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Förderung von Aufzugsanlagen in Mietwohngebäuden (RL AMW)

Errichtung bzw. Erneuerung von Personenaufzügen

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Servicehotline Wohnungsbau

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Was bietet mir das Förderprogramm?

  • Förderung der vertikalen Erschließung von bestehendem Mietwohnraum durch ein zinsverbilligtes Darlehen
  • Darlehenshöhe: bis zu 100 % für die Errichtung bzw. Erneuerung von Personenaufzügen und damit verbundenen Maßnahmen zur Barrierereduzierung

  • Die Errichtung bzw. Erneuerung von Personenaufzügen in oder an bestehenden Mietwohngebäuden
  • Darüber hinaus werden in diesem Zusammenhang folgende Maßnahmen gefördert:
    • Maßnahmen zum Abbau von Barrieren im Zugangsbereich zum Gebäude (Zuwegung) bzw. zur Wohnung sowie
    • Investive Begleit- und Folgemaßnahmen
  • Zu den förderfähigen Ausgaben zählen insbesondere Ausgaben für: 
    • Planung
    • Bauliche Maßnahmen, die für Bau und Betrieb erforderlich sind, wie z. B.
      • Schaffung von Decken- und Wanddurchbrüchen,
      • Änderung von Wohnungszuschnitten
      • Verlegung von Versorgungsleitungen,
      • Installation der erforderlichen elektrischen Anlagen
      • Einbau eines Personenaufzugs sowie aller erforderlicher Ausrüstungsgegenstände
      • Maurer- Verputz- und Malerarbeiten
  • Erneuerung von bestehenden Aufzugsanlagen, wenn damit eine gravierende qualitative Verbesserung der vertikalen Erreichbarkeit erzielt wird (z.B. Herstellung der stufenlosen Erreichbarkeit von Wohnungen, einer für Rollator geeigneten Kabinenfläche) - der reine Ersatz wird nicht gefördert
  • Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn
    • nach der Richtlinie Seniorengerecht Umbauen die Modernisierung oder Neuerrichtung eines Personenaufzuges der in allen Etagen ebenerdig und von Personen mit Rollstuhl / Rollator nutzbar ist, gefördert wurde.
    • nach der Richtlinie gebundener Mietwohnraum gefördert wurde oder wird.
    • das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Festlegung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

  • Der Eigentümer:in oder Erbbauberechtigte:r eines Grundstücks jeweils mit einem bestehenden Mietwohngebäude

  • Das Gebäude muss mehr als 3 Geschosse und mehr als 6 Mietwohnungen haben, auch einzelne Aufgänge werden gefördert
  • Das Mietwohngebäude muss spätestens am 31. Dezember 1990 bezugsfertig gewesen sein
  • Das Mietwohngebäude muss ab dem 1. OG aufwärts innerhalb der Darlehenslaufzeit überwiegend für wohnungswirtschaftliche Zwecke genutzt werden (Zweckbindungsfrist)
  • Die Förderung erfolgt nur in Gemeinden, in welchen entsprechender Leerstand besteht. Dies gilt als gegeben, wenn die Leerstandsquote der Gemeinde über 5 % liegt. Das Staatsministerium stellt die für diese Prüfung erforderlichen Daten jährlich zur Verfügung. Im Einzelfall kann das Staatsministerium auch anhand anderer wohnungswirtschaftlicher Daten, die den Förderzweck begründen, einer Förderung zustimmen.

 

Darlehenshöhe, Zinssätze, Laufzeiten und Tilgung

  • Bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben, mindestens 80.000 EUR
  • Zinssatz 1. bis 20. Jahr: bis 30.11.2022 2,62 % p.a.;
                                               ab    1.12.2022 2,94 % p.a. bis 31.03.2023;
                                               ab    1.04.2023 4,15 % p.a. bis 30.09.2023;
                                               ab    1.10.2023 4,38 % p.a. bis 29.02.2024;
                                               ab    1.03.2024 3,95 % p.a.
  • Der für die Bewilligung maßgebliche Zinssatz ist der zum Zeitpunkt der Antragstellung (Posteingang SAB) geltende Zinssatz.
  • Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung - SMR - kann den Zinssatz abweichend festlegen und veröffentlicht diesen unter https://www.bauen-wohnen.sachsen.de/34100.htm sowie unter www.sab.sachsen.de.
  • Das Darlehen wird für die erste Zinsbindung, jedoch höchstens für 20 Jahr im Zins verbilligt
  • Bis zu zwei Tilgungsfreijahre
  • Tilgungssatz ca. 5,44 % p. a. für vollständige Rückzahlung in gleichmäßigen Raten während der Laufzeit von 20 Jahren
  • Bankübliche Besicherung


Auszahlung

  • Auszahlungen erfolgen zu 100 % des zugesagten Darlehens
  • Die Auszahlung erfolgt auf Antrag nach Abschluss der Maßnahme oder nach Baufortschritt in bis zu zwei Teilbeträgen
  • Das Darlehen soll grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten abgerufen werden
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​​​​​Beihilferechtliche Regelungen
 
  • DAWI-De-minimis-Beihilfe im Sinne (i.S.) der EU-Verordnung 360/2012
  • De-minimis-Beihilfe i.S. der EU-Verordnung 1407/2013

  • Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB)
  • Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der SAB einzureichen

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