau und die Herrichtung von Schulaußenanlagen und Schulsportaußenanlagen sowie für die Sanierung von Schulgebäuden, Schulsporthallen und Wohnheimen eine Aufstellung der Gesamtbaukosten mit einer Berechnung der Höhe der berücksichtigungsfähigen Baukosten gemäß DIN 276,
- eine Erklärung des Hauptverwaltungsbeamten oder eines Vertretungsberechtigten des Trägers der genehmigten
- Ersatzschule oder des Trägers der staatlich anerkannten Internationalen Schule, dass die Zuweisungsvoraussetzungen vorliegen, die Gesamtbaukosten einer wirtschaftlichen und sparsamen Planung entsprechen und die Gesamtfinanzierung der Baumaßnahme gesichert ist, sowie eine Erklärung zur Berechtigung des Vorsteuerabzugs des Zuweisungsempfängers
- eine Erklärung des Hauptverwaltungsbeamten oder eines Vertretungsberechtigten des Trägers der genehmigten Ersatzschule oder des Trägers der staatlich anerkannten Internationalen Schule, dass die Baumaßnahme nicht auch über ein anderes Förderprogramm gefördert wird und dass gegebenenfalls parallel eingereichte Förderanträge spätestens zum Zeitpunkt einer Zuweisung zurückgenommen werden, um eine Doppelförderung zu vermeiden.
Im Einzelfall sind auf Anforderung der Bewilligungsstelle weitere Unterlagen einzureichen.
Frist/Dauer
Kreisfreie Städte
Kreisfreie Städte übermitteln der Bewilligungsstelle auf der Grundlage des verfügbaren Budgets eine Liste mit den Baumaßnahmen, für welche Zuweisungen beantragt werden.
Kreisangehöriger Raum
Der Antrag auf Gewährung einer Zuweisung ist spätestens bis zum 1. September einzureichen.
Rechtsgrundlagen/Infoblätter
Schulinfrastrukturverordnung vom 22. Januar 2020
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuweisung besteht nicht.
Formulare/Downloads
Antrag
SchulInfraVO_Antrag
69130
SchulInfraVO_krfrStädte_Antrag
69131
SchulInfraVO_krfrStädte_Anlage1
69131-1
Datenschutzhinweise für Kunden / Interessenten (DSGVO)
64005
Anzeige eines Zeichnungsbefugten (Unterschriftenprobe)_ausschließlich Zuschuss
61547-1
(bei Freien Trägern)
Grundschuldbestellung
Grundschuldbestellung SMK
60100
(Bei Auflage im Zuwendungsbescheid – Referat 21 - Schulhausbau)