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SAB Sachsenkredit "Universal"

Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln für KMU und große Unternehmen

KONTAKT
Ansprechpartnerin für Hausbanken und Kooperationspartner in der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - ist:

Servicehotline Wirtschaft

0351 4910-4910
wirtschaft@sab.sachsen.de

Daniela Weber

Key Account Managerin Sachsenkredite & Ansprechpartnerin für Hausbanken

Was bietet mir das Förderprogramm?

  • Investitions- und Betriebsmitteldarlehen bis 20 Mio. EUR zu günstigen Konditionen in Verbindung mit einem Tilgungszuschuss bis 4 % der Darlehenssumme aus eigenen Mitteln der SAB oder beihilfefreie Variante ohne Tilgungszuschuss
  • Finanzierung bis 100 % der Gesamtkosten
  • Sinnvolle Ergänzung zum SAB Sachsenkredit Gründen und Wachsen sowie bestehenden SAB Zuschussprogrammen der gewerblichen Wirtschaft

Investitionsdarlehen
 
  • Aufbau oder Festigung einer gewerblichen oder freiberuflichen selbstständigen Existenz
  • Vorhaben zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte
  • Vorhaben, die einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte dienen 
  • Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte unter bestimmten Voraussetzungen
  • Übernahme eines Unternehmens durch natürliche Personen im Rahmen einer Unternehmensnachfolgeregelung
  • Erwerb einer tätigen Beteiligung, sofern der Anteil am Gesellschaftskapital von 10 % nicht unterschritten ist
  • Aktivierungsfähige Kosten des Sachanlagevermögens, beispielsweise:
    • Kauf oder Bau von Betriebsgrundstücken und Betriebsgebäude (Kauf- oder Baukosten einschließlich Bau- sowie Grunderwerbsnebenkosten)
    • Kauf von Maschinen, Anlagen, Einrichtungen 
    • Kauf von Betriebs- und Geschäftsausstattung
    • Immaterielle Investitionen (Patente, Lizenzen etc.), die zu Marktkonditionen erworben, genutzt und mindestens drei Jahre in der Bilanz aktiviert werden

Betriebsmitteldarlehen
 
  • Finanzierung von Umlaufvermögen des Unternehmens, beispielsweise:
    • Material, Rohstoffe und sonstige betriebliche Kosten des laufenden Geschäftsbetriebes
    • Zusätzlicher bzw. erhöhter Betriebsmittelbedarf zum Zweck der Umsatzausweitung

Ausgeschlossen ist die Förderung von:
 
  • Umschuldungen bzw. Nachfinanzierungen bereits begonnener oder abgeschlossener Vorhaben, Anschlussfinanzierungen und Prolongationen
  • Energieerzeugungsanlagen, die von der EEG-Förderung 2021 (Anlagen mit Einspeisevergütung) begünstigt sind
  • Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport von Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports
  • In-Sich-Geschäfte, wie z. B. der Erwerb aus dem Eigentum des Ehegatten bzw. im Rahmen von Vermögensübertragungen zwischen Unternehmen einer Unternehmensgruppe oder im Rahmen von Betriebsaufspaltungen
  • Mehrwertsteuerbeträge, es sei denn, der Antragsteller ist zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt
  • Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne einer reinen Finanzinvestition (Share Deal)
  • Investitionen in Leasinggüter
  • Finanzinvestitionen
  • Immobilieninvestitionen mit anschließender Fremdvermietung werden grundsätzlich nicht gefördert. Die Vermietung und Verpachtung im Rahmen einer steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltung, Organschaft, Mitunternehmerschaft sowie zwischen Eheleuten ist förderunschädlich
  • Treuhandkonstruktionen oder stille Beteiligungen ohne Zusammenhang zu tätigen Beteiligungen

  • Große Unternehmen, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden 
  • Kleinste, kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
  • Existenzgründer:innen (natürliche Personen) 
der gewerblichen Wirtschaft und des Handwerks. 

Nicht gefördert werden: 
 
  • Stille Gesellschafter
  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Fischerei oder Aquakultur
  • Branchen, die gemäß De-minimis-Beihilfeverordnung bzw. Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ausgeschlossen sind
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Ziffer 18 der Allgemeinen Gruppengleichstellungsverordnung (AGVO)
  •  Ausschlusskriterien für kontroverse Geschäftsfelder

Bei der beihilfefreien Varainte ohne Tilgungszuschuss gilt der Ausschluss nur für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur.
 

              erfüllt werden. 
 
  • Inanspruchnahme Darlehenshöchstbetrag je Endkreditnehmer:in maximal einmal pro Jahr 
  • Investitions-/Maßnahmeort oder Unternehmenssitz in Sachsen
  • Vorrangiger Einsatz anderer Förderungen des Freistaates Sachsen (nicht bei beihilfefreier Variante ohne Tilgungszuschuss)
  • Bei Verzicht auf ein noch nicht abgerufenes Darlehen, kann die SAB für das selbe Vorhaben frühestens nach 6 Monaten ein neues Darlehen zusagen. Eine Antragstellung ist ohne Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.

Investitionsdarlehen

Zinssatz 

  • Individuelle Ermittlung anhand des risikogerechten Zinssystems (RGZS) der KfW und Festlegung jeweils am Tag der Zusage
  • Zinszahlung quartalsweise
  • Festzins für die gesamte Laufzeit, außer bei Investitionsdarlehen mit einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren

Laufzeit

  • 4 bis 20 Jahre, davon mind. 1 Jahr und max. 3 Jahre tilgungsfrei
  • Die Inanspruchnahme 20-jähriger Laufzeiten ist unabhängig vom Investitionsvorhaben möglich, sofern die Investitionsgüter im Anlagevermögen aktivierungsfähig sind. Generell soll sich die Laufzeit an der betriebsgewöhnlichen Nutzung orientieren.

Tilgung

  • Nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit vierteljährlich in gleich hohen Raten

Kredithöhe

  • Mindestens 20.000 EUR und maximal bis zu 20 Mio. EUR je Vorhaben

Auszahlung

  • Zu 100 %
  • 12 Monate Abruffrist
  • Pro Darlehen maximal drei Abrufe mit einem Mindestvolumen von 100.000 EUR pro Abruf
    (abweichende Regelung in Ausnahmefällen möglich)

Bereitstellungsprovision

  • 0,15 % pro Monat, beginnend 6 Monate nach dem Datum der Zusage der SAB

Verwendungsnachweis

  • Spätestens 6 Monate nach der letzten Auszahlung (nicht erforderlich bei beihilfefreier Variante ohne Tilgungszuschuss)

Sicherheiten

  • Bankübliche Sicherheiten gem. Vereinbarung mit der Hausbank

Beihilferechtliche Regelungen

  • Art. 14, 17 oder 22 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) 
  • De-minimis-Verordnung 

Kombination mit anderen Fördermitteln

  • Unter Beachtung der jeweils geltenden Beihilfevorschriften möglich

Tilgungszuschuss

  • Keine Auszahlung, laufzeitverkürzende Verrechnung auf das Darlehensrestkapital spätestens zum 15. des übernächsten Monats nach Eingang des ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises bei der SAB
  • 0,5 % der Darlehenssumme pro vollem Laufzeitjahr, max. 4 % der Darlehenssumme, sofern Kriterien für Digitalisierung oder Nachhaltigkeit erfüllt sind


Betriebsmitteldarlehen

Zinssatz 

  • Individuelle Ermittlung anhand des risikogerechten Zinssystems (RGZS) der KfW und Festlegung jeweils am Tag der Zusage
  • Zinszahlung quartalsweise
  • Festzins für die gesamte Laufzeit

Laufzeit

  • 1 bis 3 Jahre

Tilgung

  • In einer Summe am Laufzeitende

Kredithöhe

  • Mindestens 20.000 EUR und maximal bis zu 5 Mio.  EUR je Vorhaben

Auszahlung

  • Zu 100 %
  • 12 Monate Abruffrist
  • Pro Darlehen maximal drei Abrufe mit einem Mindestvolumen von 100.000 EUR pro Abruf 
    (abweichende Regelung in Ausnahmefällen möglich)

Bereitstellungsprovision

  • 0,15 % pro Monat, beginnend 6 Monate nach dem Datum der Zusage der SAB

Verwendungsnachweis

  • Spätestens 6 Monate nach der letzten Auszahlung (nicht erforderlich bei beihilfefreier Variante ohne Tilgungszuschuss) 

Sicherheiten

  • Bankübliche Sicherheiten gem. Vereinbarung mit der Hausbank

Beihilferechtliche Regelungen

  • De-minimis-Verordnung  

Kombination mit anderen Fördermitteln

  • Unter Beachtung der jeweils geltenden Beihilfevorschriften möglich

Tilgungszuschuss

  • Keine Auszahlung, Verrechnung auf den Darlehensbetrag spätestens zum 15. des übernächsten Monats nach Eingang des ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises bei der SAB, somit Reduzierung der endfälligen Tilgungsrate
  • 0,5 % der Darlehenssumme pro vollem Laufzeitjahr

Darlehen aus diesem Förderprogramm werden über Kooperationspartner der SAB (Zentralinstitute, Hausbanken) vergeben.

An diesem Förderprogramm interessierte Unternehmen wenden sich für eine Beantragung an die Firmenkundenbetreuer/innen ihrer Hausbank.
 
  • Antragstellung bei der Hausbank vor Beginn des Vorhabens
  • Ausschließlich digitale Weiterleitung des Antrages durch die Hausbank an die Sächsische Aufbaubank — Förderbank — (SAB)
  • Verpflichtung der Hausbank bei Annahme des Darlehensangebotes der SAB, das Darlehen an den Endkreditnehmer zu festgeschriebenen Konditionen weiterzuleiten
  • Information des Endkreditnehmers zur Höhe des Tilgungszuschusses im Darlehensvertrag der Hausbank, sofern dieser gewährt wird

  • Für natürliche Personen:

{{Datenschutzhinweise für Kunden / Interessenten (DSGVO) | 64005}}

Tilgungszuschuss Digitalisierung

Kriterien für Digitalisierung

Tilgungszuschuss Nachhaltigkeit

Kriterien für Nachhaltigkeit


{{Sachsenkredit_Infoblatt_Beihilfen_KMU | 63550}}

{{SAB Sachsenkredite_Informationsblatt Beihilfen_große_Unternehmen | 63557}}

{{SAB Sachsenkredite_Erklärungen Antragsteller | 63551}}

{{SAB Sachsenkredite_Erklärungen Hausbank | 63552}}

{{KMU-Informationsblatt | 60300}}

{{KMU-Bewertung | 60314}}

{{KMU-Bewertung_Anlage 1 | 60314-1}}

{{De-minimis-Regel_Informationsblatt | 60380}}​​​​​

{{De-minimis_Antrag_Erklärung | 60381}}

​​​​​​​{{Erklärung Antrag_kein Unternehmen in Schwierigkeiten | 61369}}

  • Der Beihilfeantrag (inkl. aller notwendigen Erklärungen) ist bei Ihrem Kreditinstitut (Hausbank) zu stellen. Die Hausbank leitet Ihren Antrag digital an die SAB weiter. Die SAB entscheidet über die Gewährung des Förderdarlehens. Bei positivem Votum ergeht eine Darlehenszusage an die Hausbank. Nimmt die Hausbank das Darlehensangebot an, verpflichtet sie sich, das Darlehen an den Endkreditnehmer zu festgeschriebenen Konditionen weiterzuleiten. Die Hausbank informiert im Darlehensvertrag zwischen ihr und dem Endkreditnehmer u.a. über die Höhe des gewährten Tilgungszuschusses, soweit nicht die beihilfefreie Variante ohne Tilgungszuschuss gewählt wurde.
  • Den Antrag müssen Sie grundsätzlich vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank stellen.

  • Es können mehrere Digitalisierungsvorhaben in einem Antrag zusammengefasst werden.  Um den Tilgungszuschuss für Digitalisierungsvorhaben zu erhalten, ist Voraussetzung, dass die zu fördernden Ausgaben ausschließlich für Digitalisierungsvorhaben gemäß Merkblatt anfallen. 

  • Wenn das Unternehmen die Voraussetzung für die Gewährung des Tilgungszuschusses für Nachhaltigkeit gemäß   Merkblatt erfüllt, können Mischvorhaben (Digitalisierungsmaßnahmen in Verbindung mit weiteren "nicht digitalen" Investitionen) in einem Antrag gefördert werden. Wenn eine Förderung ausschließlich über Kriterien für Digitalisierung möglich ist, ist ein Antrag, der ausschließlich ein Vorhaben mit Ausgaben für Digitalisierung betrifft, erforderlich. 
    • Beispiel 1: Das Unternehmen plant Investitionen von 200.000 EUR in Betriebsausstattung. Da es Nachhaltigkeitskriterien erfüllt, sind die kompletten Ausgaben von 200.000 EUR förderfähig.  Es kann somit ein Antrag auf Sachsenkredit Universal in Höhe von 200.000 EUR mit einem Tilgungszuschuss für Nachhaltigkeit gestellt werden. 
    • Beispiel 2: Das Unternehmen plant Investitionen von 200.000 EUR in Betriebsausstattung und 100.000 EUR in Digitalisierung. Da es Nachhaltigkeitskriterien erfüllt, sind die kompletten Ausgaben von 300.000 EUR förderfähig. Es kann somit ein Antrag auf Sachsenkredit Universal in Höhe von 300.000 EUR mit einem Tilgungszuschuss für Nachhaltigkeit gestellt werden. 
    • Beispiel 3: Das Unternehmen plant Investitionen von 200.000 EUR in Betriebsausstattung und 100.000 EUR in Digitalisierung. Da es die Nachhaltigkeitskriterien nicht erfüllt, sind lediglich Ausgaben in Höhe von 100.000 EUR förderfähig. Es kann somit nur ein Antrag auf Sachsenkredit Universal über 100.000 EUR mit einem Tilgungszuschuss für Digitalisierung gestellt werden. 

  • Eine Verlängerungsmöglichkeit über 9 Monate ab Zusage des Darlehens besteht nicht.

  • Das Darlehen kann in maximal drei Tranchen abgerufen werden. Die Mindesthöhe pro Tranche beträgt 100.000 EUR. In Ausnahmefällen kann eine abweichende Regelung getroffen werden.

  • Der Abruf soll in Tranchen i. H. v. mindestens 100.000 EUR erfolgen. D.h. bei Darlehen kleiner 100.000 EUR kann nur in einer Summe abgerufen werden. Wenn bereits erste Teilzahlungen zu leisten sind, aber noch keine Rechnungen für den vollen Kreditbetrag vorliegen und somit Anzahlungen vorgenommen werden müssen, darf der komplette Kreditbetrag abgerufen werden und der Verwendungsnachweis nachträglich mit den später kommenden Rechnungen geführt werden. 

  • Die Abruffrist von 12 Monaten ist grundsätzlich einzuhalten.
    In begründeten Einzelfällen kann über die Hausbank eine Verlängerung der Abruffrist  beantragt werden, welche individuell in unserem Haus geprüft und entschieden wird. Es ist zu beachten, dass eine Bereitstellungsprovision für den noch nicht ausgezahlten Darlehens(teil)betrag erhoben wird.

  • Die Auszahlung des SAB Sachsenkredits erfolgt über die Hausbank. Sobald der Mittelabruf der Hausbank bei uns erfolgt, erfolgt die Bearbeitung innerhalb von maximal 2 Bankarbeitstagen.

  • Nein, eine Rückgabe ist nicht möglich. Der Abruf ist in Abstimmung zwischen Hausbank und Endkreditnehmer zeitlich so zu gestalten, dass die Darlehensmittel zweckentsprechend eingesetzt werden können. Für den Abruf steht ein entsprechendes Zeitfenster von 12 Monaten zur Verfügung.

  • Im Falle der Nichtabnahme des Darlehens wird grundsätzlich gem. Nr. 25 der Allgemeinen Bestimmungen eine Nichtabnahmeentschädigung berechnet.

  • Die Nichtabnahmeentschädigung berechnet sich anhand der geltenden gesetzlichen Vorgaben. Für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung kann außerdem eine Bearbeitungsgebühr von 150 EUR erhoben werden.

  • Als Mithafter sind nur die Personen aufzuführen, die auch Darlehensnehmer werden sollen.

  • Ja, Fahrzeuge, welche ausschließlich zur Ausübung des gewerblichen Zwecks dienen, können finanziert werden.

  • Ja, wenn erkennbar ist, dass es sich um ein einheitliches Vorhaben handelt. Dann kann auf die zusammengerechnete Darlehenssumme von mindestens 20.000 EUR abgestellt werden.

  • Die Gesamtfinanzierung mit diesen beiden Darlehen ist je Vorhaben auf 20 Mio. EUR begrenzt.

  • Nein, gemäß Richtlinie können Zuwendungsempfänger (Endkreditnehmer) natürliche Personen, Angehörige der Freien Berufe sowie kleinste, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft oder des Handwerks mit Sitz oder zu begünstigender Betriebsstätte im Freistaat Sachsen sein. Stiftungen erfüllen diese Anforderungen nicht.

  • Es ist grundsätzlich erforderlich, dass von dem Investor formal ein Beihilfeantrag gestellt wurde, bevor mit dem Investitionsvorhaben begonnen wurde. Im Falle der Beantragung einer Förderung z. B. für Betriebsmittel ist es ausreichend, wenn bei der Hausbank ein dokumentiertes Finanzierungsgespräch zum SAB Sachsenkredit vor Vorhabensbeginn stattgefunden hat. (nicht relevant bei beihilfefreier Variante ohne Tilgungszuschuss)

  • Nein, der notarielle Abschluss des Mietvertrages mit Kaufoption ist selbst noch nicht als Vorhabensbeginn im Sinne der SäHO oder des Beihilferechts zu bewerten, denn es besteht keine rechtsverbindliche Verpflichtung zum Erwerb. Wenn also die Kaufoption nicht vor Antragstellung ausgeübt wurde, besteht kein Förderhindernis.

  • Bei Zuwendungen auf Grundlage der De-minimis-Verordnung darf mit dem Vorhaben auch schon dann begonnen werden, wenn der Antragsteller vor Beginn der Maßnahme ein vorhabensbezogenes Gespräch über die Beantragung des Darlehens aus diesem Programm bei der Hausbank geführt hat, das Gespräch und die Befassung mit den beihilferechtlich relevanten Antragsvoraussetzungen dokumentiert ist und der SAB die Dokumentation auf Anforderung nachgewiesen werden kann. Außerdem soll die Antragstellung bei der SAB spätestens drei Monate nach dem Gespräch erfolgen; dies ist auf Anforderung der SAB nachzuweisen.

    Für Zuwendungen auf Grundlage der AGVO kommt es für einen förderunschädlichen Vorhabensbeginn hingegen unverändert auf die schriftliche Antragstellung des Unternehmens bei der Hausbank an.

  • Bei dem Erwerb von Unternehmensanteilen darf es sich nicht lediglich um eine Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne einer Finanzinvestition handeln. Auch Erwerbe von Anteilen an Gesellschaften deren Geschäftsmodell die Vermietung und Verpachtung der eigenen Vermögesgegenstände ist, gelten als Finanzinvestition. Die Ausnahmen zu Vermietung und Verpachtung sind jedoch zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass der Übernahme- oder Beteiligungspreis auf Basis realistischer und nachvollziehbarer Vermögenswerte des Unternehmens (assets) ermittelt bzw. plausibilisiert und dies entsprechend dokumentiert ist. Bestehende Verbindlichkeiten des Unternehmens sind bei der Wertermittlung und damit in der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

  • Nein, wenn Erwerber und Nutzer auseinanderfallen (keine Personenidentität). Gegebenenfalls können Einzelfallentscheidungen in Abhängigkeit des Geschäftsmodells des Antragstellers getroffen werden.

  • Die Finanzierung von Immobilieninvestitionen mit anschließender Fremdvermietung ist grundsätzlich nicht förderfähig. Besteht eine Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft oder Organschaft zwischen Mieter und Vermieter ist eine Förderfähigkeit dargestellt. Bei der Vermietung und Verpachtung unter Eheleuten liegt eine grundsätzliche Förderfähigkeit vor, wenn eine Beteiligung der Eheleute am Gesellschaftskapital des Mieters und des Vermieters von jeweils mindestens 50 % besteht. Gleiches gilt bei Unternehmensverbünden. Der finanzierungsfähige Anteil ist insbesondere von der jeweiligen Gesellschafterstruktur bei Vermieter und Mieter abhängig.

  • Ja, eine Finanzierung über das Investitionsdarlehen ist bei Gründungsvorhaben möglich.