Förderrichtlinie Markteinführung innovativer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen Zuschuss EFRE 2021 bis 2027
Markteinführung innovativer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen Zuschuss EFRE 2021 bis 2027
Zuschuss zur Unterstützung bei der wirtschaftlichen Verwertung technischer und nicht technischer Innovationen
Was bietet mir das Förderprogramm?
- Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Ideen in marktfähige neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen
- Unterstützung zur Anpassung bestehender Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen mit dem Ziel wesentlicher Verbesserungen
- Eine Kombination mit weiteren Förderprogrammen, wie z. B. Markteinführungsdarlehen oder SAB Sachsenkredit ist zulässig, sofern diese ergänzend in Anspruch genommen werden.
- Schutz eigener Forschungs-/Entwicklungsergebnisse (das sind im wesentlichen Forschungsergebnisse, z. B. Patentierung des Herstellungsverfahrens)
- Erwerb externer Designleistungen und damit verbundener Personalausgaben bzw. einen eigenen Designassistenten (Personalkosten)
- Erstmalige Normierung, Zertifizierung oder Standardisierung
- Erlangung eigener Schutzrechte für das innovative Produkt, Verfahren oder Dienstleistung (z. B. produktbezogener Gebrauchsmusterschutz)
- Erwerb externer Marketing- und Vertriebsleistungen bzw. eigener Marketing- und Vertriebsassistenten (Personalausgaben) ausschließlich für konzeptionelle Tätigkeiten zur Erstellung von Marketing- und Vertriebskonzepten
- Anpassung sowie Verbesserung an Prototypen/Musterverfahren/Dienstleistungen
- Erwerb von Instrumenten und Ausrüstung zur Herstellung eines Serienmusters oder einer Nullserie sowie Sachausgaben (insbesondere Material) und Fremdleistungen im Zusammenhang mit der Nullserie
- Einmalige Teilnahme an einer Messe
Weitere Informationen finden Sie im {{FRL Markteinführung Zuschuss Infoblatt | 61737}}.
- Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU), die ihren Sitz oder die zu begünstigende Betriebsstätte im Freistaat Sachsen haben.
- Dazu zählen auch das Handwerk, der Handel, die Dienstleister, die Kultur- und Kreativwirtschaft und Angehörige der Freien Berufe.
Zuschüsse
- Zuwendungsfähige Ausgaben:
- a) Mindestbetrag der zuwendungsfähigen direkten Ausgaben: 5.000 Euro
- b) Zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf insgesamt 200.000 Euro begrenzt
- c) Begrenzung einzelner zuwendungsfähiger direkter Ausgaben auf jeweils 50.000 Euro für
- Personalausgaben einschließlich Arbeitgeberanteil
- Anpassungs- und Verbesserungsarbeiten
- Erwerb von Instrumenten und Ausrüstung zur Herstellung eines Serienmusters oder einer Nullserie, Sachausgaben (insbesondere Material) und Fremdleistungen
- d) Indirekte Kosten in Höhe von 7 % der zuwendungsfähigen direkten Ausgaben
- In Abhängigkeit von der Unternehmensgröße des Zuwendungsempfängers und dessen Existenzdauer gelten nachstehende Höchstsätze (Fördersatz):
- Bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für mittlere Unternehmen
- Bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für kleine Unternehmen
- Bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für kleine und junge Unternehmen, d. h. Eintragung der Gründung innerhalb der vergangenen fünf Jahre
- Der Fördersatz erhöht sich um 10 %, wenn das Unternehmen während des Durchführungszeitraumes (Projektlaufzeit)
- Tarifbonus – tarifgebunden ist oder eine tarifgleiche Vergütung zahlt oder
- Nachhaltigkeitsbonus – das Projekt einen maßgeblichen Beitrag zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit leistet.
Darüber hinaus gelten Maximalbeträge für einzelne Ausgabenpositionen, welche detailliert in der Richtlinie aufgeführt sind.
Beihilferechtliche Regelungen
Die Förderung an nicht börsennotierte kleine und innovative Unternehmen, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt, kann auf der Grundlage des Artikels 22 der AGVO freigestellt werden. Darüber hinaus wird die Förderung als De-minimis-Beihilfe gewährt.- Die Antragstellung erfolgt im Förderportal
- Einreichung (Hochladen) des rechtsverbindlich unterschriebenen Antrags
- Einreichung (Hochladen) der erforderlichen Unterlagen
- Bestätigung des Antrageingangs durch die SAB via Bestätigungsmail
- Wichtige Hinweise:
- Der Starttermin Ihres Vorhabens darf nicht vor dem Eingang der Bestätigungsmail zum Förderantrag liegen.
- Sofern Sie entgegen dieser Förderbedingung vorher mit dem Vorhaben beginnen, entfällt die Förderung.
- Als Vorhabensbeginn gilt jede Maßnahme, mit welcher der Antragssteller seine Entschlossenheit zur Durchführung des Vorhabens zeigt. Hierzu zählen u. a. Vertragsabschlüsse oder die An- und Bezahlung einer Rechnung.
- Der Durchführungszeitraum ist auf 15 Monate begrenzt.
{{KMU-Informationsblatt | 60300}}
{{De-minimis-Regel_Informationsblatt | 60380}}
{{Erklärung Ökologische Nachhaltigkeit | 63601}}
{{EU-Grundrechtecharta EFRE/JTF FZR 2021-2027_Merkblatt | 0350}}
Flyer Markteinführung_EFRE
Beantragung des Nachhaltigkeitsbonus:
{{Erklärung Ökologische Nachhaltigkeit | 63601}}
Die Beantragung der Zwischenauszahlung/Auszahlung erfolgt ausschließlich über das Förderportal.
Auszahlungsantrag/Verwendungsnachweis über das Förderportal erstellen
Gehen Sie dazu wie folgt vor:
- Melden Sie sich mit Ihrer Nutzerkennung im Förderportal an.
- Klicken Sie auf die Kachel „Vorhaben“ und wählen Ihr Vorhaben aus.
- Wählen Sie auf der Registerkarte “Aufgaben“ die gewünschte Option zu Auszahlungsantrag, Zwischennachweis oder Verwendungsnachweis erbringen aus.
- Schritt 1: Auswahl des Antrags über den Status "bewilligt"
- Schritt 2: im Button "+2 weitere" ist die Belegliste auszuwählen
- Schritt 3: Bearbeitung der Aufgabe
- Schritt 4: Schließen der Belegliste
- Schritt 5: Wechsel in die Aufgabe je gewählter Option
- Schritt 6: Bearbeitung der Aufgabe
- (Hinweis: Ihre Eingabewerte aus der Belegliste werden automatisch eingespielt.)
- Schritt 7: Abschlusss der Aufgabe über den Button "Einreichen"
Hinweis: Wenn Sie eine Zwischenauszahlung beantragen, dann nutzen Sie die Aufgabe „Zwischennachweis erbringen“, andernfalls ist die Aufgabe „Verwendungsnachweis erbringen“ zu nutzen.
Wenn Sie weitere Hilfe benötigen, um den Auszahlungsantrag, Zwischennachweis oder Verwendungsnachweis im Förderportal zu erstellen, nutzen Sie bitte unseren Förderportal Hilfebereich.
{{Tätigkeitsnachweis Personal Stundennachweis | 60607}}
{{Tätigkeitsnachweis Stellenförderung | 60609}}
Ich habe meinen Antrag elektronisch übermittelt. Was ist jetzt zu tun?
Nach elektronischer Übermittlung Ihrer Daten aus dem Förderportal ist der erstellte Verwendungsnachweis auszudrucken und rechtsverbindlich zu unterschreiben. Der Antrag ist zusammen mit den erforderlichen Anlagen über das Förderportal einzureichen.
Gehen Sie dazu wie folgt vor:
1. Melden Sie sich mit Ihrer Nutzerkennung im Förderportal an.
2. Klicken Sie auf die Kachel „Vorhaben“ und wählen Ihr Vorhaben aus.
3. Wählen Sie auf der Registerkarte “Aufgaben“ die Option "Mitteilung versenden/Unterlagen nachreichen" aus.
4. Laden Sie Ihre Unterlagen im Eingabedialog hoch. Durch Betätigung des Buttons "Mitteilung/Unterlagen übermitteln“ werden die Unterlagen eingereicht.
{{Tätigkeitsnachweis Personal Stundennachweis | 60607}}
{{Tätigkeitsnachweis Stellenförderung | 60609}}
{{Strukturfonds Originalen gleichgestellte Belege Wirtschaftsprüfertestat | 60612}}
- In Abhängigkeit von der Sachlage findet eine einzelfallspezifische Bewertung der Innovationseigenschaft statt.
- Bitte stellen Sie in Ihrem Antrag die Innovation des Vorhabens möglichst präzise dar.
- Insbesondere folgende Indizien sprechen für das Vorliegen einer Innovation:
- Alleinstellungsmerkmal
- Neuheit auf dem Markt
- Übertreffen geltender (Industrie-) Normen
- Besonderheiten bedingen ein Abheben von der Peergroup (bspw. Einsatz nachhaltiger Rohstoffe, energieeffizienter Verbrauch, geringe Schadstoff- und Emissionsbelastung oder Eignung zur Wiederverwertung und Recyclingfähigkeit)
- Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes (z. B. Patent, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster) mit Ausnahme von Marken
- vorhergehende Inanspruchnahme eines Förderprogramms mit direktem Bezug zur Entwicklung des innovativen Produkts (z. B. Forschungs- und Entwicklungsprojektförderung)
- Zuwendung aus Technologieförderprogrammen des Freistaates Sachsen
- Zuwendungen aus Forschungs- und Innovationsförderprogrammen des Bundes
- Marktneuheiten nichttechnischer Natur sind innovativ, wenn sie z. B. in den Bereichen der Kreativwirtschaft entstehen, sofern sie sich in der Folge auch als Input im Innovationsprozess anderer Wirtschaftsbereiche nutzen lassen.
- Die Innovation muss nicht zwingend das Ergebnis unternehmenseigener Forschungs-/Entwicklungsleistungen sein. Entscheidend ist, dass dem Unternehmen die Nutzungsrechte für das Vorhaben obliegen.
- Sofern lediglich ein vergleichbares Konkurrenzprodukt exisitiert, stellt dies eine typische Wettbewerbssituation dar, welche nicht zwingend zum Ausschluss der Förderung führt.
- Sofern hingegen mehrere vergleichbare Konkurrenzprodukte exisitieren, sind die Marktchancen des beantragten Vorhabens explizit im Förderantrag darzulegen und dessen Abgrenzung zu den Konkurrenzprodukten nachvollziehbar aufzuführen. Bei der Bewertung der Förderfähigkeit durch die SAB wird auch die Situation im Freistaat Sachsen berücksichtigt.
- Eine einheitliche Definition existiert nicht.
- Im Sinne dieser Förderung stellt die Nullserie den Abschluss der Vorserie dar und dient damit der letzten Überprüfung vor dem Eintritt in die Serienfertigung.
- grundsätzlich nicht
- Ausnahme bilden hierbei Anpassungen an dem beantragten Vorhaben,
- die im Rahmen der wirtschaftlichen Verwertung erforderlich sind und
- die Lücke zwischen Prototyp und Produkt schließen und
- dem Markt die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit unter Beweis stellen
- Folglich zählen Machbarkeits- und Funktionstests sowie Konstruktionsarbeiten zu den Ausnahmen.
- Die Entwicklungsarbeiten müssen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen sein.
- Personalausgaben für die Geschäftsleitung und deren Assistenz sind ausgeschlossen
- Personalausgaben einschließlich des Arbeitgeberanteils gemäß FRL Ziff. 5.2.2.2 bzw. FRL Ziff. 5.2.2.5 sind auf 50.000 EUR begrenzt
- Eigenleistungen in Form von Personalkosten gemäß FRL Ziff. 5.2.2.6 sind förderfähig
Ja, der Zeitraum für die Konzepterstellung ist regelmäßig auf 5 Monate ab Beginn des Durchführungszeitraumes begrenzt. In begründeten Einzelfällen kann der Zeitraum bis zum maximal möglichen Durchführungszeitraum verlängert werden.
Das bedeutet, dass Ausgaben für konzeptionelle Tätigkeiten für Marketing/Vertrieb nur für einen plausiblen Zeitraum gefördert werden können.
Im Förderportal oder ggf. in der beizufügenden Anlage zur Vorhabensbeschreibung ist eine Verlängerung des Zeitraumes für die Konzepterstellung zu begründen, sofern eine solche Verlängerung erforderlich ist.
- förderfähig gemäß FRL Ziff. 5.2.2.5 ist lediglich die Erstellung eines Marketing- oder Vertriebskonzeptes
- nicht förderfähig ist die Gestaltung, Erstellung und der Vertrieb von Prospekten, Flyern, Katalogen und sonstigen Werbemitteln sowie jegliche digitale Werbeformen
- Bei Vorhaben deren alleiniger Fördergegenstand Softwareprodukte/ IT-Anwendung (nach Prototyp) darstellen, sind folgende Ausgaben nach FRL Ziff. 5.2.2.6 förderfähig:
- die Anpassung und Verbesserung des Release Candidate (Prototyp), die im Rahmen der wirtschaftlichen Verwertung erforderlich sind,
- die Ausgaben zur Schließung der Lücke zwischen Release Candidate und anwendungsbereiter Software,
- den Beweis der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit.
- Ausgaben nach Ziff. 5.2.2.2 und 5.2.2.7 sind ausgeschlossen. Hierzu zählen u. a. Ausgaben für Designleistungen (z. B. Fremdleistungen und Personalausgaben).
- Geschäftsleitung und / oder kaufmännische Leitung
- Verwaltungspersonal
- Personalwesen
- Rechnungswesen
- Sicherheitsbeauftragte
- Personalrat
- Sanitätsdienst
- Kommunikation (Internet, Telefon, Fax)
- Grundstücksverwaltung (Reinigung, Strom, Heizung, Wasser, Abwasser, Gebäudeversicherung, Grundsteuer/Abgaben, Sicherheitsausgaben, Entsorgung, Leasing, Pachten, Miete)
- Versicherungen, Gebühren und Beiträge (IHK und Berufsgenossenschaft)
- Wertverzehr der Gebäude und Einrichtungen, die der Verwaltung dienen
- Porto, Verpackung und Fernmeldegebühren
- Büroausstattung (Anschaffungsausgaben und Miete für Büromöbel, Kopierer, Verbrauchsmateria-lien [Briefumschläge, Druckerpatronen, Papier, Kopien], Computer, Drucker, Softwarelizenzen)
- technische Ausstattung und EDV
- Telefon- und Internetanschluss, inkl. Ausgaben für Domain- und Webserver
- Publikationsdienst
- Abonnements
- Transporte (Aufwendungen für den Transport von Hilfsgütern und Anlagen)
- Qualitätsmanagement
- Geringwertige Wirtschaftsgüter und Verbrauchsmaterial inkl. Fachliteratur, Recherchematerial und Abonnements
- Weiterbildungskosten
- Reisekosten
- Arbeitsschutz und Sicherheit
- Arbeitskleidung
Kosten für Support (Aufwendungen, die der Unterstützung der Verwaltung, sowie der Umsetzung und Bewertung von Projektergebnissen dienen):
- Weiterbildung des Personals
- Reisekosten
- Support für technische Anlagen und Software
- Wertverzehr der Anlagen
- Wartung und Reparatur von Anlagen und Maschinen
- Aufwendungen aus Wartungsverträgen
- Gültiger Tarifvertrag für die Branche des antragstellenden Unternehmens. Die Zahlung von Mindestlöhnen ohne Vorliegen eines gültigen Branchentarifvertrages ist für die Gewährung des Bonus nicht ausreichend.
- Nachweis der Tarifbindung: Benennung des einschlägigen Tarifvertrags sowie der Mitgliedsnummer beim Arbeitgeberverband.
- Nachweis tarifgleiche Vergütung:
1. Einreichung einer vergleichenden Gegenüberstellung der tatsächlich gezahlten Löhne mit der hypothetischen Vergütung bei Geltung des maßgebenden Tarifvertrages für jeden einzelnen Mitarbeiter.
2. Alternativ - Bestätigung seitens Ihres Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers - Die tarifgemäße Bezahlung muss während des gesamten Durchführungszeitraumes (15 Monate) erfolgen.
- Nachweis eines maßgeblichen Beitrags des beantragten Vorhabens zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit
- Dies liegt vor, wenn das Vorhaben
a) energieeffizient, ressourchenschonend bzw. ressourceneffizient ist
b) möglichst niedrige umweltschädliche Emissionen erzeugt
c) eine Anpassung an die Folgen des Klimawandels bzw. eine erhöhte Widerstandsfähigkeit gegenüber Klima- und Umweltrisiken bewirkt
d) weitere sonstige Beiträge zum Umweltschutz leistet
- Nein, gemäß den Bestimmungen kann der Fördersatz einmalig durch einen Tarif- oder Nachhaltigkeitsbonus in Höhe von 10 Prozentpunkten optimiert werden.
- Dies ist der Zeitraum, in dem das Vorhaben gemäß Förderrichtlinie durchgeführt (Bestellung, Leistungserbringung) werden muss.
- Hinweis: Der Durchführungszeitraum ist auf maximal 15 Monate begrenzt, wobei eine Verlängerung ausgeschlossen ist.
- Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung findet unter der Voraussetzung statt, dass der Zuwendungszweck innerhalb dieser 15 Monate erfüllt wird.
- Dies ist der Zeitraum, in dem die Rechnungen für zuwendungsfähige Ausgaben gestellt und bezahlt werden.
- Unter Berücksichtigung von einzelfallspezifischen Besonderheiten findet die Festlegung des Bewilligungszeitraumes seitens der SAB statt.
- Der Ausweis des Bewilligungszeitraumes erfolgt im Zuwendungsbescheid.
- Der Durchführungszeitraum ist auf 15 Monate beschränkt.