Schulische Infrastruktur (energieeffizienten Investitionen) FöriEFRE
Überblick
Wir bitten Sie zu beachten, dass in der nachfolgenden Förderrichtlinie EFRESchulInfra nur noch in der Region Dresden/Chemnitz Fördermittel zur Verfügung stehen. In der stärker entwickelten Region Leipzig (Landkreis Leipzig, Stadt Leipzig, Landkreis Nordsachsen) können keine Anträge mehr gestellt werden.
Zuwendungszweck:
Zweck der Förderung ist die Reduzierung der CO2-Emissionen von Schulgebäuden einschließlich Schulsporthallen, die durch die Steigerung der Energieeffizienz erzielt wird.
Zuwendungsempfänger:
- Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse als Träger ihrer Schulen,
- freie Träger entsprechender genehmigter Ersatzschulen (§13 SächsFrTrSchulG), die durch den Freistaat Sachsen bezuschusst werden und deren Wartefrist abgelaufen ist,
- freie Träger staatlich anerkannter Internationaler Schulen (§11 Abs. 3 SächsFrTrSchulG).
Gegenstand der Förderung sind:
in Teil A (EFRE-Förderung Komplexmaßnahmen):
- energetische Maßnahmen bei Bestandssanierungen einschließlich Maßnahmen zum Einsatz regenerativer Energien;
- die Errichtung von energetisch innovativen Neubauten in Form von Schulgebäuden, Schulhorten und Schulsporthallen; beispielsweise
- als Null-Energiehaus,
- als Plus-Energiehaus oder
- nach dem Gold-Standard des „Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen“ (BNB) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutzschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), Systemvariante Unterrichtsgebäude, Modul Neubau (BNB_UN)
bei Neubaumaßnahmen werden energetisch innovative Modell-/Pilotvorhaben gefördert, bevorzugt in Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen oder Hochschulen;
in Teil B (EFRE-Förderung Einzelmaßnahmen):
bauteilbezogene bauliche und/oder technische Einzelmaßnahmen an oder in Bestandsgebäuden zur Steigerung der Energieeffizienz gemäß KfW-Anforderung des Programms Energieeffizient Bauen und Sanieren von Nichtwohngebäuden in Verbindung mit dem Merkblatt Technische Mindestanforderungen Einzelmaßnahmen, insbesondere:
- Maßnahmen an Wärmeerzeugungsanlagen, einschließlich grundlegende Erneuerung,
- Maßnahmen im Bereich Gebäudehülle (insbesondere Fenster, Außentüren, Fassaden und Dach),
- Energieeffiziente Innen- und Außenbeleuchtung (zum Beispiel LED-Technik).
Im Teil B sind Maßnahmen von der Förderung ausgenommen, sofern diese in der Gebietskulisse nach der RL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014 bis 2020 vom 14. April 2015 (SächsABl. S. 564), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), liegen.
Zuwendungsart und -höhe
Die Zuwendungen werden in Form eines Zuschusses als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
Die Höhe der Zuwendung bei energetischen Bestandssanierungen (Teil A) ist abhängig vom Grad der erzielten Unterschreitung der gesetzlichen Standards gemäß des GEG:
- Unterschreitung GEG um 30% - Fördersatz 100% der förderfähigen Ausgaben,
- Unterschreitung GEG um 20% - Fördersatz 90% der förderfähigen Ausgaben,
- Unterschreitung GEG um 10% - Fördersatz 80% der förderfähigen Ausgaben.
Einzelmaßnahmen (Teil B) werden in Höhe von 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert.
Maßnahmen nach Ziffer II Teil A (Komplexmaßnahmen) mit Gesamtausgaben von weniger als 125 000 Euro und Maßnahmen nach Teil B (Einzelmaßnahmen) mit Gesamtausgaben von weniger als 40 000 Euro sind nicht zuwendungsfähig. Eine Kumulierung von Fördermitteln mit der FöriSIF Teil A (Landesmittel) wird ausgeschlossen.
Wer wird gefördert
Gemeinden, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse als Träger ihrer Schulen und freie Träger entsprechender genehmigter Ersatzschulen bzw. staatlich anerkannter Internationaler Schulen.
Was wird gefördert
Gefördert werden die Maßnahmen zur Reduzierung der CO2-Emissionen von Schulgebäuden einschließlich Schulsporthallen, die durch die Steigerung der Energieeffizienz erzielt wird.
Voraussetzungen
Die Maßnahmen sind zulässig, wenn die Nutzung des Gebäudes unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen und der Maßgaben nach § 4a Abs. 4 SchulG für die Dauer der Zweckbindung gesichert ist und das Sächsische Staatministerium für Kultus (SMK) zugestimmt hat.
Höhe der Zuwendung und Dauer der Zweckbindung
- bis 150.000 € - 5 Jahre
- über 150.000 € bis 5 Mio. € - 10 Jahre
- über 5 Mio. €
- bei Sanierung - 15 Jahre
- bei Neubauten und grundhaften Sanierungen, die wirtschaftlich einem Neubau gleichkommen - 20 Jahre
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn:
- Antragsteller Eigentümer oder Erbbauberechtigter des betroffenen Grundstücks ist; Ausnahmsweise kann der Antragsteller gefördert werden, wenn diesem ein Nutzungsrecht in Form eines Miet- oder Pachtvertrages mindestens für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist eingeräumt ist.
- in Schulsporthallen und Schulsportaußenanlagen überwiegend Schulsportunterricht erteilt wird;
- Investitionen für Schulhorte als Bestandteil der Gesamtbaumaßnahme werden nach dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert, wenn sich die Schulhorte im Gebäude der Grund beziehungsweise Förderschule befinden. Die Schulhorte an Grundschulen müssen in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommen sein. Schulhorte an Förderschulen als Einrichtungen gemäß der Förderschulbetreuungsverordnung vom 19. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 494), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, müssen im Schulnetzplan verankert sein;
- das zu fördernde Objekt nicht innerhalb eines festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet liegt;
- die Gesamtfinanzierung sichergestellt ist,
- vor Beginn der Baumaßnahme sind der jährliche Primärenergiebedarf und der Kennwert der Treibhausgasemission von einem Sachverständigen zu bestätigen. Nach Beendigung der Baumaßnahme sind von einem Sachverständigen der erwartete jährliche Primärenergiebedarf wie auch der erwartete Rückgang der Treibhausgasemission und die erwartete energiesanierte Fläche festzuhalten.
- Einzelmaßnahmen nach Ziffer II Teil B werden nur gefördert, wenn der erwartete Endenergiebedarf/CO2-Ausstoß mindestens 10 Prozent unter dem vorhandenen Energiebedarf/CO2-Ausstoß im unsanierten Ausgangszustand liegt. Die CO2-Einsparung bezieht sich dabei auf das jeweils von der Fördermaßnahme betroffene Gebäude- beziehungsweise Bauteil, bei Maßnahmen der Innen- und Außenbeleuchtung nur auf die Beleuchtungsanlage.
- Nach Beendigung der Baumaßnahme sind von einem Sachverständigen der (erwartete) jährliche Primärenergiebedarf wie auch der Rückgang der Treibhausgasemission sowie die energiesanierte Fläche festzuhalten.
Konditionen
Ablauf/Verfahren
Zuständige Stelle
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB). Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der SAB einzureichen.
Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, Außenstelle Chemnitz, Brückenstraße 12, 09111 Chemnitz berät bereits vor Antragstellung zu baufachlichen Fragen. Bitte beachten Sie hierzu folgenden Link bezüglich der förderfähigen Ausgaben.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist in einfacher Ausfertigung, bei Baumaßnahmen mit einer beantragten Zuwendung über 2 Mio. € oder bei Neubauvorhaben nach Teil A in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Dazu sind erforderlich:
- Bezeichnung und Beschreibung der Maßnahme;
- Aufstellung über die Gesamtausgaben einschließlich förderfähiger Ausgaben, die Kostenberechnung gegliedert nach den DIN 276, Grundflächen und Rauminhalte im Bau- und/oder Raum-Programm gegliedert nach DIN 277, die Einhaltung der Statistischen Bauwerkskostenkennwerte des BKI ist durch den Planer zu bestätigen;
- Erklärung des Hauptverwaltungsbeamten oder eines Vertretungsberechtigten des freien Trägers, dass das Vorhaben einem Fördergegenstand entspricht, die Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen, die Gesamtausgaben einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsplanung entsprechen und die Gesamtfinanzierung der Baumaßnahme gesichert ist;
- für Maßnahmen mit beantragter Zuwendung über 2 Mio. € bei freien Trägern die Unterlagen für Baumaßnahmen nach Anlage 5a zur VwV zu § 44 SäHO bzw. bei kommunalen Trägern nach Nr. 3.3.2.3 VVK (Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO);
- für Maßnahmen mit beantragter Zuwendung bis 2 Mio. €:
- bei Neu- und Erweiterungsbauten das Bau- und/ oder Raum-Programm,
- Übersichtsplan,
- Lageplan des Bauvorhabens,
- Angabe des kommunalen Trägers beziehungsweise des Bauvorlageberechtigten des freien Trägers zur baurechtlichen Genehmigungspflicht,
- Beschreibung des Bauvorhabens,
- Planungs- und Kostendatenblatt,
- Erklärung zum Vorsteuerabzug;
- Nachweis des Eigentums bzw. des Erbbaurechts für das Grundstück und das Schulgebäude;
- Zustandsanalyse des Baukörpers oder der zu sanierenden Gebäudeteile und eine Gesamtanalyse des Schulstandortes, soweit ein weiterer Bedarf an baulichen Maßnahmen in den nächsten fünf Jahren absehbar ist;
- Bestätigung eines Sachverständigen nach § 88 GEG über das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen;
- bei kommunalen Trägern bei beantragten Gesamtausgaben über 100.000 € Gemeindewirtschaftliche Stellungnahme;
- bei freien Trägern Nachweis der Sicherung der Gesamtfinanzierung mittels Kontoauszug / Bankbestätigung;
- vorhandene Gutachten und Auflagen.
Im Einzelfall sind auf Anforderung der Bewilligungsstelle weitere Unterlagen einzureichen.
Zuwendungen für freie Träger über 150.000 € sind zu besichern.
Frist/Dauer
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung kann ganzjährig eingereicht werden.
Rechtsgrundlagen/Infoblätter
- Operationelles Programm des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2014 bis 2020,
- Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie dem Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 im Freistaat Sachsen (EFRE/ESF- Rahmenrichtlinie) vom 6. März 2020
- Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich der Strukturfonds EFRE und ESF (NBest-SF)
- Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung von energieeffizienten Investitionen im Bereich der schulischen Infrastruktur (Förderrichtlinie EFRESchulInfra – FöriEFRE) vom 6. Juli 2018
- Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr erfolgt die Bewilligung auf der Grundlage pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- Merkblatt Energieeffizient Sanieren - Kredit
- Infoblatt zu den Merkblättern Energieeffizient Sanieren Kredit und Investitionszuschuss – Liste der förderfähigen Maßnahmen
- Anlage zu den Merkblättern Energieeffizient Bauen und Sanieren - Nichtwohngebäude
- Merkblatt IKU – Energieeffizient Bauen und Sanieren
Die Auftragsvergabe soll transparent und nachvollziehbar erfolgen:
- Hinweise zum Vergabeverfahren für EFRE und ESF Förderprogramme
- Flyer zu den Publikationsvorschriften für Empfänger von EU-Fördermitteln (PDF, 3 MB)
Kosten
Das Zuwendungsverfahren ist kostenfrei.
Formulare/Downloads
Laden Sie sich die benötigen Antragsunterlagen für Ihr Förderprogramm hier herunter. Alternativ können Sie die Formulare direkt online ausfüllen: Über die Speicherfunktion können Sie Ihren Antrag jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt weiterbearbeiten.
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Antrag
- Förderantrag_EFRE_Schule
61478 - Schule_Bestätigung_Einzelmaßnahmen
61479 - Schule_Bestätigung_ EnEV_Sanierungen
61473 - Schule_Bestätigung_ Modellvorhaben
61474 - Schule_Bestätigung_BNB
61475 - Datenschutzhinweise für Kunden / Interessenten (DSGVO)
64005 - Anzeige eines Zeichnungsbefugten (Unterschriftenprobe)_ausschließlich Zuschuss
61547-1
(bei Freien Trägern) - Planungs- und Kostendaten (Muster 5 zu § 44 SäHO)
61359 - Antrag_Gemeindewirtschaftliche Stellungnahme
60552
Auszahlung
Auszahlungsantrag ohne SIB-Beteiligung:
- Schule_Auszahlungsantrag
60570
Mittelanforderungen für Baumaßnahmen mit SIB-Beteiligung:
Ferner sind einzureichen: (wenn zutreffend)
- Vertragsübersicht
61160 - Belegliste_DIN276
61329 - Vergabe_Oberschwellenbereich_Angaben Zuwendungsempfänger
60882
(wenn zutreffend) - Grundschuldbestellung SMK
60100
(Bei Auflage im Zuwendungsbescheid – Referat 21 - Schulhausbau)
Verwendungsnachweis
Zwischenverwendungsnachweis bei EFRE-Vorhaben: Es wird auf die Fristen für den Zwischenverwendungsnachweis in Nr. 6.1 NBest-SF verwiesen. Im Formular ist der Auszahlungsantrag integriert, somit ist das Formular 60570 bzw. 60571 mit dem Verwendungsnachweis nicht vorzulegen.