UI Components

Corona Neustart Tourismus

Maßnahmen zum Erhalt oder Neustart touristischer Angebote nach der Corona Pandemie

KONTAKT

Servicecenter

Wichtige Hinweise

  • die Antragstellung war bis zum 31.08.2022 möglich
  • Bitte beachten Sie, dass mit dem Auslaufen der Kleinbeihilferegelung zum 30.06.2022 der Höchstbetrag der Zuwendung maximal € 200.000,00 beträgt.

Was bietet mir das Förderprogramm?

  • Bis zu 80 % Zuschuss für den Erhalt oder den Neustart touristischer Angebote

  • Maßnahmen im laufenden Jahr 2022 für die Wiederaufnahme des Betriebs der touristischen Einrichtung nach Betriebsbeschränkungen /-untersagungen
  • Maßnahmen im laufenden Jahr 2022 zur Entwicklung und Umsetzung von Konzepten, die zur Wiederaufnahme touristischer Einrichtungen erforderlich sind, insbesondere die Umsetzung von coronabedingten Hygienekonzepten wie zum Beispiel Maßnahmen zur Gästelenkung und Ähnliches
  • Leistungen und Zuschüsse aus Förderprogrammen des Bundes oder der Europäischen Union mit ähnlicher Zielrichtung, auch soweit diese während der Laufzeit des Programmes noch in Kraft treten, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

  • Kleine und mittlere Unternehmen
  • Kommunale Unternehmen
  • Vereine

  • Der Antragsteller erbringt im Freistaat Sachsen gewerbliche Dienstleistungen auf dem Gebiet des Tourismus. 
  • Das Vorhaben dient dem Wachstum des regionalen Tourismus. Das Angebot wird überwiegend touristisch genutzt und dient nicht vordergründig der Naherholung.
  • Die zur Förderung beantragten Maßnahmen sind nicht förderfähig über die Corona-Unternehmenshilfen des Bundes.
  • Der Umsatz im Jahre 2021 muss um mindestens 20 Prozent gegenüber dem Umsatz des Jahres 2019 eingebrochen sein.
  • Die Gewährung der Zuwendung darf nicht zu einer Überkompensation führen. Weitere Hilfen des Freistaates Sachsen, des Bundes und der Europäischen Union sind zu berücksichtigen.

  • Nicht rückzahlbarer Zuschuss / Anteilfinanzierung
  • Maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Maximal 200.000 EUR

  • Bitte reichen Sie Ihren Antrag unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der SAB ein.

{{Corona_FRL Neustart Tourismus_Antrag | 67314}}

{{Erklärung Antrag_kein Unternehmen in Schwierigkeiten | 61369}}

{{Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten | 65222-1}}

{{De-minimis-Regel_Informationsblatt | 60380}}

{{De-minimis_Antrag_Erklärung | 60381}}

{{KMU-Informationsblatt | 60300}}

{{KMU-Bewertung | 60314}}

{{KMU-Bewertung_Anlage 1 | 60314-1}}

{{Unterschriftenblatt_Bankvollmacht | 64663}}

{{Verwendungsnachweis_Auszahlungsantrag_Zuschuss_WI_Muster | 69201}}

{{Verwendungsnachweis_Auszahlungsantrag_Zuschuss_WI_Muster | 69201}}

{{Belegliste_Land_kurz | 62584}}​​​​​

Ja

Vereine, kommunale Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU gem. EU-Definition) die im Freistaat Sachsen gewerbliche Dienstleistungen auf dem Gebiet des Tourismus erbringen, können einen Antrag stellen.

Zweck der Förderung ist es, den vor der Corona-Pandemie bestandenen Geschäftsbetrieb wieder an den "Start" zu bringen und zum Beispiel bei der Vorbereitung der kommenden Saison zu unterstützen. Langfristige Investitionen sowie Kapazitätserweiterungen, Maßnahmen zur Ausweitung des Tätigkeitsbereichs oder umfangreiche Modernisierungsarbeiten sind nicht förderfähig.

Es sind die Maßnahmen unterstützungsfähig, die für die Wiederaufnahme des Betriebes erforderlich sind.

Darunter fallen:
 
  • Ausgaben, die ihrer Art nach regelmäßig (wieder) im Rahmen des Betriebs entstehen, wie Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten.
  • Investitionen, die typischerweise in einem jährlichen bis maximal 6-8jährigen Turnus anfallen und für den Erhalt der touristischen Einrichtung oder die Vorbereitung der kommenden Saison erforderlich sind.
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter (nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit), wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    • Das Wirtschaftsgut darf nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen erworben werden.
    • Der Erwerb des Wirtschaftsgutes darf nicht bereits früher gefördert worden sein.
    • Die zuwendungsfähigen Ausgaben für das Wirtschaftsgut entsprechen höchstens dem Restwert in Anwendung der einschlägigen AfA-Tabellen des Bundesministeriums für Finanzen.
  • Zeitlich auf den Neustart begrenzte Werbemaßnahmen, z.B. ein Radiospot.
  • Personalausgaben in Form von Dienstleistungen Dritter, deren Anfall und Umfang vom Zuwendungsempfänger entsprechend belegbar sein muss
  • Die Entwicklung und Umsetzung von Hygienekonzepten
  • Lizenzen (Rechte) können zeitlich anteilig für 2022 förderfähig sein, wenn sie einen entsprechenden Bezug zum Förderzweck aufweisen.

  • Investitionen in bauliche Anlagen (Neubau / Umbau / Erweiterung),
  • grundlegende Sanierungen in und an dem Gebäude,
  • jegliche Maßnahmen, die mit einem Wechsel / Neuausrichtung der bisherigen unternehmerischen Geschäftstätigkeit einhergehen,
  • größere Investitionen (Abschreibungszeiten sind hier zu beachten), für die über einen längeren Zeitraum hinweg Rücklagen gebildet werden,
  • eine dauerhaft errichtete Werbevorrichtung, die nicht allein den Neustart bewirbt sondern generell über das touristische Angebot informieren soll,
  • der umfassende Umbau von Sanitäreinrichtungen.
  • die Mehrwertsteuer, sofern Sie als Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung, können Bruttobeträge gefördert werden (mit Mehrwertsteuer). Sofern Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, können nur Nettobeträge (ohne Mehrwertsteuer) gefördert werden.

Soweit die Maßnahme, für die eine Förderung beantragt werden soll, über die Programme Überbrückungshilfe I-III, Überbrückungshilfe III Plus oder Überbrückungshilfe IV, die November- und Dezemberhilfe, Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus sowie Neustarthilfe 2022 förderfähig ist oder war, kann keine Förderung auf Grundlage der Förderrichtlinie Neustart Tourismus 2022 erfolgen.

Für ein Vorhaben dürfen nicht mehr liquide Mittel zur Verfügung stehen als für die Umsetzung tatsächlich benötigt wird. Dabei sind sämtliche Zuflüsse privater und/oder öffentlicher Finanzmittelgeber einzubeziehen. Eine Doppelförderung von Ausgaben ist unzulässig (Überkompensation).

Eine gewerbliche Dienstleistung ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit, die gegen Entgelt für andere ausübt bzw. auf dem Markt angeboten wird.

Die touristische Einrichtung ist in der Destination ein wichtiges Angebot der Tourismuswirtschaft. Durch die Förderung soll die touristische Einrichtung in die Lage versetzt werden, an den wirtschaftlichen Erfolg vor der Corona-Pandemie anzuknüpfen.

Eine touristische Einrichtung ist jedes Dienstleistungsangebot, das überwiegend touristisch genutzt wird und nicht vordergründig der Naherholung dient. Touristische Nutzung ist auch Tagestourismus, nicht aber die Nutzung durch Anwohner, Freizeitangebote und Erholung der in der Umgebung lebenden Bewohner oder Angebote im Rahmen der Daseinsvorsorge.

Der Vorhabensbeginn ist laut Richtlinie ab dem 1. Januar 2022 zugelassen. Als Vorhabensbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages, zum Beispiel zur Anschaffung von Materialien. Sollten Sie Ihre Maßnahme bereits durchgeführt und diese nicht vor dem 1. Januar 2022 begonnen haben, können Sie hierfür eine Förderung beantragen.

Die Zuwendungshöhe ist auf maximal 200.000 EUR begrenzt. Die Richtlinie sieht zwar als Höchstbetrag 300.000 EUR vor. Dieser Betrag kann jedoch seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr bewilligt werden, da die rechtliche Grundlage zum 30. Juni 2022 ausgelaufen ist (Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“). Die . EU-Kommission hatte zuvor eine Verlängerung des befristeten Beihilferahmens für Corona-Hilfen zur Unterstützung der Wirtschaft über den 30. Juni 2022 hinaus abgelehnt.

Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 EUR nicht übersteigen.

Die Förderung im Programm Neustart Tourismus 2022 ist nur möglich, soweit der De-minimis-Beihilfehöchstbetrag von 200.000 EUR in drei Steuerjahren (2020-2022) noch nicht ausgeschöpft worden ist. Es sind alle Zuwendungen anzurechnen, die das Unternehmen in dieser Zeit auf Grundlage der De-minimis-Verordnung erhalten hat.

Bitte beachten Sie, dass etwaige Förderungen nach der Förderrichtlinie Neustart Tourismus und Modellprojekte im Jahre 2021 nicht anzurechnen sind, da diese auf Grundlage einer anderen Beihilfeverordnung bewilligt wurden (Kleinbeihilfen nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“).

Die projektbezogenen Mittel stehen nur im Jahr 2022 zur Verfügung und sind dementsprechend auch in diesem Haushaltsjahr auszuzahlen.

Ein Übertrag ins Jahr 2023 ist nach aktuellem Stand nicht möglich.

Die Zuwendung kann auch für Zahlungen angefordert werden, die innerhalb von zwei Monaten zur Bezahlung fällig werden.