Investitionspakt Sportstätten (IVP-Sport)
Investitionspakt Sportstätten (IVP-Sport)
Förderung von Sportstätten für den Breitensport
Wichtiger Hinweis:
- Dieses Programm steht für eine Antragstellung nicht mehr zur Verfügung. Für die Auszahlung und Verwendungsnachweisführung nutzen Sie bitte die verlinkten Formulare.
- Bitte nutzen Sie das Förderportal der SAB für die Einreichung von Unterlagen, z.B. für Auszahlungsanträge und Verwendungsnachweise
- Bauliche Sanierung und Ausbau von Sportstätten (gedeckt oder im Freien), d. h. bauliche Anlagen, die primär der Ausübung von Breitensport dienen sowie deren typische bauliche Bestandteile und zweckdienliche Folgeeinrichtungen
- Angemessene investitionsvorbereitende und –begleitende Maßnahmen
- Ausnahme: Ersatzneubau, wenn die Sanierung oder die Erweiterung des Bestandes unwirtschaftlich ist
- Gemeinden des Freistaates Sachsen mit mindestens 2.000 Einwohnern
- Die Zuwendungen können von den Gemeinden an sonstige Träger von Sportstätten weitergeleitet werden.
- Lage der Sportstätten:
- Gebiete der Städtebauförderung
- Untersuchungsgebiete für Aufnahme in die Städtebauförderung
- Ausnahme: besondere Bedarfe (formale Gebietsausweitung ist wegen geografischer Lage unverhältnismäßig)
- Sportstätten in Untersuchungsgebieten zur Vorbereitung der Aufnahme in die Städtebauförderung
- In besonderen Fällen kann die Förderung abweichend von Punkt 1 und 2 erfolgen, sofern ein besonderer Bedarf besteht. Ein besonderer Bedarf liegt insbesondere dann vor, wenn eine formale Gebietsausweisung aufgrund der geografischen Lage der Sportstätte unverhältnismäßig wäre.
- Die zu fördernde Sportstätte muss grundsätzlich in einem Städtebauförergebiet oder einem entsprechenden Untersuchungsgebiet liegen
- Im städtebaulichen Entwicklungskonzept zum Fördergebiet müssen konzeptionelle Aussagen zu den Sportstätten im Gebiet enthalten sein.
- 90 % der förderfähigen Ausgaben in Form eines Projektzuschusses
- Die Antragstellung ist ab dem Jahr 2023 nicht mehr möglich
Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Förderung der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen (FRL Städtebauliche Erneuerung – FRL StBauE) vom 7. März 2022, in Kraft getreten am 25. März 2022 (veröffentlicht in: SächsAbl. Nr. 12/2022 vom 24. März 2022)
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zum Programm Investitionspakt Sportstätten – Programmjahr 2022 vom 9. Mai 2022
Verwaltungsvereinbarung Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten 2022 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen im Bereich Sport (VV Investitionspakt Sportstätten 2022) vom 29.06.2022/11.10.2022
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zum Programm Investitionspakt Sportstätten – Programmjahr 2022 vom 9. Mai 2022
Verwaltungsvereinbarung Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten 2022 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen im Bereich Sport (VV Investitionspakt Sportstätten 2022) vom 29.06.2022/11.10.2022
Auf die Förderung ist während der Durchführung der Maßnahme durch den Bund und den Freistaat Sachsen auf einem großformatigen Schild hinzuweisen. Dabei ist das Logo Städtebauförderung, die Bildwortmarke des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und das Wappen des Freistaates Sachsen zu verwenden. Nach Fertigstellung ist an geeigneter Stelle dauerhaft und in geeigneter Form, z.B. durch Plaketten oder Hinweistafeln auf die Förderung von Bund und Land hinzuweisen. Ebenso ist im Falle der Öffentlichkeitsarbeit, z.B. mittels Broschüren, auf die Förderung von Bund und Land hinzuweisen.
ab dem Jahr 2023 keine Antragstellung mehr möglich
Maßnahmen mit baufachlicher Begleitung durch den SIB:
{{Auszahlungsantrag_Baumaßnahmen (Muster 3a zu § 44 SäHO) | 61324}}
Maßnahmen ohne baufachliche Begleitung durch den SIB:
{{Landesmittel_ Auszahlungsantrag | 61580}}
Nachweis der Auszahlung bei Mittelvorgriff:
{{SBF_Auszahlungsnachweis zum AUZA Mittelvorgriff | 69111}}
{{Auszahlungsantrag_Baumaßnahmen (Muster 3a zu § 44 SäHO) | 61324}}
Maßnahmen ohne baufachliche Begleitung durch den SIB:
{{Landesmittel_ Auszahlungsantrag | 61580}}
Nachweis der Auszahlung bei Mittelvorgriff:
{{SBF_Auszahlungsnachweis zum AUZA Mittelvorgriff | 69111}}
Maßnahmen mit baufachlicher Begleitung durch den SIB:
{{Verwendungsnachweis (Muster 4 zu § 44 SäHO) | 61325}}
{{Planungs- und Kostendaten (Muster 5 zu § 44 SäHO) | 61359}}
Maßnahmen ohne baufachliche Begleitung durch den SIB:
{{SBF_Verwendungsnachweis_ Einzelmaßnahme | 69063}}
{{SBF_Bestätigung_ Verwendungsnachweis_ Einzelmaßnahmen Dritter | 69064}}
{{Verwendungsnachweis (Muster 4 zu § 44 SäHO) | 61325}}
{{Planungs- und Kostendaten (Muster 5 zu § 44 SäHO) | 61359}}
Maßnahmen ohne baufachliche Begleitung durch den SIB:
{{SBF_Verwendungsnachweis_ Einzelmaßnahme | 69063}}
{{SBF_Bestätigung_ Verwendungsnachweis_ Einzelmaßnahmen Dritter | 69064}}
Priorisiert werden beantragte Maßnahmen, für die
- bereits ein Antrag auf Fachförderung aus der Sportförderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) bei der SAB für eine dem Grunde nach förderfähige Maßnahme vorliegt,
- die Fachförderung nur infolge ausgeschöpfter Mittel in absehbarer Zeit nicht möglich ist und eine Förderempfehlung des SMI vorliegt,
- die geplante Maßnahme die Voraussetzung zur Lage erfüllt und
- sich die antragstellende Gemeinde in einer schwierigen Haushaltslage in entsprechender Anwendung der Definition nach Abschnitt A Nummer 4.3.1 oder 4.3.2 RL StBauE befindet.