VwV Invest Schule
Überblick
Wer wird gefördert
Die Förderung richtet sich an Gemeinden, Landkreise und an kommunale Zusammenschlüsse als Träger von Schulen, an freie Träger genehmigter Ersatzschulen, an freie Träger staatlich anerkannter Internationaler Schulen und an Träger von Horten.
Es können ausschließlich Vorhaben gefördert werden, welche im Zuge der Maßnahmeplankonferenz bestätigt wurden und so Teil des Schulinvestitionsplanes sind.
Was wird gefördert
Im Rahmen des Programms VwV Invest Schule (Brücken in die Zukunft 2) werden Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen für die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung von Schulgebäuden gefördert.
Bei Beachtung des Prinzips von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausnahmsweise der Ersatzbau von Schulgebäuden und die dem Schulbetrieb dienenden Anlagen, wie Schulsporthallen, Außenanlagen, Mensen, Arbeits- und Werkstätten und Labore.
Voraussetzungen
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn:
- die Maßnahme Teil eines bestätigten Investitionsplanes ist,
- die zuwendungsfähigen Ausgaben bei Antragstellung mindestens 40.000 EUR betragen,
- der Antragsteller Eigentümer des zur Förderung beantragten Objektes ist oder durch Rechtsvorschriften oder Vertrag zur Vornahme der Investition beziehungsweise Erhaltungsmaßnahme berechtigt ist,
- eine vollständige Abnahme der Maßnahme bis zum 31. Dezember 2023 gesichert erscheint,
- die Weiterleitung der gewährten Zuwendungen an Dritte ausgeschlossen ist.
Weitere Voraussetzungen:
- Maßnahmen, für die bereits ein Bewilligungsbescheid nach einer anderen Förderrichtlinie erteilt wurde, werden nicht gefördert. Eine Kumulierung der Förderung mit anderen Förderprogrammen ist nur mit Teil A der Förderrichtlinie Schulinfra bzw. SchulInfraVO möglich.
- Zuwendungen für den Ersatzbau von Schulgebäuden werden nur gewährt, soweit dieser im Vergleich zur Bestandssicherung bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachweislich die günstigere Variante gegenüber einer Sanierung des Bestandsbaus ist und soweit der Ersatzbau nach Art und Funktion den Bestandsbau ersetzt und dabei dessen räumliche Kapazität nicht wesentlich übersteigt.
- Der vorzeitige förderunschädliche Maßnahmenbeginn gilt ab dem 1. Juli 2017 als erteilt.
- Die Antragstellung ist ab Vorlage des bestätigten Investitionsplanes möglich.
Konditionen
Ablauf/Verfahren
Zuständige Stelle
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB). Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der SAB einzureichen.
Frist/Dauer
Der Antrag ist bis spätestens zum 31. Dezember 2018 bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
Rechtsgrundlagen/Infoblätter
Sächsisches Investitionskraftstärkungsgesetz (SächsInvStärkG)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Hinweis:
Weitere Informationen zur VwV Invest Schule finden Sie auch auf den Internetseiten des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus .