Soziale Stadt (SSP)
(Ausschließlich Bearbeitung laufender Maßnahmen – keine Neuantragstellung.)
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NEU: Ab sofort können Sie das Förderportal für die elektronische Einreichung von Unterlagen nutzen. Bitte beachten Sie dafür das Hinweisblatt unter Formulare/Downloads.
Überblick
Gemeinsam die Lebensbedingungen in sozialen Brennpunkten verbessern
In sozialen Brennpunkten gibt es zahlreiche Faktoren wie Einkommensarmut, Integrationsschwächen und Arbeitslosigkeit, die die Lebensbedingungen der Bewohner und die Entwicklungschancen von Kindern und Jugendlichen negativ beeinflussen.
Mit dem Programm „Soziale Stadt (SSP)“ unterstützen Bund und Freistaat Sachsen Städte und Gemeinden mit mindestens 2.000 Einwohnern dabei, städtebauliche Maßnahmen durchzuführen, die der Stabilisierung und Aufwertung von sozialen Brennpunkten dienen. Gefördert werden unter anderem Ordnungsmaßnahmen, Baumaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen.
Prüfen Sie jetzt, ob auch Ihre Gemeinde von unserer Förderung profitieren kann, und informieren Sie sich hier zu unserem vielfältigen Förderangebot.
Zuwendungszweck:
Die bereitgestellten Zuwendungen dienen der Förderung von investiven städtebaulichen Maßnahmen, die der Stabilisierung und Aufwertung von Gebieten dienen, die auf Grund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt sind und deshalb einen besonderen Entwicklungsbedarf aufweisen.
Zuwendungsempfänger:
Städte/Gemeinden des Freistaates Sachsen, die mindestens Grundzentren sind und mindestens 2000 Einwohner haben (ab 2016)
Gegenstand der Förderung
1. Vorbereitung
- Erstellung und Fortschreibung städtebaulicher Entwicklungskonzepte (Integrierte Handlungskonzepte) nach § 171e BauGB
2. Grunderwerb der Gemeinde einschließlich Nebenkosten
- für Erschließungen
- für Gemeinbedarfseinrichtungen
- von Grundstücken, die der Erneuerung dienen
- Zwischenerwerb von Grundstücken
3. Ordnungsmaßnahmen
- Maßnahmen zur Bodenordnung
- Umzug von Betroffenen der städtebaulichen Erneuerung (incl. Betriebsverlagerungen)
- Umzug von Betroffenen des Stadtumbaus
- die Freilegung von Grundstücken der Gemeinde und Rückbau privater baulicher Anlagen
- die Herstellung, die Änderung und der Rückbau von Erschließungsanlagen
- öffentliche Parkierungsflächen, Freiflächen und Spielplätze
- sonstige Ordnungsmaßnahmen (z.B. Aufwendungen für Entschädigungen und Erstattungen nach §§185,150 BauGB, Härteausgleich nach § 181 BauGB, Ausgleichsmaßnahmen nach § 147 BauGB)
4. Baumaßnahmen
privatwirtschaftlich nutzbare Gebäude
- Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung städtebaulicher Missstände einschließlich der denkmalbedingten Mehraufwendungen
- Maßnahmen zur Aufwertung des Wohnumfeldes, Schaffung privater Stellplätze
- Ergänzungsbauten
- Instandsetzung / Modernisierung von Brandmauern der Nachbarhäuser bei Abbruch
4.2 Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
Achtung: Wenn es eine Fachförderung gibt, ist diese vorrangig in Anspruch zu nehmen (z.B. Schule Sport, Kita). Bitte stellen Sie den Antrag auf Fachförderung fristgerecht. Bei Ablehnung legen Sie bitte vor Baubeginn das Negativattest der Fachförderung bei Ihrem Kundenberater/Ihrer Kundenberaterin der Städtebauförderung vor.
(z.B. Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Verwaltungsgebäude, Sportstätten, Seniorenbetreuungseinrichtungen, Kultureinrichtungen, soziokulturelle Einrichtungen, Kirchen)
- Um- und Ausbau bestehender Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
- Schaffung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen durch Umnutzung von leer stehenden Gebäuden
- Neubau von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, wenn Sanierung von Bestandsimmobilien nicht wirtschaftlich ist
- Ergänzungsbauten und Erschließungsbauten, wenn sie für die funktionale Gebäudenutzung erforderlich sind
- Achtung: Die Förderung von Maßnahmen zur Sanierung und zum Neubau von Sportstätten, welche ein SBR-Granulat (Styrol-Butadien-Rubber-Granulat) verwenden, wird aktuell ausgesetzt.
5. Sicherungsmaßnahmen
- dringende und unerlässliche Sicherungsmaßnahmen an privaten, privatwirtschaftlich nutzbaren Gebäuden und Kirchgebäuden von städtebaulicher Bedeutung, die vor 1949 errichtet wurden und innerhalb von 5 Jahren eine Instandsetzung / Modernisierung erfahren sollen
6. Sonstige Maßnahmen
- Vergütung für Sanierungsträger und andere Beauftragte
- Wettbewerbe und gutachterliche Kostenermittlungen
- Kosten für die Evaluation und Gebietsabrechnung
- Vermessungen, Baulandkatastererstellung
- Teilfinanzierung von Verfügungsfonds
Hinweis:
Zur Sicherung der Gesamtfinanzierung stellt die SAB Förderergänzungsdarlehen zur Verfügung. Gern beraten wir Sie zu möglichen Finanzierungen. Nähere Informationen und Ansprechpartner finden Sie hier.
Zuwendungsart und -höhe:
Zuschüsse:
- Im Rahmen einer Anteilfinanzierung beträgt die Höhe der Zuwendung 66 2/3 Prozent der zuwendungsfähigen und durch den Förderrahmen bestimmten Kosten.
- In Abhängigkeit vom Fördergegenstand sind Förderpauschalen in vom Hundert der entstandenen zuwendungsfähigen Kosten festgelegt. Für einige Fördergegenstände gelten zudem Förderobergrenzen (z.B. für Verfügungsfonds, Sanierungsträgervergütungen und Parkierungsanlagen). Bei Betriebsverlagerungen sind die Vorschriften der EU über De-minimis-Beihilfe zu beachten.
- Die Zuwendung setzt sich zu gleichen Teilen aus Bundes- und Landesmitteln zusammen. Neben den Bundes- und Landesmitteln ist die Erbringung eines Eigenanteils zu 33 1/3 Prozent durch die Gemeinde erforderlich.
- Die anteilige Übernahme des Eigenanteils der Gemeinde durch den privaten Maßnahmeträger oder Kirchen bzw. anerkannte Religionsgemeinschaften ist in Weiterleitungsfällen möglich. Die Gemeinde hat in jedem Fall einen Mindestanteil von 10 Prozent der Zuwendung zu tragen.
Es sind folgende Nachweise zu erbringen:
- Die Gemeinde befindet sich in einer schwierigen Haushaltslage, nachzuweisen in der Regel durch Vorlage eines Haushaltssicherungskonzeptes.
- Die Gemeinde legt ein vom Bürgermeister unterzeichnetes Negativattest ab, durch das bestätigt wird, dass ohne Übernahme des Eigenanteils der Gemeinde die Maßnahme unterbleiben würde.
- Das zuständige kommunale Gremium hat der Übernahme des kommunalen Eigenanteils zugestimmt und der Beschluss wurde in geeigneter Form veröffentlicht.
Ein Ersatz des kommunalen Eigenanteils durch Kirchen bzw. anerkannte Religionsgemeinschaften kann auch ohne Vorliegen des Nachweises gemäß Nr.1 erfolgen. Freiwillige Leistungen unbeteiligter Dritter und Landessanierungsmittel, die zweckgebunden dem kommunalen Haushalt zugeführt werden, können der Reduzierung des Eigenanteils der Gemeinde dienen.
Wer wird gefördert
Fördergebiete, die neu in das Programm aufgenommen werden, müssen in Gemeinden des Freistaates Sachsen liegen, die mindestens Grundzentren sind und mindestens 2000 Einwohner haben.
Soll das Fördergebiet in einem Ortsteil liegen, so soll auch dieser mindestens 2000 Einwohner haben.
Was wird gefördert
Investive städtebauliche Maßnahmen, die der Stabilisierung und Aufwertung von Gebieten dienen, welche erheblich benachteiligt sind und deshalb einen besonderen Entwicklungsbedarf aufweisen.
Voraussetzungen
Die Förderung bezieht sich immer auf die Durchführung einer Städtebaulichen Gesamtmaßnahme in einem durch Gemeinderatsbeschluss festgelegten Gebiet mit besonderem Entwicklungsbedarf "Soziale Stadt" (§ 171e Abs. 3 BauGB) oder - soweit erforderlich - durch Sanierungssatzung festgelegten Sanierungsgebiet (§ 142 BauGB).
Ablauf/Verfahren
Zuständige Stelle
Das Sächsische Staatsministerium des Innern entscheidet über die Aufnahme von Neumaßnahmen und Aufstockungsmaßnahmen in das Jahresprogramm. Die Bewilligung des Antrages erfolgt durch die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB).
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist durch die Städte und Gemeinden unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare bei der SAB einzureichen. Private Maßnahmeträger wenden sich bitte an die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Entscheidet die SAB, dass für eine Einzelmaßnahme eine baufachliche Stellungnahme und Baubegleitung gemäß VVK Nr. 6 in Verbindung mit RL StBauE Nr. 4.7 erforderlich ist, weisen wir auf das Beratungsangebot des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement hin.
Frist/Dauer
Die Antragsfristen, die das Sächsische Staatsministerium des Innern in den Bekanntmachungen zum jeweiligen Jahresprogramm (veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt) festgelegt hat, sind zu beachten.
Die Förderung beginnt mit der Aufnahme des Fördergebietes in das Jahresprogramm. Sie endet mit der Abrechnung der Gesamtmaßnahme für das Fördergebiet.
Rechtsgrundlagen/Infoblätter
- Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Förderung der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen (FRL Städtebauliche Erneuerung – FRL StBauE) vom 7. März 2022, in Kraft getreten am 25. März 2022 (veröffentlicht in: SächsAbl. Nr. 12/2022 vom 24. März 2022)
- Klärung von Umsetzungsfragen zur RL StBauE vom 14.08.2018 – Präsentation vom 14.02.2019 (PDF, 295 kB)
- Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2021 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Städtebauförderung 2021) vom 18.12.2020/29.03.2021 (PDF, 452 kB)
- Richtlinie des Sächsischen Staatsministerium des Innern über die Förderung der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen (Richtlinie Städtebauliche Erneuerung - RL StBauE) vom 14.08.2018 zuletzt geändert am 6. September 2019 (veröffentlicht in: Sächs.Abl. 39/2019 vom 26. September 2019) (PDF, 293 kB)
- Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung - Städtebauförderung im Freistaat Sachsen - Programmaufruf 2022 vom 7. August 2021 (Sächs.Abl. Nr. 34/2021 vom 26. August 2022 S. 1103 ff.) (PDF, 427 kB)
Kosten
Es fallen keine Kosten bzw. Gebühren bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - an.
Formulare/Downloads
Neu: Bitte nutzen Sie ab sofort das Förderportal der SAB für die Einreichung von Unterlagen, wie z.B. Auszahlungsanträge, Verwendungsnachweise, Förderanfragen
Bitte informieren Sie sich zum Vorgehen im Hinweisblatt. (PDF, 566 kB)
Antragstellung
Hinweis:
Das Einreichen von Neu- und Fortsetzungsanträgen ist nicht mehr möglich.
Fortsetzungsberichte
SBF_Fortsetzungsbericht_Programmjahr
61065
Anlagen
- SBF_Antrag_Anlage 1 KuF
20024 - SBF_Antrag_Anlage 2 Kassenmittel/VE
61693 - SBF_Antrag_Anlage 3_Maßnahme- und Umsetzungsplan
61064 - SBF/SUO_Datenblatt_ Einzelmaßnahme/Objekt
61126 - SBF_Bestätigung_Energiesachverständiger_ Bäder_Schwimmhallen
69115
Kostenerstattungsbetragsberechnung und Pauschalen
Achtung Vordruckänderung ab 01.02.2019
Der Vordruck 20078 KEB_Gesamtertrag wurde auf Seite 1 (Fußnote zu A1 und A6) und Seite 3 (I4a und I4b) geändert.
Die Anwendungshinweise des SMI zur Ermittlung des Kostenerstattungsbetrages (Vordruck 20076) wurden an die Regelungen der RL StBauE vom 14.08.2018 angepasst. Wesentliche Änderungen umfassen die Einfügung von Absatz 3 auf Seite 2, die Änderung der Abschnitte Ermittlung des Kostenerstattungsbetrages (S.4) und der Hinweise zur Pauschalierung (S. 4). Wir bitten um Beachtung und ausschließliche Nutzung des geänderten VD 20078 ab 1.02.2019. Für bereits eingereichte Kostenerstattungsbetragsberechnungen gelten die Neuregelungen nicht.
Anträge auf Änderung der Zuwendungsbescheide
Achtung Vordruckanpassung am 27.09.2018
Der bisherige Vordruck 61104 wurde geteilt in den Vordruck 69114 Antrag auf Änderung der Zuwendungshöhe im laufenden Haushaltsjahr und den Vordruck 61104 Antrag auf Änderung Fördergebiet / Bewilligungszeitraum. Bitte nutzen Sie ab sofort nur noch die geänderten Vordrucke.
- SBF_Antrag_Änderung_ Zuwendungshöhe_lfd._HHJ
69114 - SBF_Antrag_Änderung Zuwendungsbescheid_FG_BWZ
61104
Auszahlung
Hinweis:
Für Anträge auf Vorabauszahlungen ab dem 1. Januar 2020, gilt abweichend von Nr. 1.3 ANBest-K eine verlängerte Mittelnachweisfrist von fünf Monaten (Abruf des Mittelbedarfes für die folgenden fünf Monate). Diese Regelung hat das Sächsische Staatsministerium der Finanzen am 24. März 2020 den sächsischen Staatsministerien, der SAB, dem SRH, dem SSG und dem SLKT mitgeteilt. Dadurch sollen Liquiditätsengpässe als Folge der Corona-Krise abgewendet werden. Die Änderung gilt bis auf Widerruf.
- SBF_Auszahlungsantrag_Erstattung
69110 - SBF_Anlage 1_Auszahlungsantrag_Erstattung_Ausgabenkorrekturen
69110-1 - SBF_Auszahlungsantrag_Mittelvorgriff
69112 - SBF_Auszahlungsnachweis zum AUZA Mittelvorgriff
69111 - SBF/SUO/IVP_Zwischennachweis
61101 - Hinweis:
Die Vordrucke 69110, 69110-1, 69111 sind Excel-Vordrucke. Diese können über den Speicherbutton im Fenster "Dateidownload" nur vor dem Öffnen auf dem lokalen PC gespeichert werden. Wird ein solcher Vordruck von der Internetseite direkt geöffnet, ist kein Speichern mehr möglich.
Verwendungsnachweis (Einzelmaßnahmen)
Achtung Vordruckänderungen am 11.03. und 16.03.2021:
Die Vordrucke 69063 (Nr. 5.2) und 69064 (Nr. 3) wurden geändert. Bitte verwenden Sie nur die aktuell gültigen Vordrucke.
- SBF_Verwendungsnachweis_ Einzelmaßnahme
69063 - SBF_Bestätigung_ Verwendungsnachweis_ Einzelmaßnahmen Dritter
69064 - Der folgende Vordruck ist zusätzlich einzureichen, sofern die geförderte Einzelmaßnahme sowohl aus einem Programm der Städtebauförderung als auch nach VwV Investkraft gefördert wurde (Kumulierungsfall):
- InvK_VN_Anlage Kumulierungsfälle
63145
Verfügungsfonds
Bitte beachten Sie die aktuellen Hinweise des SMR zum Verfügungsfonds (PDF, 188 kB) .
Ersatzausgaben zur Zwischenabrechnung der Landesdirektion Sachsen
- SBF_Ersatzausgaben für LDS
61695 - Hinweis: Das Formular 61695 ist ein Vordruck im Excel-Format. Dieses kann über den Speicherbutton im Fenster "Dateidownload" nur vor dem Öffnen auf dem lokalen PC gespeichert werden. Wird der Vordruck von der Internetseite direkt geöffnet, ist kein Speichern mehr möglich.
Verwendungsnachweis (Gesamtmaßnahme - Gebietsabrechnung)
Hinweis zur Vordruckanpassung am 02.02.2022
Der Vordruck 69065 wurde geändert. Nunmehr kann mit diesem Vordruck sowohl die Zwischenabrechnung bis PJ 2019 als auch die Gebietsabrechnung erstellt werden. Beispiel: Wurde ein Gebiet zuerst im Programm SOP bis PJ 2019 gefördert und ab PJ 2020 im Programm LZP, so ist nach Abschluss der Förderung im Rahmen der Gebietsabrechnung der Vordruck zweimal zu befüllen und zeitgleich einzureichen: einmal für den Teil SOP und einmal für den Teil LZP. Bitte beachten Sie die Hinweistexte und Fußnoten im Vordruck.
- SBF_Verwendungsnachweis_Gebietsabrechnung
69065 - SBF/SUO_ Verwendungsnachweis_ Gebietsabrechnung_ Anlage 5_Wertansätze Grundstücke
69070 - SBF/SUO_ Verwendungsnachweis_ Gebietsabrechnung_ Anlage 6_Wertansätze Gebäude
69071 - SBF/SUO_ Verwendungsnachweis_ Gebietsabrechnung_ Anlage 7_Übersicht zukünftige Einnahmen
69072 - SBF/SUO_ Verwendungsnachweis_ Gebietsabrechnung_ Anlage 8_Übersicht über noch nicht durch ZN nachgewiesene Ausgaben
69073 - SBF/SUO_Verwendungsnachweis _Gebietsabrechnung_Anlage 9 _Nachweis Grunderwerbe
69086 - SBF_SUO_Anlage 10 _GAR_Übersicht Vergütung_Vorbereitung
69054 - SBF/SUO_Verwendungsnachweis_ Gebietsabrechnung_ Anlage 11_Übersicht Einzelmaßnahmen
69055 - SBF/SUO_Verwendungsnachweis _Gebietsabrechnung_SMI-Anwendungshinweise
20079 - SBF_Anwendungshinweise SMR zur KEB
20076 - SBF/SUO-Aufwertung_KEB_Gesamtertrag
20078
Downloads zu Publizitätsvorschriften
Auf die Förderung ist während der Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme durch den Bund und den Freistaat Sachsen auf einem großformatigen Schild hinzuweisen. Dabei ist das Logo Städtebauförderung (ZIP, 472 kB) , die Bildwortmarke (ZIP, 640 kB) des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und das Wappen des Freistaates Sachsen (ZIP, 533 kB) zu verwenden. Nach Fertigstellung wichtiger Einzelmaßnahmen ist an geeigneter Stelle dauerhaft und in geeigneter Form, z.B. durch Plaketten oder Hinweistafeln auf die Förderung von Bund und Land hinzuweisen. Ebenso ist im Falle der Öffentlichkeitsarbeit, z.B. mittels Broschüren, auf die Förderung von Bund und Land hinzuweisen.