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Förderrichtlinie preisgünstiger Mietwohnraum (RL pMW)

Modernisierung von Mietwohnraum für Mieter mit geringem Einkommen

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Servicecenter Wohnungsbau

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Jetzt NEU: Der SAB-Förderrechner 

Sie haben bereits ein konkretes Projekt vorliegen? Dann nutzen Sie den neuen SAB-Förderrechner und ermitteln Sie - im Vorfeld und unverbindlich - die Förderhöhen für Ihr Vorhaben.

{{RL pMW_Förderrechner | 62230}}

Was bietet mir das Förderprogramm?

  • Förderung besteht grundsätzlich aus einem Zuschuss in Verbindung mit einem Zinszuschuss zu einem Darlehen
  • Darlehenshöhe bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben, bei energetisch hochwertigen Modernisierungen bis zu 100 % der nicht nach BEG WG förderfähigen Ausgaben 
  •  Zuschusshöhe
    • 35% der förderfähigen Ausgaben für Modernisierungen im Sinne §16 Abs. 3 Wohnraumfördergesetz, max. 580 EUR/qm Wohnfläche
    • 45% / 70% bzw. 75% der förderfähigen Ausgaben für energetisch hochwertige Modernisierungen (Effizienzhaus 85 und besser)

Nach dieser Richtlinie können Modernisierungen von Mietwohnungen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden, d.h. die Wohnungen sind ausschließlich für 15 Jahre mietpreis- und belegungsgebunden
  • gefördert werden insbesondere folgende bauliche Maßnahmen:
    • alle Modernisierungsmaßnahmen in den Kostengruppen 300 bis 500 und 700 gemäß DIN276 sowie Baunebenkosten
    • Gebrauchswerterhöhungen, insbesondere Anpassungen von Zuschnitten, Herrichtung von Sanitärräumen, Anbau und Modernisierung von Balkonen, Ein- und Anbau von Aufzügen
    • Abbau von Barrieren und Verbesserung der Zugänglichkeit von Wohnungen, Gebäuden und Grundstücken
    • Schallschutz, Radonschutz, Reduzierung des Energieverbrauches und der Kohlendioxid-Emissionensowie Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien 
    • Dach- und Fassadenbegrünung und andere Maßnahmen der Klimaanpassung
  • gefördert werden energetisch hochwertige Modernisierungen, wenn mindestens das Effizienzhaus 85 nach Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude erreicht wird,
  • zusätzlich gefördert wird das Ausstellen des Nachhaltigkeitszertifikats "Qualitätssiegel Nachhaltiges "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus" (QNG-PLUS) oder "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PREMIUM" (QNG-PREMIUM).

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
 
  • innerhalb der letzten 15 Jahre an diesen Gebäudeteilen bzw. Ausstattungsmerkmalen bereits wesentliche Modernisierungsmaßnahmen (z.B. am Aufzug, Heizung, Dach oder Fassade) durchgeführt worden sind
  • die baulichen Maßnahmen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen
  • die Gesamtbelastung aus der Finanzierung und den sonstigen Aufwendungen nicht tragbar erscheint
  • das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist 

  • Eigentümer:innen oder Erbbauberechtigte:r von Mietwohnraum 

Vorhaben
 
  • noch nicht begonnen
  • mindestens 200 EUR förderfähige Gesamtausgaben je qm Wohnfläche
  • dauerhafte Verbesserung des Gebrauchs- und Wohnwertes
  • Finanzierung muss tragbar sein
  • muss den wohnungswirtschaftlichen Zielsetzungen der Gemeinde entsprechen

Mietwohngebäude
 
  • muss mindestens älter als 15 Jahre sein
  • mehr als 2 Mietwohnungen
  • In Gemeinden mit weniger 300.000 Einwohner muss das Gebäude 
    • bewohnt sein (Leerzug max. zwei Jahre vor Antragstellung mit Blick auf die Modernisierung ist förderunschädlich) oder 
    • ein Baudenkmal sein oder 
    • nach Bestätigung der zuständigen Stelle zur besonders erhaltenswerten Bausubstanz zählen. 

Wohnung
 
  • Nettokaltmiete nach Modernisierung maximal 6,80 EUR/qm; bei energetisch hochwertigen Modernisierungen 7,50 EUR/qm
  • Einhaltung der Wohnflächengrenzen nach Fertigstellung
  • unterliegt der Mietpreis- und Belegungsbindung
Eine Förderung energetisch hochwertiger Modernisierungsmaßnahmen erfolgt nur ergänzend zu einer Förderung nach BEG WG in der Kreditvariante.
 

Konditionen Darlehen

  • Zinssatz  für die ersten 15 Jahre Zinsbindung:  bis zum 31.10.2023 3,95 % p.a.; ab dem 01.11.2023 4,27 % p.a.
    Der für die Bewilligung maßgebliche Zinssatz wird an dem Tag ermittelt, an dem der SAB die vollständigen Antragsunterlagen vorliegen (Posteingang SAB).
    Ab dem 1.12.2023 gilt:
    Das Darlehen wird für die Dauer der ersten Zinsbindungsfrist von 15 Jahren durch einen
    Zinszuschuss gegenüber dem jeweils geltenden Kapitalmarktzins verbilligt; Bezugsgröße ist der
    am Tag der Bewilligung geltende Zinssatz für Kapitalmarktdarlehen der
    Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - (SAB). Derzeit gilt eine Zinsverbilligung um 0,25%.

    Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung - SMR - kann den Zinssatz abweichend festlegen und veröffentlicht diesen unter Förderung von Mietwohnungsmodernisierung - Bauen und Wohnen in Sachsen - sachsen.de 
  • Tilgung mindestens 3 %
  • maximal 2 Tilgungsfreiahre
  • Bereitstellungszinsen in Höhe von 2 % p.a. ab dem 13. Monat
  • bankübliche Besicherung
 

Konditionen Zuschuss

  • Modernisierung im Sinne §16 Abs. 3 Wohnraumfördergesetz
    • Zuschusshöhe 35 % der förderfähigen Ausgaben, maximal 580 EUR/qm Wohnfläche
  • energetisch hochwertige Modernisierungen
    • Zuschusshöhe 45 % für die nach BEG WG Nr. 8.2a förderfähigen energetischenSanierungsmaßnahmen inkl. Ausgaben für die mitgeförderten Umfeldmaßnahmen und 
    • Zuschusshöhe 70 % für die Ausgaben, die weder nach der oben genannten Förderung (45 %Zuschusshöhe) noch nach BEG WG Nr. 8.2 b förderfähig sind und 
    • Erhöhung der Förderung um 5 %, wenn für das Effizienzhaus ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird (QNG-PLUS oder QNG-PREMIUM)
 Soweit die grundsätzlich bewilligungsfähige Höhe der Zuwendung (Zuschussförderung) je Antragsteller einen Höchstbetrag von 5 Mio. EUR innerhalb von 3 Jahren überschreitet, wird die Förderung nur nachrangig gewährt.
 

Auszahlungen 

  • Darlehen
    • Auszahlungen erfolgen zu 100 % des zugesagten Darlehens
    • die Auszahlung erfolgt auf Antrag nach Abschluss der Maßnahme oder nach Baufortschritt in bis zu drei Teilbeträgen
    • das Darlehen soll grundsätzlich innerhalb von 24 Monaten abgerufen werden
  • Zuschuss
    • es gelten die Bestimmungen der SäHO (VwV zu §44 SäHO Nr. 7)

Die RL pMW unterliegt beihilferechtlichen Regelungen
 
  • AGVO Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung Nummer 651/2012
  • DAWI-De-minimis-Beihilfe im Sinne (i.S.) der EU-Verordnung 360/2012
  • De-minimis-Beihilfe i.S. der EU-Verordnung 1407/2013
  • DAWI-Beschluss (Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der  Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABl. EU L 7, S. 3)

Hinweis
 
  • die Zuwendung darf die Differenz zwischen den zuwendungsfähigen Ausgaben und dem mit der Investition erzielten Betriebsgewinn nicht übersteigen 

  • Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB)
  • Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der SAB einzureichen.

{{Wohnungsbau_Antrag_Vermietete Förderobjekte | 69013}}

{{Wohnungsbau_Anlage_Antrag_Beschreibung Grundstück und Gebäude | 69013-1}}

{{Anlage 1 zum Antrag RL pMW_Angaben zur Ermittlung des Beihilfewertes | 62231}}

{{Wohnungsbau_Gemeindebestätigung_Wohnraumförderung_Mietwohnraum | 69008}}

{{preisgünstiger Mietwohnraum_Aufstellung geförderte WE | 62900}}
 

{{Auszahlungsantrag_Darlehen | 60108}}

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{{Wohnungsbau Mietwohnraum_ Finanzierungsnachweis (Verwendungsnachweis) | 61248}}

{{Verwendungsnachweis _Rechnungsaufstellung | 61249}}

{{Darlehen_Verwendungsnachweis _Rechnungsaufstellung | 61249x}}

Als Vorhabensbeginn zählt der Abschluss eines Lieferungs-und Leistungsvertrages, welcher der Ausführung zuzurechnen ist. Das heißt, solche Aufträge dürfen erst nach Bewilligung der Förderung ausgelöst werden. 

Planungsleistungen und deren Vergabe gelten gemäß Nr. 1.4.1 der VwV zu §44 SäHO bei Baumaßnahmen nicht als Vorhabenbeginn.

Gemäß Nr. 1.4 der VwV zu § 44 SäHO ist bei förderfähigen Ausgaben < 100 TEUR der Vorhabensbeginn ab Antragstellung (= Antragseingang SAB) zugelassen. Bei förderfähigen Ausgaben > 100 TEUR kann die SAB im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn – zumindest überschlägig – die Finanzierung des Vorhabens einschließlich etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten hinreichend gesichert erscheint und die Maßnahme sachlich geprüft ist. 

Die Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank-Förderbank - (SAB). 

Die zuständige Stelle ist die Stadt bzw. die Gemeinde. Bei Städten und Gemeinden in einer Verwaltungsgemeinschaft ist zuständige Stelle die erfüllende Stadt bzw. Gemeinde (vgl. §1 Satz 2 SächsWoFZustG).

 Es stehen Fördermittel zur Verfügung und es ist aktuell keine Befristung der Richtlinie vorgesehen.

Anträge können gestellt werden. Die Regelungen zum Maßnahmebeginn gem. Pkt. 1 der FAQ sind zu beachten.

Der Zeitraum bis zur Bewilligung ist individuell und insbesondere vom einzelnenVorhaben sowie vom Volumen (Beteiligung Gremien) abhängig. Es ist keine konkrete Zeitangabe möglich.

Eine Förderung energetisch hochwertiger Modernisierungen gem. RL II. Pkt. 2 erfolgt nur ergänzend zu einem KfW-Darlehen BEG WG; hier ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten erforderlich. Für die Fördergegenstände gem. RL II. Pkt. 1 ist die Beteiligung eines sachverständigen Dritten keine Fördervoraussetzung. 

 Die Zuwendungen werden als Zuschuss grundsätzlich in Verbindung mit einem Zinszuschuss zu einem Darlehen gewährt. 

Förderfähig sind alle baulichen Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere die in der Richtlinie benannten. Zudem werden die Baunebenkosten gefördert.

FAQ befindet sich in Überarbeitung

Die Errichtung einer Ladestation für E-Autos ist keine förderfähige Maßnahme, da diese nicht originär mit dem Gebäude im Zusammenhang steht. Zur Errichtung von Ladestationen wird auf die speziellen Förderangebote des Bundes bzw. der KfW verwiesen. 

Diese Modernisierungsmaßnahme ist als technische Anlage (Kostengruppe 400 DIN276) förderfähig. (Hinweis: Modernisierungen gehen über bloße Instandsetzungen hinaus, sie müssen z. B. mit Gebrauchswerterhöhungen oder Energieeinsparungen verbunden sein.

Die Richtlinie gibt keine technischen Mindestanforderungen vor.

Es sind ausschließlich Investitionskosten förderfähig, die dem Antragsteller entstehen. Sofern der Wärmelieferant die neue Heizung errichtet, ist dieser wirtschaftlicher Eigentümer und die Kosten sind nicht förderfähig. 

Die Wohnflächen beziehen sich auf die Wohnungen nach Sanierung.

Nein, die Anzahl der Räume in der Wohnung spielt bei der maximal zulässigen Wohnfläche keine Rolle. 

FAQ befindet sich in Überarbeitung

Eine Überschreitung der Wohnflächengrenzen ist gem. RL IV. 6 4. b) bis zu 15 % zulässig, sofern es die baulichen Gegebenheiten erforderlich machen. Die Prüfung erfolgt durch den Antragsteller und dessen Planer/Architekten.
Bei Wohnungen mit Bedarfen der Mieter auf Grund körperlicher Einschränkungen (z.B. Rollstuhlnutzung) kann im erforderlichen Umfang abgewichen werden. 
Überschreitungen der Wohnflächenobergrenzen und deren Begründung sind im Antrag darzustellen. 

FAQ befindet sich in Überarbeitung

FAQ befindet sich in Überarbeitung

Die mindestens erforderliche Anzahl der im Haushalt lebenden Personen nach Bezugrichtet sich nach der Wohnfläche der Wohnung. 

Die Zusammenlegung ist möglich, sofern bei der anschließenden Vermietung die Wohnflächenobergrenzen je Personen-Haushalt gemäß Richtlinie eingehalten werden.

FAQ befindet sich in Überarbeitung

Als Gebäudeabschnitt kann gewertet werden: Block, Aufgang, einzelne Wohnungen in verschiedenen Aufgängen oder Blöcken, ggf. Einzelfallbewertung.

Es können alle förderfähigen Kosten der Kostengruppen 300, 400, 500 und 700 gemäß DIN276 berücksichtigt werden.

Ja, die Bewilligungsstelle prüft in jedem Fall die Förderfähigkeit. Nicht förderfähige Maßnahmen werden nicht anerkannt.

Sofern das Gebäude kein Baudenkmal ist oder zur besonders erhaltenswerten Bausubstanz zählt, muss das Gebäude In Gemeinden < 300.000 Einwohnern bewohnt sein (Definition „bewohnt“ gem. Richtlinie: Leerzug mit Blick auf die Modernisierung innerhalb von zwei Jahren vor Antragstellung.). In Gemeinden > 300.000 Einwohnern gibt es keine Vorgaben bezogen auf den Leerstand. 

Die Maßnahme kann über einen Zeitraum von mehreren Jahren durchgeführt werden. Die Bildung von Bauabschnitten ist möglich.

Die Zwischenvermietung vom Objekteigentümer (=Antragsteller) an einen Dritten, der die Wohnungen dann an Berechtigte weitervermietet, ist nicht generell ausgeschlossen. Allerdings ist dabei zu beachten: 

1. Der Zweck der Förderung, die Bereitstellung von Wohnraum zur dauerhaften Nutzung zu Wohnzwecken, wird nur erfüllt, wenn der Wohnraum völlig unabhängig von einer Inanspruchnahme weiterer Leistungen des Dritten (z. B. von Betreuungsleistungen) angeboten und vermietet wird.
Der Antragsteller trägt als Vertragspartner der SAB die alleinige Verantwortung dafür, dass die Verpflichtungen aus dem Zuwendungsbescheid auch von dem Zwischenmieter eingehalten werden; er hat den Zwischenmieter daher vertraglich auf die Einhaltung der Bestimmungen aus dem Bescheid zu verpflichten. Daneben ist sowohl im Hauptmietvertrag als auch im Untermietvertrag klarzustellen oder zu vereinbaren, ob der Vermieter bei Beendigung des (Haupt-)Mietverhältnisses (z. B. Kündigung des Mietvertrags oder Insolvenz des Zwischenmieters) in die Rechte und Pflichten aus den (Unter-)Mietverhältnissen zwischen dem Zwischenmieter und den (Unter-) Mietern eintritt. Die entsprechenden Verträge sind der SAB vorzulegen.

2. Ausgeschlossen ist die Zwischenvermietung einer geförderten Wohnung an einen Sozialdienst für Zwecke einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft, in der betreuungsbedürftige Menschen in einem gemeinsamen Haushalt wohnen (vgl. § 2 Abs. 2 SächsBeWoG bzw. § 3 Abs. 1 SächsWTG). Förderfähig sind nur abgeschlossene vollständige Wohnungen, die jeweils von einem Haushalt i. S. d. § 18 Wohnraumförderungsgesetz genutzt werden. Die Nutzung einer geförderten Wohnung durch eine Wohngemeinschaft, die keinen Haushalt i. S. d. § 18 Wohnraumförderungsgesetz bildet, ist generell ausgeschlossen.

Die Vermietung vom Objekteigentümer (= Antragsteller) an eine Kurklinik ist nicht möglich. Hier erfolgt keine Vermietung von dauerhaft zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen. Bspw. Angehörigenwohnungen, die während des Patientenaufenthalts in der Klinik angemietet werden, sind zeitlich auf die Dauer der Behandlung bzw. Reha begrenzt.

Die Richtlinie enthält keine konkrete Definition, wie viel Prozent der Wohnungen im Objekt bewohnt sein müssen. 

FAQ befindet sich in Überarbeitung

Ansprechpartnerin für diese Frage ist die Stadt bzw. Gemeinde.

Ansprechpartnerin für diese Frage ist die Stadt bzw. Gemeinde.

Ansprechpartnerin für diese Frage ist die Stadt bzw. Gemeinde.

Die Förderung wird nicht über die Stadt/Gemeinde durchgeleitet. Die Zuwendung wird dem Antragsteller direkt durch die SAB als Bewilligungsstelle gewährt.

Bei Vorsteuerabzugsberechtigung sind die Nettokosten förderfähig, ohne Vorsteuerabzugsberechtigung die Bruttokosten. 

Die Dachsanierung ist in diesem Fall förderfähig. Die Bindungen gelten dann für alle Wohnungen im Objekt. Sollen die Bindungen nur für einzelne Wohnungengelten, sind die Kosten für die Dachsanierung nur flächenanteilig förderfähig.

Eine Förderung ist dann nur möglich, wenn das Gebäude 
- in Dresden oder Leipzig steht oder 
- ein Baudenkmal ist oder 
- nach Bestätigung der Stadt oder Gemeinde zur besonders erhaltenswerten Bausubstanz zählt (vgl. Ziff. IV. Nr. 1. RL pMW).

FAQ befindet sich in Überarbeitung

Für die Förderung einzelner Wohnungen und die Erneuerung der Aufzugsanlage muss ein Antrag gestellt werden, sofern das Vorhaben im zeitlichen Zusammenhang steht. Dabei sind die Kosten für die einzelnen Wohnungen vollumfänglich und die Kosten für den Aufzug anteilig nach Wohnfläche förderfähig.

Das Gebäude muss mindestens 15 Jahre alt sein (Stichtag 31.12. Jahr der Antragstellung). Diese Angabe sowie eine kurze Baubeschreibung sind Bestandteile des Antrages.

Die geförderten Wohnungen können im Gebäude verstreut sein.

Leerzug definiert sich über den kompletten Leerstand des Gebäudes. Das Gebäudegilt als bewohnt, solange noch eine Wohnung bewohnt ist. Die Zweijahresfrist beginnt folglich mit Freizug der letzten Wohnung. 

Erläuterung an einem Beispiel: Ein Wohnblock wird komplett saniert. Die Fassadenarbeiten stehen noch aus, alle anderen Maßnahmen wurden bereits im zeitlichen Zusammenhang stehend durchgeführt. Zur Ermittlung der förderfähigen Gesamtausgaben für die Antragstellung nach RL pMW kann die Komplettsanierung als Gesamtmaßnahme betrachtet werden. Dazu zählen auch die Ausgaben für die bereits durchgeführten Maßnahmen. Es können in diesem Fall allerdings nur die Kosten für die Fassade bei der Berechnung der Förderhöhen betrachtet werden. Voraussetzung ist, dass die Auftragsvergabe für die Fassadenarbeiten noch nicht erfolgt ist.  

Grundsätzlich gilt, dass keine Kredite ohne Sicherheiten gewährt werden. Auch Kredite aus öffentlichen Finanzierungshilfen sind, mit Ausnahme von Nachrangdarlehen, „banküblich“ zu besichern. Die Kreditinstitute bewerteten die gestellten Sicherheiten nicht nach dem aktuellen Zeitwert, sondern nach dem so genannten Beleihungswert. Von diesem Beleihungswert zieht die Bank dann noch einmal einen Sicherheitsabschlag ab, der das jeweilige Verwertungsrisiko der Sicherheiten berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Beleihungsgrenze, bis zu der die Bank eine Sicherheit als werthaltig bewertet.

Das Darlehen ist „banküblich“ zu besichern. In der Regel bewertet die SAB die gestellten Sicherheiten nicht nach dem aktuellen Zeitwert, sondern nach dem sogenannten Beleihungswert. Von diesem Beleihungswert wird ein Sicherheitsabschlag, der das jeweilige Verwertungsrisiko der Sicherheiten berücksichtigt, in Abzug gebracht. Daraus ergibt sich die Beleihungsgrenze, bis zu der die Bank eine Sicherheit bewertet.

Die Besicherung erfolgt im Wohnungsgrundbuch der geförderten Eigentumswohnung.

Grundsätzlich können Vorlasten im Einzelfall akzeptiert werden, sofern der Vorranggläubiger eine Valutierungsvereinbarung abgibt. Für das Darlehen ist jedoch eine werthaltige Besicherung erforderlich, was bei einer nachrangigen Grundschuld i.d.R. nicht gegeben ist.

Alternative Sicherheiten können bspw. durch Grundschuldeintragung auf einem anderen -als dem geförderten- Objekt hinterlegt werden. Weitere banküblich bekannte Alternativsicherheiten (Bürgschaften,Verpfändungen, etc.) sind grundsätzlich im Einzelfall zu besprechen und zu prüfen.   

Die Richtlinie sieht keine Gesamtfinanzierung über die SAB als Bewilligungsstelle vor. Mit Blick auf den Nachweis für die gesicherte Gesamtfinanzierung, die Tragbarkeit der Belastung sowie die bankübliche Besicherung ist die vollständige Finanzierung über die SAB empfehlenswert.

Die Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinden (§27 Abs. 2 WoFGi. V. m. §1 SächsWoFZustG), die nicht zur Disposition der Gemeinde steht. 

Ja, auch ein Wohnberechtigungsschein einer anderen Gemeinde außerhalb Sachsens berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung, wenn dort die gleiche Einkommensgrenze gilt, deren Einhaltung geprüft wurde und der Wohnberechtigungsschein noch gültig ist (§27 Abs. 2 Satz 1 WoFG).

Sofern der Mieter nur für den Zeitraum der Baumaßnahmen temporär in eine andere Wohnung zieht und danach zurück in die ursprüngliche Wohnung, liegt ein Bestandsmietverhältnis vor. Voraussetzung dabei ist, dass der bestehende Mietvertrag weiter seine Gültigkeit behält.

Einen Anspruch auf Freistellung bzw. Übertragung gibt es nicht. Wenn die Wohnung nicht bestimmungsgemäß belegt werden kann und eine bestimmungsgemäße Belegung auch nicht zu erwarten ist, kann
  • a) entweder die Wohnung von der Belegungsbindung freigestellt werden (von den Mietpreisbindungen kann nicht freigestellt werden; vgl. Ziff. VI. Nr. 1. e) RL pMW, §30 WoFG) und für die Freistellung muss ein Ausgleich erfolgen
  • b) oder vereinbart werden, dass die Belegungs-und Mietpreisbindungen auf eine Ersatzwohnung übergehen.

Grundsätzlich sind Freistellungen von der Belegungsbindung sowie indirekte Belegungsrechte Einzelfallentscheidungen der zuständigen Stelle mit Einwilligung der Bewilligungsstelle. Der entsprechende Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. Hier sind u.a. die Bemühungen für eine bestimmungsgemäße Belegung über einen Zeitraum von drei Monaten nachzuweisen.

Ein Antrag ist mit dem Vordruck {{Antrag und Freistellung von der Belegungsbindung RL pMW | 0375}}  an die zuständige Stelle  zu richten.
Hinweis: Das Antrags-/Vertragsmuster ist nur für geförderte Mietwohnungen zu verwenden, die nicht in der Fördergebietskulisse der FRL gMW (aktuell: die Kreisfreien Städte Dresden und Leipzig) liegen. Vermieter von geförderten Wohnungen in Dresden und Leipzig wenden sich wegen einer Freistellung bitte direkt an die jeweilige Stadt.  

Dem Antrag zu einer konkret bezeichneten geförderten Wohnung ist beizufügen: 
  • ein dokumentierter formloser Nachweis über die dreimonatigen Vermietungsbemühungen (Nutzung aller geeigneter Kanäle)
  • ein Ausgleichsangebot für die Freistellung.

Der Ausgleich kann erfolgen durch:
  • die vertragliche Einräumung eines Belegungsrechts für Ersatzwohnungen, die bezugsfertig oder frei sind, für die Dauer der Freistellung; die Ersatzwohnung soll mindestens so groß und jedenfalls nicht teurer als die Förderwohnung sein
  • nachrangig einen Geldausgleich in angemessener Höhe oder 
  • einen sonstigen Ausgleich in angemessener Art und Weise, z. B. eine Übertragung der Restbindungsfrist von der geförderten Wohnung auf eine andere geförderte Wohnung (=Verlängerung der Bindungsfrist). 

Gemäß §31 WoFG muss die Ersatzwohnung frei oder bezugsbereit sein.

Gem. RL Ziff. VI. 1. d) ist eine Übertragung auf Ersatzwohnungen in einem anderen Objekt innerhalb Sachsens möglich. Die Ersatzwohnungen gem. RL Ziff. VI. 1. f) müssen im Zuständigkeitsgebiet der Gemeinde liegen. 
Objekte in anderen Bundesländern sind generell nicht zulässig.

Die Vermietung einer geförderten Wohnung muss an eine Person mit Wohnberechtigungsschein erfolgen (Ausnahme gemäß RL Ziff. VI. 1. a). Bei einer Neuvermietung innerhalb der Bindungsfrist muss der Wohnberechtigungsschein einmalig nach Abschluss des Mietvertrages bei der zuständigen Stelle vorgelegt werden.

Das Vorliegen der Fördervoraussetzungen (Einkommensgrenzen, Personenzahl) wird bei Bezug nach Modernisierung sowie bei jeder Neuvermietung innerhalb der Mietpreis-und Belegungsbindung geprüft.

Die Bindungsfrist beträgt gem. RL Ziff. VI., Pkt. 1. a) 15 Jahre ab Fertigstellung der Modernisierungsmaßnahmen. Nach Ablauf der 15 Jahre kann die Wohnung ohne Mietpreis-und Belegungsbindung frei vermietet werden.

Die maximalen Wohnflächen bemessen sich nach der im Haushalt lebenden Personen und sind die Grundlage bei Abschluss eines jeden neuen Mietvertrages während der Belegungsbindung. Studenten-WG sind nicht förderfähig.

Die Wohnung muss vor dem Vorhabensbeginn, also vor dem Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (vgl. Nr. 1.4.1 VwV zu § 44 SäHO), bezogen sein, und der Mietvertrag muss mehr als drei Monate vor dem Vorhabensbeginn abgeschlossen worden sein. 

Eine bestimmungsgemäße Belegung wird nicht mehr erwartet, wenn für eine Wohnung trotz aktiver marktüblicher Vermietungsbemühungen über einen dreimonatigen Vermarktungszeitraum keine Mietinteressenten mit Wohnberechtigungsschein gefunden werden können.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass der/die potentielle Miete:in einen Wohnberechtigungsschein (WBS) vorweisen kann.
Falls mit der Förderung ein allgemeines Belegungsrecht begründet wurde (§ 26 Abs. 2 Satz 2 WoFG), kann der Vermieter unter allen Interessenten mit WBS auswählen. 
Falls mit der Förderung ein Benennungsrecht der Stadt/Gemeinde (zuständigen Stelle) begründet wurde, hat diese das Recht, dem Vermieter für die entsprechend gebundene Wohnung mindestens drei Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 3 WoFG). 

FAQ befindet sich in Überarbeitung

Die Ersatzwohnung muss im Vergleich zur geförderten Wohnunggemäß §31 WoFG unter Berücksichtigung des Förderzwecks gleichwertig im Wohnwert (z. B. Größe, Ausstattung, Wohnumfeld/Infrastruktur) und in den Belegungs- und Mietpreisbindungen sowie frei zum Bezug sein.

Option gemäß §31 Abs. 2 WoFG, falls im Einzelfallkeine gleichwertige Ersatzwohnung zur Verfügung steht: Wenn die Belegungs- und Mietpreisbindung der geförderten Wohnung mangels Gleichwertigkeit der Ersatzwohnung nicht unverändert übergehen kann, kann auch vereinbart werden, dass die Belegungs- und Mietpreisbindungen für die nicht gleichwertige Ersatzwohnung so geändert werden (z. B. durch Verlängerungen der Bindungszeit, Absenkung der zulässigen Miete o. ä.), dass durch die Übertragung der Bindungsfrist kein wirtschaftlicher Vorteil entsteht.

Die Einkommensgrenzen nach §1 der Sächsischen Einkommensgrenzen-Verordnung vom 10.03.2021 sind unter diesem Link zu finden. Eine Groborientierung erhalten Sie in der Tabelle zu den Einkommensgrenzen. Weitere Erläuterungen zum Wohnberechtigungsschein sowie ein Berechnungstool finden Sie hier. Individuelle Fragen beantworten die Städte/Gemeinden. 

Es besteht keine Verpflichtung, eine frei werdende Wohnung wieder an eine:n Mieter:in mit körperlichen Einschränkungen zu vermieten. Bei einer Neuvermietung müssen die Voraussetzungen der Richtlinie bezogen auf Personenzahl und Wohnfläche erfüllt sein. Das heißt die Wiedervermietung kann auch an Mieter:innen ohne körperliche Einschränkungen erfolgen, bspw. eine Wohnung mit 100 m² kann auch an eine 6-köpfige Familie vermietet werden.

Mieterhöhungen sind unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß RL Ziff. VI. 2. b) zulässig. 

Mieterhöhungen sind nach einer weiteren Modernisierungsmaßnahme gemäß §§559 bis 559d BGB innerhalb der Bindungsfrist zulässig.

Eine generelle temporäre Aufhebung der Belegungsbindung ist nicht möglich. Die Freistellung ist nur für einzelne Wohnungen, die nicht bestimmungsgemäß belegt werden können, vorgesehen. Es sind somit immer Einzelfälle und werden auch als solche durch die zuständige Stelle mit Beteiligung der Bewilligungsstelle geprüft und entschieden. 

Im Vordruck Antrag und Freistellung von der Belegungsbindung RL pMW (Vordrucknummer: 0375) ist unter § 2 das genannte Beispiel für die Ersatzwohnungen explizit benannt und insofern möglich.

Ja, nach Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) laut Richtlinie muss während der Bindungszeit bei Mieterwechsel immer ein Wohnberechtigungsschein vorgelegt werden. 

Öffentliche Auftraggeber im Sinne von §98, 99 GWB haben die gesetzlich vorgeschriebenen Vergaberegelungen anzuwenden. Für andere Auftraggeber gilt:
> Auftragsvergabe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
> ab 100 TEUR Zuwendung: bei Aufträgen >= 5 TEUR (netto) Einholungvon 3 vergleichbaren Angeboten und Vergabe an wirtschaftlichsten Bieter

Auch die erfolglos gebliebenen Anfragen sind unternehmensintern zu dokumentieren. Den Anforderungen wird entsprochen, selbst wenn im Ergebnis nach mindestens drei Anfragen nur weniger als drei Angebote eingehen. Dem wirtschaftlichsten unter den eingegangenen Angeboten kann der Auftrag erteilt werden. 

Wenn
a) für die Vergabe des Rahmenvertrages mindestens drei vergleichbare Angebote eingeholt worden sind, 
b) der Auftrag an den wirtschaftlichsten Bieter vergeben worden ist sowie 
c) die Konditionen für die angestrebte Auftragsvergabe im Rahmenvertrag bestimmt sind, 
kann auf die Einholung weiterer Angebote verzichtet werden. 

Die Beauftragung ausländischer Firmen ist zulässig. Voraussetzung ist eine rechtlich und steuerlich ordnungsgemäße Rechnungslegung.

Der Projektträger hat Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umwelt durch die Verwendung schadstoffarmer – wenn möglich schadstofffreier – Baustoffe Rechnung zu tragen, die hinsichtlich ihrer Gewinnung, Verarbeitung, Funktion, Regenerierbarkeit bzw. Trennbarkeit sowie Entsorgung (Kreislauffähigkeit) eine hohe Gesundheits- und Umweltverträglichkeit aufweisen. Beispielhaft wird auf Bauprodukte oder Baustoffe mit dem Gütezeichen „Blauer Engel“ oder dem Öko-Siegel „natureplus“ hingewiesen.

Die Richtlinie bzw. der Darlehensvertrag und der Zuwendungsbescheid sehen keine Bindung an eine bestimmte Firma vor.

Diese Frage kann die Bewilligungsstelle nicht beantworten. Die Einstufung eines Unternehmens als öffentlicher Auftraggeber ist durch das jeweilige Unternehmen selbst zu prüfen, da im Sinne des §99 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungensehr viele Faktoren dabei eine Rolle spielen. 

Die Angabe, ob der Antragsteller ein öffentlicher Auftraggeber und damit ausschreibungspflichtig ist, tätigt er als Eigenerklärung im Antrag. Eine Nachweispflicht darüber besteht nicht.

Ja, die Richtlinie pMW ist mit anderen Förderprogrammen kumulierbar. Hier sind die Bestimmungen der jeweiligen anderen Förderprogramme zu berücksichtigen, ggf. schließen diese eine Kumulierung aus.

FAQ befindet sich in Überarbeitung
 

Ja, eine Kombination ist möglich. Der BEG-Zuschuss (BAFA) wird dabei als Finanzierungsbaustein angerechnet. Nur bei energetisch hochwertigen Modernisierungen ist die Kombination mit einem Darlehen nach BEG WG über die KfW erforderlich.

Die Förderung kann als Beihilfe nach dem DAWI-Beschluss, der DAWI-De-minimis-Verordnung oder der De-minimis-Verordnung gewährt werden. Dies ist eine individuell auf das Vorhaben bezogene Entscheidung, die nach Vorlage des jeweiligen Antrages durch die Bewilligungsstelle getroffen wird. 

Nein, ein temporärer Leerstand während der Suche nach einem geeigneten Mieter hat keine beihilferechtlichen Auswirkungen.

Beim Ausfüllen der Anlage 1 zum Antrag unterstützen sehr gern unsere Kundenbetreuerinnen und Kundenbetreuer. Bitte nehmen Sie Kontakt auf. 

Der Betriebsgewinn ist die Differenz aus den förderfähigen Investitionskosten und den aus der Investition erzielten Betriebseinnahmen unter Berücksichtigung bestimmter Faktoren für die Dauer der Restabschreibung. Die beeinflussenden Faktoren (bspw. Mieterhöhung, zusätzliche Instandhaltungskosten, Mietausfallwagnis) werden in der Anlage 1 zum Antrag abgefragt. 

Die Auszahlung des Darlehens und des Zuschusses erfolgt zu 100 % und auf Antrag. Das Darlehen wird nach Baufortschritt in bis zu drei Teilbeträgen ausgezahlt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt gem. VwV zu § 44 SäHO nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und Anzeige des Vorhabensbeginns in festgelegten Teilbeträgen. 

Darlehen: Auszahlung grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren
Zuschuss: Auszahlung innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums möglich

Die bereitstellungsfreie Zeit für das Darlehen beträgt 12 Monate, ab dem 13. Monat fallen Bereitstellungszinsen (2,00 Prozent p.a.) an. 

Eine vorzeitige Rückzahlung innerhalb der Zinsbindungsfrist von 15 Jahren ist unter Berücksichtigung des § 489 BGB möglich.

Die Rückzahlung beginnt nach Vollauszahlung des Darlehens und erfolgt in monatlichen Raten i.H.v. mindestens 3 % p.a. 

Die tilgungsfreie Zeit beträgt maximal 2 Jahre.