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Förderung von Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft - Öffentliche Aufgabenträger (RL SWW/2016)

Förderung von Maßnahmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung

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Wichtige Hinweise

  • Antragsstopp für Kanäle: Aussetzung des Fördergegenstandes Nr. 2.3 der RL SWW/2016 (Ertüchtigung und Ersatzneubau bestehender Abwasserkanäle) ab dem 10. Mai 2021 gemäß Erlass des SMEKUL vom 7. Mai 2021

Was bietet mir das Förderprogramm?

  • Förderung von Vorhaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung mit Zuwendungen von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung wahlweise als zinsverbilligtes Darlehen mit Tilgungszuschuss oder als Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt.

  • Ertüchtigung und  Ersatzneubau öffentlicher Kläranlagen über den am 1. Januar 2016 geltenden Stand der Technik hinausgehen, soweit dies wasserwirtschaftlich geboten ist
  • Ertüchtigung und Ersatzneubau bestehender Abwasserkanäle, soweit diese vor dem 13. März 1993 fertiggestellt wurden
  • Neubau von Überleitungssammlern, wenn hierfür eine besondere fachliche Notwendigkeit besteht, insbesondere aus demografischen Gründen 
  • Neubau oder Ertüchtigung von Sonderbauwerken, wie zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Pumpstationen und Maßnahmen der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung 
  • Das jeweilige Gebiet der Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig ist von der Förderung ausgenommen.

  • Sächsische Kommunen
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts als Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung (z.B. Zweckverbände)
  • Die Zuwendungen dürfen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte weitergeleitet werden.

Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn unter anderem folgende Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen:
 
  • Die Maßnahmen wurden noch nicht begonnen
  • Die Gesamtfinanzierung ist sichergestellt
  • Die Maßnahmen sind Bestandteil eines geltenden unbeanstandeten Abwasserbeseitigungskonzeptes 
Zinsverbilligte Darlehen < 50.000 € bzw. Zuschüsse < 25.000 € werden grundsätzlich nicht gewährt. 

Zinssätze, Laufzeiten und Tilgung

Zinsverbilligtes Darlehen mit: 
 
  • Einer festen Laufzeit von bis zu 40 Jahren
  • Einer tilgungsfreien Zeit von bis zu 3 Jahren
  • Einer Tilgung in vierteljährlich gleich hohen Raten
  • Einer Verbilligung des Darlehenszinses über 20 Jahre auf einen Programmzins von bis zu 0,2 %
  • Einem Tilgungszuschuss bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben abzüglich des während des Zinsverbilligungszeitraumes in Abhängigkeit von der gewählten Darlehenslaufzeit benötigten Zinszuschusses


Kredithöhe und Auszahlung

Variante zinsverbilligtes Darlehen mit Tilgungszuschuss: 
 
  • Darlehen in Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Auszahlung erfolgt nach Baufortschritt in bis zu drei Teilbeträgen auf der Grundlage der tatsächlich getätigten Ausgaben und einer Schlussauszahlung nach dem Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung
  • Verrechnung des Tilgungszuschusses erfolgt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung auf Grundlage der endgültig festgesetzten zuwendungsfähigen Ausgaben

Variante Zuschuss: 
 
  • Nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Auszahlung erfolgt nach dem Abschluss der Maßnahme und erfolgter Verwendungsnachweisprüfung auf Grundlage der endgültig festgesetzten zuwendungsfähigen Ausgaben
 

Verwendungsnachweis

  • Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen. Es ist der Verwendungsnachweis gemäß SAB-Vordruck 61468 zu erklären und die Belegliste (SAB-Vordruck 61487) im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung vorzulegen.

Kombination mit anderen Fördermitteln

  • Zur Sicherung der Gesamtfinanzierung stellt die SAB Förderergänzungs- sowie Vorfinanzierungsdarlehen zur Verfügung. Gern beraten wir Sie zu möglichen Finanzierungen. 

  • Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich und zusammen mit den Planungsunterlagen bei der SAB einzureichen. 
 

{{SWW/2016_Merkblatt | 61656}}

  • Die Förderung durch den Bund und den Freistaat Sachsen ist auf Bauschildern, Informationsmaterialien und Internetpräsenzen (Webseiten / sozialen Medien) während und nach Fertigstellung in geeigneter Form auszuweisen. Dafür ist entsprechend das Logo des Bundes und das Wappen des Freistaates Sachsen zu verwenden. 

{{SWW2016_Antrag | 61467}}

{{SWW-öffentliche Aufgabenträger_VN | 61468}}

{{Belegliste für Bauvorhaben der SWW | 61487}}​​​

Nein, bei beiden Varianten beträgt die Förderung bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei der Darlehensvariante setzt sich die Förderung als Summe von Zinszuschuss und Tilgungszuschuss zusammen. 

Im Rahmen einer Übereinkunft mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) kann sich die SAB günstig auch über die EIB refinanzieren. Die EIB ist die Institution der Europäischen Union für langfristige Finanzierungen. Ihre Aufgabe ist es, zur Integration, zur ausgewogenen Entwicklung und zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der EU-Mitgliedstaaten beizutragen. Sofern die Refinanzierung der SAB über die EIB erfolgt, wird der Zuwendungsempfänger darüber individuell informiert, und es gelten die besonderen Bestimmungen der EIB. Weitere Informationen über die Unterstützung von öffentlichen Unternehmen durch die EIB-Gruppe können auf der Website der EIB abgerufen werden. 

Die Teilprojekte müssen dem Zuwendungszweck entsprechend selbständig genutzt werden können. Der Zuwendungszweck ist nach AN-Best-K Ziffer 6.1 bei Baumaßnahmen regelmäßig bereits dann erfüllt, wenn der Bau in seinen wesentlichen Teilen genutzt werden kann. Der Nachweis erfolgt über die VOB-Abnahme. Der Kanalabschnitt muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Betrieb genommen sein.
Alternativ kann eine Eigenerklärung des Zuwendungsempfängers über die Fähigkeit zur Inbetriebnahme nach Fertigstellung der Maßnahme erfolgen.

Eine Aufteilung des bestehenden Projektes in nutzungsfähige Bauabschnitte ((Teil)-Projekte) kann erfolgen, damit diese 2021 ausgezahlt werden können. Voraussetzung dafür ist, dass jedes dieser (Teil)-Projekte selbständig den Zuwendungszweck erfüllt.

Ja. Neben dem Änderungsantrag sind aktuelle Kostenaufstellungen nach DIN 276 für die Teilprojekte und überarbeitete Pläne mit Kennzeichnung des (Teil)-Projektes einzureichen.

Damit die Zuwendung ausgezahlt werden kann, muss der Verwendungsnachweis abschließend geprüft werden. Das setzt voraus, dass der prüffähige Verwendungsnachweis für ein (teil-) abgeschlossenes Vorhaben rechtzeitig (in der Regel bis spätestens 30. September 2021) bei der SAB vorliegt und die VOB-Abnahme erfolgt ist.

Ja, für Vorhaben, die vor dem 10. Mai 2021 bewilligt wurden, können begründete Anträge auf Verlängerung des Bewilligungszeitraumes gestellt und genehmigt werden. Damit sind auch in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Verschiebungen in Folgejahre möglich.

Nein, eine nachträgliche/ergänzende Anerkennung von Mehrkosten und die Bewilligung einer erhöhten Zuwendung sind nicht möglich.

Ja, aber nur für die Vorhaben, die im Jahr 2021 abgerechnet und ausgezahlt werden können.

Sofern vorher keine Anträge auf Teilauszahlungen gestellt wurden, erfolgt die Erstellung des Darlehensvertrages nach wie vor nach der Verwendungsnachweisprüfung.
Bei Vorhaben mit Bewilligungsdatum nach dem 10. Mai 2021 erfolgt dies nur dann, wenn die vollständige Auszahlung im Jahr 2021 sichergestellt ist.

Grundsätzlich nein, da es sich um Maßnahmen nach Nr. 2.3 der Richtlinie handelt, deren Förderung ausgesetzt werden musste.
Eine Bewilligung kann nur erfolgen, wenn nachfolgende Bedingungen kumulativ erfüllt werden:
 
  • Die Maßnahme ist zwingender fachlicher Bestandteil einer Mischwasserkonzeption.
  • Die Maßnahme ist einem Fördergegenstand nach Nr. 2.1 oder Nr. 2.5 (wie z. B. Regenrückhaltebecken und/oder Stauraumkanal) der Richtlinie zuzuordnen.
  • Die Landesdirektion Sachsen bestätigt dies im Rahmen der fachlichen Beteiligung am Förderverfahren.