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Investitionen gemeinnütziger externer Industrieforschungseinrichtungen (RL Landes-Technologieförderung)

Unterstützung bei der Erhaltung und dem Ausbau Ihrer wissenschaftlich-technischen Infrastrukturen

KONTAKT

Barbara Vater

0351 4910-1821
0351 4910-1788
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Was bietet mir das Förderprogramm?

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  • Zuschüsse für Investitionen in das Sachanlagevermögen
  • bis zu 90 % Förderquote
  • Investitionszeitraum bis zu 36 Monate

Wichtiger Hinweis:

 

 
  • Investitionsvorhaben im Freistaat Sachsen
  • Ausgaben für die Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (u. a. Gebäude, Maschinen, Geräte, Instrumente, Ausrüstungsgegenstände), einschließlich FuE-Grundausstattung und Maßnahmen der Ersatzbeschaffung (zuwendungsfähige Ausgaben)
  • Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben, der auf eine nichtwirtschaftliche Nutzung der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter entfällt (entsprechend dem Anteil der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit der Forschungseinrichtung)

 
  • Rechtlich selbständige gemeinnützige Forschungseinrichtungen mit Geschäfts- und Forschungsbetrieb im Freistaat Sachsen, die weder Teil einer Hochschule noch einer grundfinanzierten Wissenschaftsgemeinschaft oder -gesellschaft sind und keine institutionelle Förderung von mehr als 20 % (Grundfinanzierung) erhalten.

 
  • Das Investitionsvorhaben soll innerhalb von 36 Monaten durchgeführt werden.
  • Die gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 20.000 Euro betragen. 
  • Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen für mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der Forschungseinrichtung verbleiben.
  • Pro Kalenderjahr kann eine Forschungseinrichtung maximal eine Bewilligung erhalten.

Zuschusshöhe

  • Die Förderung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
  • Der Zuschuss beträgt bis zu 90 % Prozent, für den Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben, der auf eine nichtwirtschaftliche Nutzung der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter entfällt.
  • Die Höhe Ihres individuellen Fördersatzes bestimmt sich nach den Regelungen der Richtlinie.
  • Für die Förderung und Höhe des Zuschusses ist die Haushalts-, Sach-, und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung maßgeblich. 
 

Kombination mit anderen Fördermitteln

  • Für den Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben, der auf eine wirtschaftliche Nutzung der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter entfällt, ist eine Förderung nach der Richtlinie GRW RIGA zulässig. Die Antragstellung und weitere Informationen zum Programm finden Sie hier.

 

Bitte reichen Sie Ihren Antrag auf Förderung unter Verwendung der vorgegebenen Antragsformulare schriftlich bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - (SAB) ein.

Im Anschluss erhalten Sie eine Bestätigung zum Eingang Ihres Antrages mit der Angabe Ihrer Antragsnummer. In diesem Schreiben informieren wir Sie auch, wann Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen dürfen.

Bitte beachten Sie, dass Sie mit Ihrem Vorhaben erst zu dem Zeitpunkt beginnen dürfen, den wir Ihnen in der Eingangsbestätigung mitteilen. Wenn Sie mit Ihrem Vorhaben vorher beginnen, ist die Förderung Ihres Vorhabens nicht mehr möglich. Als Vorhabensbeginn gilt jede Maßnahme, mit der der Antragsteller zeigt, dass er unabhängig von der Förderung zur Durchführung des Vorhabens entschlossen ist, wie z. B. eine verbindliche Anmeldung, ein Vertragsabschluss oder die An- und Bezahlung einer Rechnung.

Über die Förderung der Vorhaben entscheidet ein Benehmensgremium unter Leitung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

Umgang mit Anträgen auf Investitionsförderung in der Landes-Technologieförderung ab dem Jahr 2024
 
  • Das SMWA hat in Abstimmung mit der SAB und mit informeller Einbindung des Vorstands des SIG e. V. das nachfolgend beschriebene Vorgehen im Zusammenhang mit Anträgen auf Förderung von Investitionen gemeinnütziger externer Industrieforschungseinrichtungen nach der RL Landes-Technologieförderung beschlossen.
  • Für alle Projekte, die im Jahr 2024 eine Förderentscheidung benötigen, wird eine Frist für die Einreichung der vollständigen Anträge bis zum 30.06.2024 gesetzt.
  • Zur Vollständigkeit der Anträge gehören:
    • der vollständig ausgefüllte und rechtsverbindlich unterzeichnete Antragsvordruck,
    • eine hinreichend ausführliche und aussagekräftige Vorhabensbeschreibung,
    • eine detaillierte Investitionskostenaufschlüsselung,
    • eine Baugenehmigung (sofern erforderlich),
    • aktuelle betriebswirtschaftliche Unterlagen (letzter Jahresabschluss, BWA),
    • eine aktuelle Gemeinnützigkeitsbestätigung des Finanzamtes,
    • aktuelle gesellschaftsrechtliche Unterlagen (Mitglieder- bzw. Gesellschafterliste, Registerauszug).
  • In nachvollziehbaren Ausnahmefällen können einzelne der aufgeführten Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nachgereicht werden, insofern diese zum Stichtag noch nicht vorliegen. 

{{IFE_Förderantrag | 64706}}

{{IFE_Förderantrag_ Ausgabenzusammenstellung_Anlage | 64706-1}}

{{Anzeige eines Zeichnungsbefugten (Unterschriftenprobe)_ausschließlich Zuschuss | 61547-1}}

{{Finanzierungsnachweis | 60261}}

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{{Belegliste_Land_kurz | 62584}}

Die Vordrucke werden kurzfristig zur Verfügung gestellt.